EuGH — C-18/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 91 und seines Anhangs III,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage 18/64 ist begründet.2.Das interne Auswahlverfahren Nr. 165/A und die im Anschluß daran von der Kommission vorgenommenen Ernennungen werden aufgehoben.3.Der Rechtsstreit 19/64 ist in der Hauptsache, erledigt.4.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 18/64.5.Die Kosten des Rechtsstreits 19/64 werden gegeneinander aufgehoben.
Sie weist darauf hin, daß mehrere Kläger die Nichtigerklärung mehrerer Maßnahmen anstrebten. Mit gemeinschaftlichen Klagen griffen die Kläger verschiedene, sie keineswegs in gleicherweise gemeinsam betreffende Maßnahmen an. Sie gingen dabei von Verhältnissen aus, die nur persönlicher Art sein könnten. Die dem Prüfungsausschuß zur Last gelegten Verfahrensfehler könnten nur gegenüber jedem einzelnen Bewerber bei den ihn betreffenden Vorgängen begangen sein.Die Kläger entgegnen, sowohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes als auch nach derjenigen des französischen Staatsrats seien Klagen mit mehreren Streitgegenständen oder von mehreren Klägern zulässig. Sie machten keine nur sie persönlich betreffenden Klagegründe geltend und stellten auch nur gemeinsame Anträge. Sie bäten den Gerichtshof, davon auszugehen, daß zwischen den Klagen von Beginn an ein Zusammenhang bestanden habe, und demzufolge erforderlichenfalls ihre gemeinsame Einreichung zuzulassen. Sowohl die Verfasser der Europäischen Verträge als auch der Gerichtshof selbst in seiner Verfahrensordnung hätten die Klagen von Beamten erleichtern wollen, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den besten Bedingungen zu vertreten. Die Kläger meinen, in jedem Fall seien die Klagen der jeweils ersten Klagepartei mit allen gestellten Anträgen zulässig.
Die Beklagte hält die Klagen für verspätet, da sie auf die Nichtigerklärung der in den Mitteilungen Nr. 48 vom 16. August 1963 veröffentlichten Stellenausschreibung Nr. 165/A gerichtet seien. Gegen diese Maßnahme sei innerhalb der Dreimonatsfrist nach ihrer Veröffentlichung nicht Klage erhoben worden.Die Kläger machen geltend, die Stellenausschreibung sei keineswegs im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, sondern lediglich in den nichtamtlichen Mitteilungen an das Personal veröffentlicht worden. Selbst wenn die Stellenausschreibung als eine vom darauffolgenden Verfahren abtrennbare Maßnahme anzusehen sein sollte, müsse sie dennoch als Vorbereitungsmaßnahme für das Auswahlverfahren anfechtbar sein. Soweit sich die Klagen gegen die Aufnahme nach dem 1. Januar 1962 eingestellter Hilfskräfte in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber richteten, seien sie keineswegs verspätet, denn in der Stellenausschreibung 165/A seien Hilfskräfte nicht zur Teilnahme zugelassen.Die Beklagte verweist auf die „Mitteilungen an das Personal“ Nr. 48 Seite 19, die nachstehenden ausdrücklichen Hinweis enthalten:„An den folgenden Ausschreibungsverfahren können sich alle Bediensteten der EWG-Kommission — also Beamte, selbst wenn sie zu einer niedrigeren Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe gehören, und Hilfskräfte beteiligen.“
Nach Auffassung der Beklagten sind die Klagen in Ermangelung eines Streitgegenstandes bzw. wegen fehlender Bezeichnung oder Unzulässigkeit dieses Gegenstandes unzulässig. Aus mehreren Gründen werde die Aufhebung der ausdrücklichen' oder stillschweigenden Entscheidungen, durch die sich die Kommission die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und die im Anschluß daran aufgestellten Verzeichnisse zu eigen gemacht habe, und der aufgrund des angefochtenen Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen begehrt; die Entscheidungen würden aber nicht einzeln bezeichnet.Die Kläger erwidern, weder im Zeitpunkt der Eintragung der Klagen in das Register noch im Verlauf des schriftlichen Verfahrens sei es möglich gewesen, genau festzustellen, welche Ernennungen aufgrund der Eignungsliste ausgesprochen worden seien. Die Kläger behaupten, dies sei der Kommission zur Last zu legen, die diese Ernennungen verspätet und ohne Hinweis darauf bekanntgegeben habe, ob sie aufgrund einer Beförderung oder eines Auswahlverfahrens ausgesprochen worden seien.
Die Stellenausschreibung sei veröffentlicht und das Auswahlverfahren durchgeführt worden, ohne daß vorher Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts erlassen worden wären. Die Durchführungsbestimmungen seien jedenfalls nicht gemäß Artikel 110 nach Anhörung der Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats ergangen und auch nicht dem Personal bekanntgegeben worden.Die Beklagte hält diese und auch mehrere der folgenden Rügen für unzulässig, weil sie gegen Maßnahmen gerichtet seien, die länger als drei Monate vor Einreichung der Klageschriften veröffentlicht worden und dadurch unanfechtbar geworden seien. Im übrigen hält sie die Rüge auch für unbegründet. Die Statutsbestimmungen bildeten ein vollständiges Ganzes und könnten ohne normative Ausführungsbestimmungen unmittelbar angewandt werden.Die Kläger halten die prozeßhindernde Einrede für unbegründet, jedenfalls, soweit sich die Klagen gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die den Klägern erst im Laufe des Verfahrens selbst bekanntgeworden sei, und gegen das gesamte Auswahlverfahren richteten, dessen Ergebnisse die Kläger weniger als drei Monate vor Einreichung ihrer Klageschriften erfahren hätten.
Da es sich um ein Auswahlverfahren zur Einstellung von Verwaltungsräten für sämtliche Dienststellen der Kommission gehandelt habe, hätten die beteiligten Dienststellenleiter vor Abfassung der Stellenausschreibung gehört werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es liege somit ein Verstoß gegen Artikel 1 des Anhangs III zum Beamtenstatut vor.Die Beklagte entgegnet, die Anhörung der Dienststellenleiter sei allein im dienstlichen Interesse vorgesehen und nicht, um die Wahrung der Rechte der Beamten sicherzustellen. Die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift könne daher die Kläger nicht beschweren. Da eine gemeinsame Reserve für alle Dienste habe gebildet werden sollen, sei die genannte Bestimmung im vorliegenden Fall unanwendbar gewesen.Die Kläger beharren auf ihrer Ansicht, daß die Anhörung der beteiligten Dienststellenleiter eine Garantie für die am Auswahlverfahren teilnehmenden Bediensteten darstelle; auch habe der Wortlaut von Anhang III Artikel 1 allgemeine Bedeutung und lasse keine Ausnahme zu.
(Rechtssache 18/64:) Mit der in der Stellenausschreibung enthaltenen Bedingung, daß die Bewerber eine mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium vergleichbare Berufserfahrung haben müßten, habe die Beklagte gegen Artikel 5 Nr. 1 Absatz 2 des Statuts verstoßen. Nach der erwähnten Bestimmung umfasse die Laufbahngruppe A in acht Besoldungsgruppen, die wiederum zu Laufbahnen zusammengefaßt seien, welche sich im allgemeinen auf zwei Besoldungsgruppen erstreckten, die Dienstposten mit. Weisungsbefugnis oder Referententätigkeit, die Hochschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern; es werde hier also keine Berufserfahrung verlangt, die einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichkomme.Nach Auffassung der Beklagten fügt die angefochtene Stellenbekanntgabe zu den im Statut vorgesehenen Bedingungen nichts hinzu, denn Hochschulbildung könne, zumal bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, nur anhand vorgelegter Diplome beurteilt werden.
Daß die Stellenausschreibung eine Überprüfung der Sprach- und sonstigen verlangten Kenntnisse im Wege eines Gesprächs mit dem Prüfungsausschuß vorsehe, widerspreche schon dem Begriff des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen; eine Befragung der Bewerber über ihre Sprach- oder sonstigen Kenntnisse könne es nur im Rahmen eines Auswahlverfahrens aufgrund von Prüfungen und nach den für diese Art des Auswahlverfahrens in Anhang III vorgesehenen Bestimmungen geben.Die Beklagte hält die Rüge nicht nur für unzulässig, sondern auch für unbegründet, denn die Unterhaltungen mit dem Prüfungsausschuß hätten nur den Zweck, die Richtigkeit der Angaben der Bewerber über ihre Kenntnisse zu überprüfen.Die Kläger halten dem entgegen, der Prüfungsausschuß, der sich nur aus Beamten der Generaldirektion Verwaltung zusammengesetzt habe, sei zu derartigen Nachprüfungen nicht in der Lage gewesen.
Wenn in Artikel 29 Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve zugelassen würden, so seien damit nur externe Auswahlverfahren für Einstellungen auf subalternen Dienstposten gemeint.Die Beklagte hält die Rüge für verspätet und, da Artikel 29 des Statuts keine Bestimmung enthalte, die für die von den Klägern gegebene Auslegung spreche, auch für unbegründet.
Die von der Kommission in ihrer 232. Sitzung vom 19. Juni 1963 beschlossenen, am 21. Juni 1963 herausgegebenen Richtlinien für die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse bei Auswahlverfahren seien bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses für dieses Auswahlverfahren nicht beachtet worden. Nach dem Grundsatz patere legem quam ipse fecisti sei der Prüfungsausschuß somit fehlerhaft zusammengesetzt. Erstens seien entgegen der Vorschrift Nr. I 2 die beteiligten Generaldirektionen und Dienststellen (d.h. sämtliche Generaldirektionen, da es sich um ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve gehandelt habe) nicht durch zwei Mitglieder im Prüfungsausschuß vertreten gewesen. Zweitens sei gegen den Grundsatz Nr. I 3 verstoßen worden, denn keines der von der Anstellungsbehörde benannten Mitglieder sei ein Fachmann aus einer anderen Generaldirektion oder Dienststelle gewesen, der die dem Beamten zu übertragende Tätigkeit beherrscht hätte; mit Ausnahme des Personalvertreters hätten dem Prüfungsausschuß lediglich Beamte der General-direktion Verwaltung angehört. Drittens, da der Vorsitzende entgegen dem Grundsatz Nr. I 4 einer der beteiligten Generaldirektionen angehört habe (nämlich der Generaldirektion Verwaltung), hätte der Prüfungsausschuß nicht in seiner Mehrheit aus Vertretern dieser Generaldirektion bestehen dürfen, was jedoch der Fall gewesen sei.Die Beklagte entgegnet:Die „Richtlinien“ vom 21. Juni 1963, auf die sich die Kläger berufen, hätten keinen Verordnungscharakter. Diese Richtlinien hätten keineswegs die ihnen von den Klägern beigemessene Bedeutung, denn das Protokoll der 232. Sitzung der Kommission, in deren Verlauf die Grundsätze für diese Anweisungen festgelegt worden seien, besage ausdrücklich, daß die Richtlinien „etwaigen späteren organisatorischen Maßnahmen (der Kommission) auf dem Gebiet der Auswahlverfahren, wie zum Beispiel … der Bildung von Einstellungsreserven, nicht vorgreifen“. Die Mitwirkung eines „Fachmanns“ sei nur für Prüfungen über bestimmte Sachgebiete (d.h. bei Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen) vorgesehen.
(Rechtssache 18/64:) Der Prüfungsausschuß habe eine zusätzliche Bedingung aufgestellt, indem er erst eine sechsjährige Berufserfahrung als „mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung“ gleichwertig angesehen habe.Die Beklagte hält dem entgegen, diese Rüge sei im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, bei der der Gerichtshof keine uneingeschränkte Rechtsprechungsbefugnis (compétence de pleine juridiction) habe, unzulässig. Zwar könne der Gerichtshof nachprüfen, ob der Prüfungsausschuß bei der Festlegung der Beurteilungskriterien seine Befugnisse nicht überschritten habe, doch könne er nicht selbst anstelle dieses Kollegiums entscheiden. Die Rüge sei auch unbegründet, da der. Prüfungsausschuß auf objektive Kriterien abgestellt habe. Sechs Jahre seien die übliche Dauer des Hochschulstudiums; das gleiche Kriterium sei übrigens auch für andere Auswahlverfahren der Laufbahngruppe A gewählt worden.
Es seien Beurteilungen aus den Personalakten der Bewerber herangezogen worden, d.h. der Prüfungsausschuß habe sich auf einen Faktor gestützt, den er nicht habe berücksichtigen dürfen, da er in der Stellenausschreibung nicht erwähnt gewesen sei.Die Beklagte erklärt, es sei ihr nicht verständlich, weshalb der Prüfungsausschuß die genannten Beurteilungen nicht hätte berücksichtigen dürfen.
Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die Kläger nicht auf das in Artikel 5 Absatz 1 zu Anhang 3 des Statuts vorgesehene Verzeichnis zu setzen, hätten die Betroffenen beschwert und somit gemäß Artikel 25 des Statuts zugestellt werden müssen, was nicht geschehen sei.Die Beklagte bestreitet, daß Artikel 25 im vorliegenden Fall Anwendung finden könne, denn Einstellungen im Wege eines Auswahlverfahrens seien ein Sonderfall, der in den Artikeln 29 ff. des Statuts und in Anhang III geregelt sei, wonach die Beratungsergebnisse nicht Gegenstand von mit Gründen versehenen Entscheidungen gegenüber den einzelnen Bewerbern sein dürften.