EuGH — 20/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der Erklärungen der Parteien des Hauptprozesses, der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der niederländischen, der französischen und der belgischen Regierung,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund der Artikel 30, 31, 32, 33, 37 und 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: Keine der vom Tribunale Civile Rom bezeichneten Vertragsbestimmungen hat mengenmäßige Beschränkungen, Diskriminierungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden, außer Kraft gesetzt oder die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Hindernisse bis 1959 vollständig zu beseitigen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Tribunale Civile Rom vorbehalten. Luxemburg, den 4. Februar 1965