EuGH — 21/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund der Artikel 14, 15, 33, 36, 50 und 92 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin hält diese Entscheidung für fehlerhaft, weil sie nicht ausreichend begründet sei. Sie macht zunächst geltend, die Begründung sei verworren, und führt einzelne Stellen daraus an, um die sachliche Unrichtigkeit und Widersprüchlichkeit darzutun.Sieht man diese Stellen jedoch in ihrem Zusammenhang mit. dem Gesamttext, so erweist sich die streitige Entscheidung als ausreichend begründet; denn sie läßt deutlich die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen, auf denen sie beruht.Die Klägerin macht sodann geltend, die Entscheidung gebe die Gründe nicht an, aus denen die Hohe Behörde den Antrag auf Erlaß der Verzugszuschläge abweisen zu müssen geglaubt hat, den die Klägerin am 18. Februar 1964 gestellt hat.Indessen ist die Hohe Behörde nach Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages zwar verpflichtet, vor der Festsetzung finanzieller Sanktionen die Beteiligten zu hören, aber nicht gehalten, die Gründe darzulegen, aus denen sie die Stellungnahme der Beteiligten nicht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist der Klägerin vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung ordnungsgemäß Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Stellungnahme durch die Hohe Behörde sind im übrigen in dem Teil der Begründung stillschweigend mit enthalten, in dem die Hohe Behörde zu ähnlichen Äußerungen der Klägerin vom 20. Februar 1962 Stellung nimmt.Nach alledem ist die Rüge unbegründet.
Die Klägerin meint ferner, die Hohe Behörde habe einen Ermessensmißbrauch begangen, da sie ihre Forderung auf Zahlung der Verzugszuschläge aufrechterhalten habe, obwohl sie der Klägerin im Verlauf der Unterredung vom 21. April 1960 die Zusicherung gegeben habe, daß diese Zuschläge erlassen würden, falls die rückständigen Umlagen ordnungsgemäß bezahlt würden. Und nur auf Grund dieser Zusicherung habe sie ihre Klage in der Rechtssache 22/59 zurückgenommen. Sie beruft sich hierfür auf einen Teil des Schriftwechsels der Parteien nach dem 21. April 1960 und tritt Beweis dafür an, daß ihr bestimmte Beamte der Hohen Behörde mündliche Zusicherungen des genannten Inhalts gegeben hätten.Aus dem Schreiben der Hohen Behörde vom 6. Mai 1960 gellt jedoch nicht hervor, daß diese den Erlaß der streitigen Zuschläge zugesichert habe. Nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden und die Gültigkeit von Verträgen beherrschen, hätte diese Zusicherung der ausdrücklichen Genehmigung der verantwortlichen Stellen der Hohen Behörde bedurft. Dieser Grundsatz gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die fragliche Zusicherung den Verzicht der Hohen Behörde auf Ansprüche eingeschlossen hätte, die sich aus einer von. den zuständigen Behörden ordnungsgemäß erlassenen Entscheidung ergaben.. Mit zwei Schreiben vom 11. Mai 1960 und vom 20. Februar 1962 hat die Klägerin erneut um Freistellung von den Verzugszuschlägen ersucht, ohne jedoch die angebliche Vereinbarung zu erwähnen, durch die ihr diese Zuschläge erlassen worden sein sollen. Das Beweisangebot der Klägerin ist bei dieser Sachlage aus den vorstehend genannten Gründen unerheblich; der Beweis braucht daher nicht erhoben zu werden. Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Entscheidung vom 8. April 1964 verstoße gegen Artikel 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3/52, da in der Berechnung der Verzugszuschläge die Beträge nach oben abgerundet worden seien und dadurch den in diesem Artikel vorgesehenen Pauschalsatz von 1 % überstiegen. Die Beträge der einzelnen Verzugszuschläge seien nämlich teils nach oben, teils nach unten, wenn auch nur um Bruchteile einer Lire, abgerundet worden, so daß die Gesamtschuld der Klägerin sich um 0,83 Lire erhöht habe. Diese Behauptung ist unbestritten.Diese winzige Erhöhung ist jedoch durch die von der Hohen Behörde vorgenommene Herabsetzung der Verzugszuschläge bei weitem aufgewogen. Die Höhe der Verzugszuschläge geht somit nicht über den in Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 festgelegten Satz von 1 % hinaus. Die Rüge ist daher unbegründet.
Nach Ansicht der Klägerin verstoßen Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 und der Entscheidung Nr. 29/55 gegen die Bestimmung von Artikel 50 § 3 des Vertrages, der den Höchstsatz für Verzugszuschläge festsetzt. Die genannten Artikel stünden zu. dem in Artikel 36 des Vertrages aufgestellten allgemeinen Grundsatz im Widerspruch, daß vor der Verhängung von finanziellen Sanktionen den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. In dem vorgenannten Artikel 6 sei unabhängig von der Art, Schwere und Häufigkeit der zu ahndenden Verfehlungen ein fester Satz für die Verzugszuschläge bestimmt.Zu der ersten Rüge ist festzustellen, daß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3/52 den Jahressatz für Verzugszuschläge auf 12 % festsetzt, während in Artikel 50 § 3 des Vertrages ein Jahreshöchstsatz von 20 % vorgesehen ist. Der genannte Artikel 6 geht demnach nicht über die im Vertrag genannte obere Grenze für die Festsetzung der Verzugszuschläge hinaus und verletzt den Vertrag nicht.Was die zweite Rüge anbelangt, so ist bei der Festsetzung der Verzugszuschläge im vorliegenden Fall Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages nicht verletzt worden, da der Klägerin vor Erlaß der individuellen Entscheidung vom 8. April 1964, durch die ihr die streitigen Zuschläge auferlegt wurden, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.Zur dritten Rüge schließlich ist zu bemerken, daß die Verzugszuschläge durch die Entscheidung vom 14. November 1962, die zum großen Teil in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben ist, bereits um zwei Millionen Lire herabgesetzt worden sind. Die Beklagte hat mithin sowohl die individuelle Lage der Klägerin als auch die Umstände berücksichtigt, die eine Herabsetzung des streitigen Betrages rechtfertigen konnten. Diese Rügen sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin macht ferner geltend, die Entscheidung Nr. 3/52 sei rechtswidrig, weil sie ohne die in Artikel 50 § 2 des Vertrages, der auch bei Verzugszuschlägen anwendbar sei, vorgeschriebene vorherige Anhörung des Besonderen Ministerrats ergangen sei.Die Bestimmungen von Artikel 50 § 2 des Vertrages beziehen sich nur auf die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der Umlagen. Hätte der Gesetzgeber den Geltungsbereich dieser Bestimmungen auf die im nachfolgenden Paragraphen behandelten Verzugszuschläge ausdehnen wollen, so hätte er dies ausdrücklich erwähnt. Der Anwendungsbereich derartiger für die Gültigkeit von Entscheidungen der Hohen Behörde auf dem Gebiet der Umlagen wesentlicher Formvorschriften läßt sich nicht im Wege der Auslegung auf im Vertrag nicht vorgesehene Fälle ausdehnen Die Rüge ist demnach unbegründet.