EuGH — 23/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der EGKS, der EWG und der EAG,auf Grund der Statute der Beamten der EGKS, der EWG und der EAG,auf Grund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch das Armenrechtsgesuch entstandenen Kosten zu tragen, jedoch mit Ausnahme der der beklagten Partei entstandenen Auslagen.
Die beklagte Partei hält die Klage für unzulässig, da nur Bedienstete der Gemeinschaften auf Grund von Artikel 91 der Beamtenstatute klagen könnten.Artikel 91 gewährt den „in diesem Statut genannten Personen“ ein Klagerecht. Artikel 27 der Statute handelt, ohne das Wort zu gebrauchen, vonden Bewerbern — auch den gemeinschaftsfremden — in allgemeinen Auswahlverfahren. Unter „Bewerbern“ versteht Anhang III zu den Statuten offensichtlich alle Bewerber, die an allgemeinen Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) dieses Anhangs teilnehmen, ob sie nun Bedienstete der Gemeinschaften sind oder nicht. Im übrigen sind die Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren zum Schutze aller Bewerber erlassen; die Bewerber sind daher als in diesen Vorschriften genannte Personen anzusehen und können somit gemäß Artikel 19 den Gerichtshof gegen Verletzungen dieser Vorschriften anrufen.Diese Unzulässigkeitseinrede ist also zurückzuweisen.
Das Parlament hat ferner beantragt, „zu erkennen, daß die bloße Aufzählung angeblich verletzter Statutsvorschriften und anderer Nichtigkeitsgründe … nicht genügt“ und „desgleichen den Vorbehalt, weitere Klagegründe geltend zu machen, für unwirksam“ zu erklären, demnach „nur die in der Klageschrift dargelegten Klagegründe als wirksam geltend gemacht“ anzusehen.Was den ersten Teil dieser Einreden anbelangt, läßt die Klageschrift erkennen, daß die Klägerin mit der Aufzählung der nach ihrer Ansicht verletzten Vorschriften und der Gründe für die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht selbständige Klagegründe vorbringen, sondern nur die drei tatsächlich geltend gemachten Klagegründe einführen wollte. Die Einreden sind daher insoweit gegenstandslos.Dies gilt auch für den zweiten Teil der Einreden, da die Klägerin im Laufe des Verfahrens keine neuen Klagegründe vorgebracht hat.Nach alledem ist die Klage zulässig.