EuGH — C-27/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 12, 24, 25, 26, 43, 45, 86, 87, 90, 91 und 110,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen werden abgewiesen.2.Die Beklagte trägt ihre eigenen sowie ein Viertel der dem Kläger entstandenen Kosten des Hauptprozesses und des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.3.Der Kläger trägt drei Viertel der ihm entstandenen Kosten des Hauptprozesses und des Verfahrens wegen einstweiliger Anordnung.
Zum ersten Punkt führt die Beklagte an, die Verfügung sei am 9. Januar 1964 durch Aushang bekanntgegeben worden, die in Artikel 91 vorgesehene Klagefrist von drei Monaten, der noch zehn Tage mit Rücksicht auf die Entfernung hinzuzurechnen seien, am 20. April 1964 abgelaufen. Die am 29. Juni 1964 eingereichte Klage sei also verspätet und deshalb unzulässig. Zwar sei am 12. Februar 1964 eine Beschwerde erhoben worden, diese Beschwerde habe aber, da die Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts keine entsprechenden Vorschriften enthielten, den Lauf der Klagefrist nicht unterbrechen können.Der Kläger entgegnet, aus Artikel 91 Nr. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gehe hervor,daß die Beschwerde nach Artikel 90 stets der Klage nach Artikel 91 vorausgehen könne; daß die Klagefrist im Falle der stillschweigenden, Zurückweisung einer Verwaltungsbeschwerde zwei Monate von der stillschweigenden Entscheidung an (Artikel 91 Nr. 2 Absatz 2) und im Falle eines Beschwerdebescheides drei Monate von dessen Zustellung an betrage. Nun sei aber im vorliegenden Fall die auf die Beschwerde ergangene Verfügung am 7. April 1964 zugestellt und die Klage 27/64 am 29. Juni 1964 eingereicht worden.Der Kläger beruft sich für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, und zwar auf das Urteil vom 19. März 1964 in der Sache Schmitz (RsprGH X 201) und die Schlußanträge in dieser Rechtssache (RsprGH X 219 f.), auf das Urteil vom 19. März 1964 in der Sache Raponi (RsprGH X 289) sowie auf die Urteile vom 9. Juni 1964 in den Sachen Marcillat (RsprGH X 542) und Reynier und Erba (RsprGH X 576).Was die Frist zur Erhebung der Beschwerde anbelangt, so vertritt der Kläger die Auffassung, diese müsse wenigstens drei Monate vom Tage der Veröffentlichung oder Zustellung der angefochtenen Verfügung an betragen (Artikel 91 Nr. 2 Absatz 1), im vorliegenden Fall sei aber die Beschwerde lange vor Ablauf dieser Frist erhoben worden.Daher entbehre die Unzulässigkeitseinrede jeder Grundlage.Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 91 des Statuts werde die Klagefrist nur durch die Veröffentlichung oder Zustellung der angefochtenen Maßnahme in Gang gesetzt. Die Vorschrift sehe keine Unterbrechung dieser Frist vor.Für die Beschwerde bestimme Artikel 90 des Statuts keine Frist.
Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede führt die Beklagte aus, da die Beschwerde am 21. Februar 1964 eingereicht worden sei, gelte die stillschweigende ablehnende Entscheidung als am 22. April 1964 ergangen: daher sei die Klagefrist gegen diese stillschweigende Entscheidung, der eine zehntägige Zusatzfrist wegen der räumlichen Entfernung hinzuzurechnen sei, am 3. Juli 1964 abgelaufen. Die am 13. Juli 1964 in das Register eingetragene Klage 30/64 sei somit in Ziff. 2 der Anträge wegen Fristversäumnis unzulässig.Der Kläger entgegnet, die drei mit der Klage 30/64 angefochtenen Verfügungen ständen miteinander im Zusammenhang und seien Teile eines einzigen Vorganges: Erst durch die fristgerecht angefochtenen beiden weiteren Verfügungen sei die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde des Klägers endgültig in ihrer Tragweite festgelegt worden.Der Kläger beruft sich sodann darauf, ihm seibekannt gewesen, daß die Beklagte auf seine Beschwerde vom 21. Februar 1964 am 24. Juni 1964 eine ausdrückliche ablehnende Verfügung getroffen habe.Er erinnert daran, daß er am 13. Juli 1964 beantragt hat, den Vollzug dieser Verfügung vom 24. Juni 1964 auszusetzen, mit der er aufgefordert wurde, sich unverzüglich nach Brüssel zu begeben, um dort, unbeschadet einer späteren Verwendung in Jülich, vorläufig Dienst zu tun (Rechtssache 30/64 R).Die Beklagte hat als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 25. Juli 1964 die angefochtene Verfügung vorgelegt, die folgenden Wortlaut hat:„Die Vorschläge vom 11. Juni (Dok. 3203) für eine Beschwerdeentscheidung werden angenommen. Wenn der Beamte nicht möglichst bald seine Tätigkeit in Jülich tatsächlich aufnehmen kann, ist er aufzufordern, unverzüglich in Brüssel zu erscheinen, um hier weitere Weisungen entgegenzunehmen (Auszug aus dem Entwurf des Protokolls der 249. Sitzung der EAG-Kommission in Brüssel vom 24. Juni 1964).“ Der Kläger führt an, diese ausdrückliche Zurückweisung seiner Beschwerde vom 21. Februar 1964 sei ihm nicht zugestellt worden, er habe von ihr erst bei der Lektüre des Schriftsatzes der Beklagten in der Sache 30/64 R Kenntnis nehmen können. Er bemerkt, das Dokument 3203 (dessen genaues Aktenzeichen EUR/C/3203/64 laute) sei die „(nicht datierte) Note an die Herren Mitglieder der Kommission“, welche die Beklagte als Anlage 13 zu ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache 30/64 vorgelegt hat.Auf die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten gegen die Anfechtung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung hin hat der Kläger seine Anträge in der Erwiderung dahin geändert, daß er in erster Linie die ausdrückliche Zurückweisung seiner Verwaltungsbeschwerde vom 21. Februar 1964 und nur äußerst hilfsweise die stillschweigende ablehnende Entscheidung über diese Beschwerde anfechte.Die Beklagte bemerkt in erster Linie, der die Voraussetzungen des Klagerechts regelnde Artikel 91 sei nur nach Maßgabe der ausdrücklich festgelegten Kriterien anwendbar.Zu der ausdrücklichen ablehnenden Verfügung vom 24. Juni 1964 macht die Beklagte zunächst geltend, die Kommission habe in ihrer Sitzung vom 24. Juni 1964 zwei verschiedene Verfügungen getroffen, und zwar habe siedie stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 21. Februar 1964 ausdrücklich bestätigt, den Kläger nach Brüssel beordert, um durchzusetzen, daß er seiner Versetzung nach Jülich nachkomme. Die Beklagte macht sodann geltend, die ausdrückliche Zurückweisung der Beschwerde vom 21. Februar 1964 stelle eine bloße Bestätigung der stillschweigenden Entscheidung dar und habe daher die Klagefrist gegen diese letztere Maßnahme nicht verlängern können.
Zu den am 9. Januar 1964 in Ispra durch Aushang bekanntgegebenen Beförderungsverfügungen sowie zu der am 7. April 1964 zugestellten Verfügung, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die genannten Beförderungsverfügungen zurückgewiesen wurde (Klage 27/64)Der Kläger führt aus, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen ergebe sich daraus, daß die Abwägung der Verdienste der Bewerber unterblieben, er jedenfalls von ihr ausgeschlossen worden sei, und daß er und die anderen Bewerber ungleich behandelt worden seien (vgl. die zurückweisende Verfügung, Anhang 6 zur Klage 27/64).a)Der Kläger behauptet, die Beklagte habe sehr wahrscheinlich im Jahre 1963 die in Artikel 45 Nr. 1 des Beamtenstatuts vorgeschriebene Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Betracht kommenden Beamten nicht vorgenommen. Die von der Beklagten am 25. Juli 1963 erstellte Eignungsliste genüge dieser Vorschrift nicht, denn es sei eine Abwägung der Verdienste, nicht die Erstellung einer Eignungsliste vorgeschrieben.Die Beklagte habe ihre Befugnisse überschritten, indem sie durch den Runderlaß Nr. 11/63 vom 23. April 1963 die Abwägung durch die Erstellung der Eignungsliste ersetzt habe. Die durch den Runderlaß gegebenen Richtlinien könnten nicht als allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut im Sinne von Artikel 110 angesehen werden, da die Anhörung der Personalvertretung und die Stellungnahme des Statutsbeirats unterblieben seien. Die angefochtenen Vorschriften seien daher wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wegen Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts, wegen Ermessensmißbrauchs und auch wegen Unzuständigkeit rechtswidrig. b)Der Kläger behauptet ferner, er sei von der Abwägung der Verdienste ausgeschlossen worden, und zwar aus Gründen, die ihm wegen der Vertraulichkeit der Sitzungen des Beförderungsausschusses, die für die Beamten der Gruppe A der Forschungsanstalt Ispra am 17. und 18. Juni 1963 stattgefunden hätten, unbekannt geblieben seien. Ein solcher Ausschluß wäre nur zulässig gewesen, wenn der Kläger zu dem Zeitpunkt, als die Abwägung vorgenommen wurde, nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt hätte. In Wirklichkeit habe sich aber der Kläger nach den über ihn abgegebenen Beurteilungen zumindest in der gleichen Lage befunden wie andere Beamte derselben Besoldungsgruppe, die geprüft und befördert worden seien. Der Ausschluß lasse sich deshalb nur durch ein Versehen oder durch eine rechtswidrige und unzulässige Beeinflussung des Verfahrens und der Anwendung der vom Beförderungsausschuß angenommenen Kriterien durch bestimmte, nicht identifizierte Personen erklären.c)Der Kläger meint, er sei deswegen bei der Abwägung der Verdienste im Verhältnis zu den anderen Bewerbern ungleich behandelt worden, weil dem Beförderungsausschuß seine Personalakte nicht zur Verfügung gestanden habe und seine Beurteilung unvollständig gewesen sei. Erst nach Abschluß der Arbeiten des Beförderungsausschusses sei ihm seine Beurteilung zur Stellungnahme zugeleitet worden.Die Beklagte entgegnet folgendes:zu a)Die Kommission habe für die Beförderungen im Jahre 1963 eine Abwägung der Verdienste nach Vorschrift des Artikels 45 Nr. 1 des Statuts vorgenommen, der keineswegs die Abfassung eines schriftlichen Dokuments mit der Bezeichnung „Abwägung der Verdienste“ vorschreibe.Um die Abwägung der Verdienste näher zu regeln, habe die Kommission im Jahre 1963 durch ihre dem Runderlaß Nr. 11/63 (Anlage 7 zur Klage 27/64) beigefügten Richtlinien besonderen Gremien (örtlichen Beförderungsausschüssen und dem zentralen Beförderungsausschuß) vorbereitende und beratende Aufgaben übertragen, die mit der Erstellung einer Vorschlagsliste für die Eintragung in das Verzeichnis der für die Beförderung geeigneten Bewerber abzuschließen seien. Nach diesem ersten Verfahrensabschnitt treffe dann die Kommission unter Berücksichtigung dieser vorbereitenden Arbeiten aufgrund einer erneuten Abwägung der Verdienste die endgültige Auswahl. Mit dem Runderlaß Nr. 11/63 und den beigefügten Richtlinien werde daher kein neues, von dem in Artikel 45 Nr. 1 vorgeschriebenen abweichendes, Beförderungsverfahren eingeführt. Die Arbeiten der Beförderungsausschüsse hätten nur vorbereitenden und beratenden Charakter. Daraus ergebe sich, daß der Runderlaß und die Richtlinien unter die Zuständigkeit der Kommission fielen. Es handle sich bei diesen Vorschriften nicht um allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Statut im Sinne von Artikel 110. Die Frage ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 110 sei im übrigen ohne Einfluß auf die Rechtmäßigkeit des Beförderungsverfahrens, da sie nicht gegen Artikel 45 Nr. 1 verstießen, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 19. März 1964 in der Sache Raponi, RsprGH X 290 f.) keiner allgemeinen Durchführungsbestimmungen bedürfe. zu b)Die Beklagte führt aus, der Name des Klägers sei nicht nur in dem Verzeichnis der Bewerber enthalten gewesen, das dem Beförderungsausschuß während des vorbereitenden Verfahrens vorgelegt worden sei, sondern auch in dem entsprechenden Verzeichnis, das der Kommission während des abschließenden Verfahrens vorgelegen habe (vgl. Anlagen 1 und 2 zur Klagebeantwortung 27/64).zu c)Die Beklagte hält am Inhalt ihrer am 7. April 1964 zugestellten ablehnenden Verfügung (Anlage 6 zur Klage 27/64) fest, wonach die Beurteilung und die Personalakte des Klägers dem Beförderungsausschuß tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sind.Zwar hätten dem örtlichen Beförderungsausschuß bei den beratenden Arbeiten, die der durch Artikel 45 Nr. 1 des Statuts vorgeschriebenen Abwägung der Verdienste vorausgegangen seien, die Bemerkungen des Klägers zu seiner Beurteilung nicht vorgelegen. Entscheidend sei aber, daß die Kommission selbst bei der Abwägung der Verdienste der Bewerber über die vom 5. Juli 1963 datierenden Bemerkungen des Klägers verfügt habe, und zwar sowohl bei der Erstellung der Eignungsliste am 17. Juli 1963 als auch bei der Entscheidung über die Beförderungen am 25. September 1963. Der Kläger erwidert zunächst, die Beklagte habe von der Sitzung des örtlichen Beförderungsausschusses Ispra nur ein unvollständiges Protokoll vorgelegt (Anlage 1 zur Klagebeantwortung 27/64). Er beantragt deshalb, die Vorlegung der Protokolle aller die im Jahre 1963 ausgesprochenen Beförderungen betreffenden Sitzungen der örtlichen Beförderungsausschüsse sowie der Kommission anzuordnen.Er bemerkt sodann, nicht die Kommission, sondern der örtliche Beförderungsausschuß Ispra habe die Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten abgewogen.Nach Meinung des Klägers stellen die Richtlinien des Rundschreibens 11/63 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 im Sinne von Artikel 110 des Statuts dar.Der Kläger behauptet, er sei von der Abwägung der Verdienste deshalb ausgeschlossen worden, weil sie nicht für alle Beamten, die für eine Beförderung in Frage kamen, vorgenommen worden sei: In Wirklichkeit hätten die Dienststellenleiter oder die örtlichen Beförderungsausschüsse nur die Verdienste der Beamten geprüft, die sie für die Beförderung vorgeschlagen hätten. Um den Vorschriften von Artikel 25 Absatz 1 des Statuts zu genügen, hätte dieser Ausschluß mit Gründen versehen werden müssen.Der Kläger führt schließlich noch an, die Abwägung seiner Verdienste, welche die Kommission angeblich bei der Prüfung seiner Beschwerde vorgenommen habe, hätte erst nach Aufhebung des vorausgegangenen Verfahrens erfolgen dürfen.Die Beklagte nimmt zur Entgegnung in erster Linie auf ihre Ausführungen in der Klagebeantwortung Bezug.Was die fehlende Begründung des Ausschlusses von der Vorschlagsliste für Beförderungen anbelangt, durch die der Kläger angeblich beschwert sei, verweist die Beklagte auf das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache Bernusset (RsprGH X 671 f.).
Zu dem Antrag, die Beklagte zu einer erneuten Abwägung der Verdienste der Beamten zu verpflichten, die sich um die im Jahre 1963 ausgesprochenen Beförderungen beworben hatten (Klage 27/64)Zu diesem vierten Punkt der Klageanträge in der Rechtssache 27/64 bemerkt die Beklagte, die Verdienste des Klägers seien in allen Abschnitten des Beförderungsverfahrens berücksichtigt worden und darüber hinaus noch einmal, als die Kommission die Beschwerde des Klägers geprüft habe. Die Beklagte hält den Antrag deshalb für unbegründet. Sie bemerkt außerdem, der Gerichtshof habe entschieden (Urteil vom 1. Juli 1964 in der Rechtssache Huber, RsprGH X 807 f.), er könne einem solchen Antrag nicht stattgeben und keine Anordnungen an die Exekutive richten.
Zur stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde vom 21. Februar 1964, mit der der Kläger die Kommission zum Einschreiten gegen seiner Ehre und seiner beruflichen Würde abträgliche Machenschaften aufforderte, sowie zu der am 24. Juni 1964 ergangenen ausdrücklichen ablehnenden Verfügung (Klage 30/64)Der Kläger ergänzt das Vorbringen in seiner Beschwerde vom 21. Februar 1964 (vgl. Anlage 3 zur Klage 30/64): Indem die Kommission die Beschwerde binnen zwei Monaten nicht beschieden habe, habe sie es abgelehnt, seine im Interesse der Gemeinschaft verrichtete Arbeit, seine berufliche und persönliche Würde sowie seine berechtigten Laufbahnaussichten zu schützen; damit habe sie stillschweigend die zu den Vorschriften des Beamtenstatuts im Widerspruch stehenden Machenschaften gebilligt: Die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde stelle daher eine rechtswidrige Maßnahme der Beklagten dar.Die Beklagte bemerkt zunächst, entgegen den Ausführungen des Klägers habe sie über die in der Beschwerde angeführten Vorgänge eine Untersuchung angestellt (vgl. Note Funck, Anlage 13 zur Klagebeantwortung 30/64).Die Beschwerde betreffe Äußerungen des wissenschaftlichen Direktors in Ispra, Professor Kramers, die angeblich verleumderische Behauptungen über den Kläger darstellten. Die Beklagte führt aus, der Kläger habe die genannten Äußerungen völlig entstellt wiedergegeben, er spreche erneut seinem Dienstvorgesetzten das Recht ab, ihn zu beurteilen, schließlich habe der Kläger von einem vertraulichen Dokument Gebrauch gemacht, das nicht an ihn gerichtet gewesen sei.In der Beschwerde werde ferner erklärt, der Generaldirektor der Forschungsanstalt Ispra, Herr Ritter, habe in einer Unterredung mit Herrn Braffort, dem unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, davon gesprochen, der Kläger sei eine scheinheilige Persönlichkeit. Die Beklagte hält dieses Urteil aufgrund des Verhaltens des Klägers, der Herrn Braffort mehrmals bei Herrn Ritter kritisiert habe, für gerechtfertigt. Die Beschwerde hebe schließlich, hervor, es sei systematisch und ständig versucht worden, dem Kläger die Leitung der von ihm geplanten Arbeiten zu nehmen. Die Beklagte meint, diese Behauptung sei unrichtig, entbehre jeder Grundlage und lasse einen Verfolgungskomplex erkennen.Der Kläger legt zur Erwiderung einen Schriftwechsel zwischen ihm und Herrn Pomar, einem Zeugen seiner Unterhaltung mit Herrn Kramers, sowie einen Auszug eines Berichtes des Verwaltungsausschusses des CETIS (Europäische Zentralstelle für die Verarbeitung wissenschaftlicher Informationen) an Herrn Kramers vor (Anlagen 3 und 4 zur Erwiderung). Dieses letztere Dokument hat er angeblich in den Abfällen der Fotokopierstelle gefunden (Anlage 7 zur Erwiderung).Der Kläger meint, dieses Dokument sei der Grund für die beanstandeten Äußerungen des Herrn Kramers gewesen und sei ihm im Sinne von Artikel 26 des Statuts entgegengehalten worden, ohne ihm mitgeteilt und ohne in seine Personalakte aufgenommen worden zu sein. Daraus folge eine Verletzung von Artikel 26 in Verbindung mit Artikel 43 des Statuts.Zu der von der Kommission durchgeführten Untersuchung bemerkt der Kläger, sie habe nicht den Vorschriften entsprochen, da weder er selbst noch die Herren Pomar und Braffort angehört worden seien.Die Beklagte entgegnet, der Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Herrn Pomar enthalte nichts Neues über die streitigen Vorgänge.Es habe ferner keine Veranlassung bestanden, den Bericht des Verwaltungsausschusses des CETIS dem Kläger mitzuteilen oder in die Personalakte aufzunehmen, denn die Artikel 26 und 43 des Statuts seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar gewesen.Was die Untersuchung anbelange, so hätten die festgestellten Tatsachen bei weitem ausgereicht, die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen.
Zu dem am 24. April 1964 zugestellten Verweis (Klage 30/64)Der Kläger hat eine Abschrift des ihm erteilten Verweises vorgelegt (vgl. Anlage 5 zur Klage 30/64).Er führt aus, diese Verfügung sei wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, wegen Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts und wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig.a)Er behauptet, die Beklagte habe sich auf den Verweis als Disziplinarstrafe beschränkt, weil eine schärfere Strafe ein Verfahren nach Anhang IX zum Statut mit den sich daraus für den Beamten ergebenden Garantien erforderlich gemacht haben würde.b)Das Mißverhältnis zwischen dem erhobenen Vorwurf und der verhängten Strafe lasse einen Mangel oder einen Widerspruch in der Begründung der Verfügung erkennen.c)Das Verhalten des Klägers sei durch die Notwendigkeit einer sorgfältigen und beweiskräftigen Verteidigung gegen unrichtige Anschuldigungen durchaus gerechtfertigt gewesen.d)Das Verhalten des Klägers sei nicht unloyal gewesen und habe der Würde seines Amtes keinen Abbruch getan.Die Beklagte entgegnet folgendes:zu a)Wenn ein Mißverhältnis zwischen dem Verstoß des Klägers und der Disziplinarstrafe bestehe, so nur dank der Nachsicht der Kommission: Das in Anhang IX vorgesehene Verfahren richte sich nach der Schwere der Strafe und nicht nach der Schwere des Verstoßes.zu b)Der Wortlaut des Verweises führe die Gründe für die Disziplinarstrafe klar und eindeutig an.zu c)Der Kläger sei nicht genötigt gewesen, sich zu verteidigen denn ihm sei nie ein Unrecht geschehen.zu d)Der Kläger habe unloyal und in einer der Würde seines Amtes abträglichen Weise gehandelt, denn er habe Kollegen planmäßig herabgewürdigt, sich zu diesem Zweck der Hilfe einer privaten Auskunftei bedient und dies dann auf Befragen abgeleugnet.Der Kläger erwidert, die Rechtswidrigkeit des Verweises werde durch ein Schreiben des Präsidenten der Personalvertretung Ispra vom 19. Oktober 1964 (Anlage 12 zur Erwiderung) an den Generaldirektor der Generaldirektion Verwaltung und Personal, Herrn Funck, bewiesen.Der Kläger leitet die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten angewandten Verfahrens ferner daraus her, daß Herr Mercereau seinerzeit (im Februar 1964) nicht befugt gewesen sei, ihn gemäß Artikel 87 des Statuts zu hören. Die Leitung der Forschungsanstalt Ispra habe die insoweit erforderliche Ermächtigung erst durch einen Runderlaß vom 8. Juni 1964 erhalten.Die Beklagte verweist zur Entgegnung zunächst auf ihre Ausführungen in ihrer Antwort auf das Schreiben des Präsidenten der Personalvertretung Ispra (Anlage 4 zur Gegenerwiderung).Zu der die Anhörung durch Herrn Mercereau betreffenden Rüge bemerkt die Beklagte, es handle sich hier um ein neues Angriffsmittel, das nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig sei. Sie führt ferner aus, Artikel 87 des Statuts betreffe die Befugnis zur Verhängung von Disziplinarstrafen; Herr Mercereau habe sich aber auf die vorherige Anhörung des Klägers beschränkt, die auf disziplinarrechtlichem Gebiet nicht durch die Kommission selbst, sondern nur durch einen leitenden Beamten der Personalverwaltung erfolgen könne.
Zu der am 25. Juni 1964 zugestellten Versetzungs- oder Abordnungsverfügung (Klage 30/64)Der Kläger hat die vier Noten vorgelegt, denen diese Verfügung zu entnehmen sei (vgl. Anlagen 6, 7, 8 und 9 zur Klage 30/64); er hält sie wegen Ermessensmißbrauchs, Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verletzung von Normen des Gemeinschaftsrechts für fehlerhaft. Der Ermessensmißbrauch folge daraus, daß der Kläger in übertriebener Eile mit einer Frist von lediglich 24 Stunden nach Brüssel beordert worden sei, diese Anordnung seine Ferienpläne vereitelt und nach außen den Anschein einer Disziplinarstrafe gehabt habe. Darüber hinaus entbehre die angefochtene Verfügung völlig der förmlichen und sachlichen Voraussetzungen, die das Statut für eine Maßnahme dieser Art fordere.Die Beklagte entgegnet, die Kommission habe nur das dienstliche Interesse im Auge gehabt und nach dem vorher ausgesprochenen offiziellen Verweis keineswegs dem Kläger in halboffizieller Form eine zweite Disziplinarstrafe auferlegen wollen. Die vom Kläger in Ispra geschaffene Lage sei unhaltbar gewesen und das dienstliche Interesse habe seine Entfernung für eine befristete Dienstreise verlangt.Der Kläger erwidert folgendes:a)Zunächst sei die Versetzungs- oder Abordnungsverfügung schon deshalb rechtswidrig, weil sie ihm nicht schriftlich zugestellt worden sei.b)Sie habe nicht den Charakter einer Einberufung an den Sitz der Kommission nach den Dienstreisevorschriften, denn es sei ihm nicht der übliche formblattmäßige Dienstreiseauftrag erteilt worden.c)Es treffe nicht zu, daß diese Maßnahme nur vorläufiger Natur gewesen sei, sie sei nämlich in verschiedenen Dokumenten als Versetzung bezeichnet worden (vgl. insbesondere Anlage 14 zur Erwiderung, Anlage 13 zur Klagebeantwortung und Anlage 6 zur Klage 30/64).d)Aus zwei vorgelegten Dokumenten (Anlage 10 zur Klage 30/64 und Anlage 13 zur Klagebeantwortung 30/64) gehe hervor, daß die angefochtene Verfügung den Charakter einer Disziplinarmaßnahme habe.e)Der Kläger bestreitet, daß die Versetzungs- oder Abordnungsverfügung im dienstlichen Interesse getroffen worden sei. Er beruft sich hierzu auf ein Dokument vom 27. Mai 1964, das er seinen Bemerkungen zu der über ihn im Jahre 1964 abgegebenen Beurteilung beigefügt hat. Aus diesem Dokument gehe hervor, daß mit zwei Ausnahmen alle Kollegen des Klägers erklärt hätten, ihre Beziehungen zu diesem seien niemals gespannt gewesen.f)Der Kläger hält die Verfügung ferner für ermessensmißbräuchlich, weil die Kommission ihn durch die Einberufung nach Brüssel daran habe hindern wollen, sein Amt als Mitglied der Personalvertretung von Ispra auszuüben. Er stützt sich hierzu auf ein Schreiben des Präsidenten der Personalvertretung vom 15. September 1964 an den Generaldirektor der Forschungsanstalt Ispra (Anlage 22 zur Erwiderung).Die Beklagte entgegnet folgendes:zu a)Durch die Unterlassung der Zustellung werde eine Verfügung nicht rechtswidrig, sie könne dem Betroffenen nur nicht entgegengehalten werden.Tatsächlich stellten die vom Kläger vorgelegten drei Noten des Herrn Ritter (Anlage 6, 7 und 9 zur Klage 30/64) gerade die bestrittene schriftliche Zustellung dar. zu b)Aus den eigenen Erklärungen des Klägers in seiner Erwiderung gehe hervor, daß er im Anschluß an seine Einberufung nach Brüssel nach Ispra zurückgekehrt sei, dies beweise eindeutig, so meint die Beklagte, daß es sich um eine Dienstreise gehandelt habe.zu c)Die Beklagte führt aus, die vorgelegten Unterlagen hätten entweder mit der fraglichen Verfügung nichts zu tun oder seien unerheblich.zu d)Die Beklagte bemerkt, die beiden angeführten Dokumente enthielten keinen Hinweis auf eine Versetzung des Klägers.zu e)Die Beklagte führt aus, die beiden Kollegen, die nichts erklärt hätten, seien gerade diejenigen, die den Verweis veranlaßt hätten. Die Atmosphäre innerhalb einer Dienststelle lasse sich nicht mit arithmetischen Methoden beurteilen.zu f)Die Beklagte untersucht das angeführte Dokument und gelangt zu dem Schluß, es lasse sich daraus nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, daß ein Druck ausgeübt worden sei, um den Kläger aus seiner Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung zu entfernen.