EuGH — 28/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagten halten die Klage für verspätet. Die vom Kläger geltend gemachte Beschwer ergebe sich bereits aus den Entscheidungen vom 28. März und 21. Juni 1963, durch die er mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe B 1 befördert worden ist. Der gemäß Artikel 5 Nr. 4 des Statuts ergangene Beschluß der Räte über die Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten (nachstehend: „Tätigkeitsbeschreibung“) sei dem Personal am 15. Oktober 1963 bekanntgegeben worden. Der Kläger habe daher spätestens zu diesem Zeitpunkt erkennen können, daß eine ihn beschwerende Entscheidung vorgelegen habe. Da er weder gegen jene Entscheidungen noch gegen die Tätigkeitsbeschreibung fristgemäß Klage oder Beschwerde erhoben habe, sei er seines Klagerechts verlustig gegangen.Der Kläger macht demgegenüber geltend, seine Einstufung widerspreche der Tätigkeitsbeschreibung. Die vorgenannten Entscheidungen seien vor Inkrafttreten dieser Beschreibung ergangen; da sie somit seiner endgültigen Einstufung nicht hätten vorgreifen können, sei er durch sie nicht beschwert.Die Tätigkeitsbeschreibung ist im Verhältnis zu den streitigen Entscheidungen als wesentliche neue Tatsache anzusehen, auf die sich der Kläger stützen konnte, um eine Änderung dieser Entscheidungen zu beantragen.Der Kläger vertritt nun die Auffassung, er habe diesen Antrag, der eine Beschwerde nach Artikel 90 darstelle, zu beliebiger Zeit stellen können, da das Statut keine Frist vorsehe.Es ist zwar richtig, daß die Beschwerde jederzeit erhoben werden kann. Die Klagefrist wird aber nur durch eine innerhalb dieser Frist erhobene Beschwerde verlängert. Anderenfalls könnten die Beamten den im Wortlaut klar zum Ausdruck gekommenen Willen der Verfasser des Statuts vereiteln, den Zeitraum, innerhalb dessen die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten in Frage gestellt werden kann, zu begrenzen.Unstreitig ist jedoch die Entscheidung, mit der die von den Räten beschlossene Tätigkeitsbeschreibung auf den Kläger angewandt wurde, erst am 18. Juli 1964 ergangen und dem Kläger am 8. Oktober 1964 zugestellt worden. Angesichts dieser Verzögerung können die Beklagten nicht geltend machen, die am 2. Juli 1964, also vor Erlaß ihrer eigenen Entscheidung, erhobene Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Klage war zwar verfrüht, da die Räte ihren Standpunkt seinerzeit noch nicht festgelegt hatten. Dieser Mangel ist aber dadurch geheilt worden, daß der Generalsekretär in der nachträglich ergangenen Entscheidung die vom Kläger bekämpfte Auffassung tatsächlich bestätigt hat. Demnach ist die prozeßhindernde Einrede mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles zurückzuweisen.
In seiner Erwiderung ändert der Kläger die Anträge der Klageschrift dahin ab, daß er in erster Linie seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 begehrt. Die Beklagte wendet ein, diese Änderung sei mit Artikel 38 § 1 Buchstabe d) der Verfahrensordnung unvereinbar und daher unzulässig.Die neuen Anträge bedeuten aber keine wesentliche Änderung der in der Klageschrift gestellten Anträge, die auf die Neueinstufung des Klägers nach den einschlägigen Statutsvorschriften abzielten. Sie beschränken sich vielmehr darauf, die Tragweite der früheren Anträge im Hinblick auf das Ergebnis klarzustellen, zu dem die Anwendung der Statutsvorschriften nach Ansicht des Klägers führen muß. Daher sind sie zulässig.