EuGH — 31/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Klägerin,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.),auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Urteil der Arrondissementsrechtbank Maastricht vom 28. Mai 1964 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.) sind anwendbar, bevor zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen nach Absatz 2 dieses Artikels geschlossen worden sind.2.Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 genannten Leistungen füreinen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schaden erhält und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt.3.Die Kostenentscheidung bleibt der Arrondissementsrechtbank Maastricht vorbehalten.
Die Arrondissementsrechtbank Maastricht ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen:„1.Ist Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anwendbar, bevor die beteiligten Mitgliedstaaten eine zweiseitige Vereinbarung im Sinne von Absatz 2 des genannten Artikels getroffen haben?2.Ist Artikel 52 Absatz 1 auch auf den Fall anwendbar, daß Wohn- und Beschäftigungsort des Arbeitnehmers (vorliegend Eupen und Kessenich in Belgien) beide in ein und demselben Mitgliedstaat liegen, der übliche Weg des Arbeitnehmers zwischen beiden Orten aber wegen deren geographischer Lage über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats (vorliegend der Niederlande) führt?“
Das vorlegende Gericht sieht folgendes als feststehend an:Am 19. September 1959 kam es in Kerkrade (Niederlande) zu einem Zusammenstoß zwischen einem Lastwagen, der von dem im Dienst des beklagten Eigentümers stehenden Herrn Meijers geführt wurde, und einem Motorroller, auf dem Herr de Ronchi mitfuhr; Herr de Ronchi wurde verletzt. Herr Meijers verschuldete den Zusammenstoß, daher haftet der Beklagte für den Schaden des Herrn de Ronchi. Zur Zeit des Unfalls war Herr de Ronchi als Arbeitnehmer bei dem Transportunternehmen Gerlach & Co. in Antwerpen (im folgenden „Gerlach“) beschäftigt, das ihn zur Grenzübergangsstelle Kessenich (Belgien) abgeordnet hatte. Die Firma Gerlach hatte bei der Klägerin eine Versicherung gegen alle in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Risiken aus Arbeitsunfällen abgeschlossen. Auf Grund dieses Versicherungsvertrages zahlte die Klägerin für Gerlach an Herrn de Ronchi einen Betrag von bfrs. 85402.
Nach dem Akteninhalt haben die Parteien vor dem vorlegenden Gericht im wesentlichen folgende Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend gemacht:Die Klägerin hat ausgeführt:Nach den belgischen Rechtsvorschriften sei die Firma Gerlach verpflichtet gewesen, Herrn de Ronchi den genannten Betrag zu zahlen, mit der selbstverständlichen Folge, daß hiermit die Ansprüche des Herrn de Ronchi gegen den Urheber des Unfalls auf sie übergegangen seien. Nach den belgischen Rechtsvorschriften seien diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen, nachdem sie den genannten Betrag für Gerlach gezahlt hatte. Jedenfalls sei dieser Forderungsübergang in Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 angeordnet. Der Beklagte entgegnet:Nach den niederländischen Rechtsvorschriften habe im vorliegenden Fall kein Forderungsübergang stattgefunden. Artikel 52 sei aus zwei Gründen unanwendbar: Einmal sei eine Vereinbarung im Sinne des letzten Absatzes dieser Vorschrift zwischen Belgien und den Niederlanden nicht getroffen worden; zum anderen sei Herr de Ronchi kein Wanderarbeitnehmer. Das vorlegende Gericht ist mit dem Beklagten der Auffassung, der erwähnte Forderungsübergang lasse sich aus dem niederländischen Recht, das nach den Regeln des internationalen Privatrechts als lex loci delicti commissi anwendbar sei, nicht ableiten, deshalb stelle sich die oben unter 1 wiedergegebene erste Frage.Zur zweiten Frage vertritt das vorlegende Gericht folgende Auffassung:Nach dem in dieser Frage mitgeteilten Sachverhalt könne Herr de Ronchi nicht als Wanderarbeitnehmer angesehen werden. Aus dem gleichen Grunde könne der Betroffene nicht als Grenzgänger im Sinne der Verordnung Nr. 30/63 vom 2. April 1903 (Amtsblatt vom 20. April 1963, Seite 1314) angesehen werden. Dennoch müsse man sich fragen, ob es nicht angebracht sei, Artikel 52 einen weiteren Anwendungsbereich zu geben, so daß er auch auf einen Fall wie den vorliegenden Anwendung finden könne.