EuGH — 32/64
Aufgrund der Prozeßakten,aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 14, 15, 173 und 226, sowie des Protokolls Nr. VIII vom 2. März 1960,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 83,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Der in der Klageschrift enthaltene Antrag auf Aussetzung des Vollzugs wird als unzulässig zurückgewiesen.2.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.3.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Luxemburg, den 17. Juni 1965