EuGH — 33/64
Auf Grund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Beklagten,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,auf Grund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.),auf Grund der Verordnung Nr. 36/63 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Amtsblatt vom 20. April 1963, Seite 1314 ff.),auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Urteil der Arrondissementsrechtbank Assen vom 25. Juli 1964 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Vorschriften von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, Seite 561 ff.) sind anwendbar, bevor zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten zweiseitige Vereinbarungen nach Absatz 2 dieses Artikels geschlossen worden sind.2.Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine der in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 genannten Leistungen für einen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Schaden erhält und dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens besitzt. Es ist unerheblich, ob der Schaden mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht.3.Die Kostenentscheidung bleibt der Arrondissementsrechtbank Assen vorbehalten.
Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 in seiner ursprünglichen Fassung seien die Vorschriften der Verordnung auf Grenzgänger nur in dem Umfang unanwendbar gewesen, „soweit die diesen Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind“. Die Bestimmung räume also nur diesen „eigens für sie getroffenen Bestimmungen“ vor denjenigen Vorschriften der Verordnung den Vorrang ein, die die gleichen Leistungen betreffen, während alle anderen Vorschriften der Verordnung auf Grenzgänger anwendbar seien, ob sie nun allgemeiner Art sind oder solche Leistungsansprüche betreffen, die nicht in zweiseitigen Abkommen anderweitig geregelt sind.Diese Auslegung werde durch den Gebrauch des Ausdrucks „en outre“ in der französischen Fassung des (früheren) vierten Absatzes von Artikel 4 bestätigt, der eine andere Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verordnung auf Grenzgänger vorgesehen habe. Ihr folgte auch die Lehre, ferner die Praxis der nach Artikel 43 der Verordnung Nr. 3 gebildeten Verwaltungskommission (Zitate); diese Kommission habe nämlich erklärt, „daß es sich bei den in Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 genannten Bestimmungen offensichtlich um die besonderen, nur für diese Gruppe von Arbeitnehmern bestimmten Vorschriften der Abkommen über Soziale Sicherheit handelt“ (Amtsblatt vom 17. Dezember 1959 S. 1223).Schließlich hätten es der Rat und die beiden beteiligten Mitgliedstaaten (Deutschland und die Niederlande) für notwendig gehalten, die Fortgeltung einiger Vorschriften des deutsch-niederländischen Abkommens vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt 1951 II S. 222 ff.) zugunsten der Grenzgänger durch die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung Nr. 3 und durch die Aufnahme dieser Vorschriften in Anhang D (Rubrik „Bundesrepublik Deutschland — Niederlande“) sicherzustellen. Das bedeute, daß die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe d) — die eine Bezugnahme auf Artikel 4 Absatz 4 enthält — insoweit nicht ausgereicht habe.Im übrigen enthalte kein Abkommen zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden Bestimmungen über Leistungsansprüche, die wirklich eigens für Grenzgänger getroffen wären. Artikel 10 des vorerwähnten Abkommens, der die Grenzgänger als einziger ausdrücklich erwähne, erkläre nur die für alle Arbeitnehmer geltenden Vorschriften der Artikel 8 und 9 über die Leistungen aus der Krankenversicherung sowie die gegenseitige Kostenerstattung auch für Grenzgänger für anwendbar, und sehe die Möglichkeit vor, durch Verwaltungsvereinbarung besondere Bestimmungen zu treffen, was nicht geschehen sei.Selbst wenn sich die Auffassung halten ließe, daß einige Artikel oder Teile von Artikeln des deutsch-niederländischen Abkommens infolge ihrer Weitergeltung ausschließlich für Grenzgänger (vgl. Anhang D der Verordnung Nr. 3) „eigens für Grenzgänger getroffene“ Bestimmungen geworden seien, wäre doch auf folgendes hinzuweisen:Diese Auffassung stehe der Anwendung derjenigen Vorschriften der Verordnung Nr. 3, die andere Leistungsansprüche gewährten, sowie der allgemeinen Vorschriften einschließlich des Artikels 52 nicht entgegen. Die für Grenzgänger anwendbar gebliebenen Krankenversicherungsvorschriften des genannten Abkommens ständen in keinem Zusammenhang mit den von der Klägerin gewährten Leistungen. Diese Vorschriften sollten vielmehr Fälle regeln, in denen der Versicherte außerhalb des Landes, in dem er versichert ist, Leistungen empfängt, oder in denen die Versicherungsträger zweier Länder Leistungen zu gewähren oder entstandene Kosten zu übernehmen haben. Das treffe aber im vorliegenden Fall nicht zu, denn der Leistungsanspruch und die Leistung hätten sich ausschließlich nach Rechtsvorschriften des Landes gerichtet, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, und nur dieser Träger habe Leistungen gewährt.
Die Verordnung Nr. 36/63, die in Artikel 3 bestimmt:„die Verordnungen Nrn. 3 und 4 gelten für die in dieser Verordnung erfaßten Personen“ — das heißt für die Grenzgänger — „soweit in ihr nichts anderes bestimmt ist“, enthalte keine von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 abweichende Regelung; im Gegenteil, Artikel 23 der Verordnung Nr. 36/63 sehe ausdrücklich die Fortgeltung der „in Titel IV der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen verschiedenen Bestimmungen“ vor, zu denen auch Artikel 52 gehört.
Es ist zunächst zu prüfen, ob derartige Fälle nicht außerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Artikel 52 liegen, insbesondere deshalb, weil etwa „Grenzgänger“ nicht unter diese Vorschrift fallen.Die Fassung von Artikel 52 selbst läßt keine Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift erkennen. Nach dem Wortlaut des Artikels ist es erforderlich und genügend, daß der Betroffene „nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist“, und „dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens“ besitzt.Nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3 finden die Vorschriften dieser Verordnung auf Grenzgänger keine Anwendung, „soweit die diesen Arbeitnehmern zu gewährenden Leistungen durch eigens für sie getroffene Bestimmungen in einem Abkommen über Soziale Sicherheit jetzt oder künftig geregelt sind“. Dies bedeutet, daß die genannten Leistungen, auch wenn sie durch die Verordnung Nr. 3 nur teilweise geregelt wären, trotzdem Leistungen im Sinne der Artikel 2 und 4 und damit auch des Artikels 52 der Verordnung darstellen würden. Daher konnte die Anwendbarkeit von Artikel 52 auf Grenzgänger rechtens durch kein Abkommen ausgeschlossen werden.Diese Auslegung wird durch die Verordnung Nr. 36/63 des Rates der EWG vom 2. April 1963 über die Soziale Sicherheit der Grenzgänger (Amtsblatt vom 20. April 1963, Seite 1314 ff.) bestätigt. Nach Artikel 23 dieser Verordnung bleiben die in Titel IV der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen Bestimmungen, also auch Artikel 52, auf Grenzgänger weiter anwendbar.Nach allem erstreckt sich der persönliche Anwendungsbereich des Artikels 52 auch auf Grenzgänger.
Es ist noch zu prüfen, ob die Anwendung von Artikel 52 nicht etwa deshalb in sachlicher Hinsicht ausgeschlossen ist, weil Unfälle der durch das Gericht in Assen beschriebenen Art keine Arbeitsunfälle wären.Artikel 52 ist anwendbar, wenn der Betroffene nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats „Leistungen“ erhalten hat. Artikel 1 Buchstabe (s) der Verordnung Nr. 3 bestimmt diesen Begriff in ganz allgemein gehaltenen Wendungen. Artikel 2 Absatz 1 nennt eine Reihe von einzelnen Leistungen, die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und auf welche die Verordnung gegebenenfalls anzuwenden ist. Sonach ist Artikel 52 als anwendbar anzusehen, wenn der Geschädigte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen aus einem der in Artikel 2 Absatz 1 aufgezählten Rechtsgründe erhalten hat.Die zweite Frage der Arrondissementsrechtbank Assen ist also zu bejahen.