EuGH — 38/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund von Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Anlage beigefügt ist,auf Grund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte führt über das Wesen der cif-Preis-Entscheidungen folgendes aus:A —Die cif-Preis-Entscheidungen bestimmten die Höhe der Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern für alle Erzeugnisse, die unter die Verordnung Nr. 19 fallen.a)cif-Preise würden festgesetzt für die in Artikel 1 Buchstaljen a, b und c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse, das heißt für Getreide, Mehl, Grobgrieß und Feingrieß. Der Abschöpfungsbetrag gegenüber dritten Ländern für jedes dieser Erzeugnisse sei grundsätzlich gleich dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaates abzüglich des fürdiesen Mitgliedstaat festgesetzten cif-Preises.Der auf diese Weise für einen bestimmten Tag ermittelte Abschöpfungsbetrag werde auf alle Einfuhren aus dritten Ländern erhoben, die an diesem Tage durchgeführt werden; er sei ferner Bestandteil des im voraus (das heißt für eine erst in Zukunft durchzuführende Einfuhr) festgesetzten Abschöpfungsbetrags, dessen Festsetzung an dem genannten Tag beantragt wird. Der cif-Preis sei auch einer der beiden Faktoren zur Berechnung der Prämien, um die der im voraus festgesetzte Abschöpfungsbetrag ergänzt werde. b)Für die in der Anlage zur Verordnung Nr. 19 genannten verarbeiteten Erzeugnisse — im folgenden: verarbeitete Erzeugnisse — würden keine cif-Preise festgesetzt. Auch die für sie geltenden Abschöpfungsbeträge gegenüber dritten Ländern ergäben sich indessen aus den cif-Preisen. Die Abschöpfungsbeträge der verarbeiteten Erzeugnisse setzten sich aus einem beweglichen und aus einem festen Teilbetrag zusammen. Der bewegliche Teilbetrag solle der Belastung entsprechen, die auf dem bei der Herstellung des verarbeiteten Erzeugnisses verwendeten Getreide ruht. Enthält das verarbeitete Erzeugnis kein Getreide, so solle der bewegliche Teilbetrag das Erzeugnis so belasten, daß das Preisverhältnis aufrechterhalten werde, das erfahrungsgemäß zwischen dem genannten Erzeugnis und dem (den) mit ihm konkurrierenden, Getreide enthaltenden, verarbeiteten Erzeugnis(sen) besteht.Der mit Hilfe des so bestimmten beweglichen Teilbetrags für einen bestimmten Tag ermittelte Abschöpfungsbetrag für ein verarbeitetes Erzeugnis werde auf alle Einfuhren aus dritten Ländern erhoben, die an diesem Tag durchgeführt werden; dieser Abschöpfungsbetrag sei ferner — soweit die Festsetzung von Abschöpfungsbeträgen im voraus zugelassen ist — Bestandteil des im voraus festgesetzten Abschöpfungsbetrags, dessen Festsetzung an dem genannten Tag beantragt wird. B —Die cif-Preis-Entscheidungen bestimmten fernerfür alle Erzeugnisse, die unter die Verordnung Nr. 19 fallen, die Obergrenze der Erstattungsbeträge, die bei der Ausfuhr nach dritten Ländern gewährt werden könnten; für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse die Obergrenze der Erstattüngsbeträge, die bei der Ausfuhr nach Mitgliedstaaten gewährt werden könnten. C —a)Die cif-Preise für die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse würden von der Kommission an jedem Werktag durch eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung festgesetzt. Sie würden den Mitgliedstaaten am gleichen Tag nach Artikel 191 Absatz 2 des Vertrages bekanntgegeben. Die Bekanntgabe an die Bundesrepublik erfolge durch ein an die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft gerichtetes Fernschreiben.b)In der cif-Preis-Entscheidung werde für eine gegebene Getreideart für jeden Mitgliedstaat ein besonderer cif-Preis bestimmt. Dies sei notwendig, weil der cif-Preis jeweils für den von jedem Mitgliedstaat bestimmten Grenzübergangsort festzusetzen sei. Der cif-Preis werde erst dann einheitlich werden, wenn — wie in Artikel 13 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 19 vorgesehen — ein einziger Grenzübergangsort für die Gemeinschaft bestimmt sei.D —Die auf Grund der cif-Preis-Entscheidung zur Bestimmung der Abschöpfungs- und Erstattungsbeträge erforderlichen Berechnungen, die Festsetzung und Erhebung der Abschöpfungsbeträge sowie die Festsetzung und Gewährung der Erstattungsbeträge würden von den Mitgliedstaaten vorgenommen.
Die Antwort auf die Frage, ob die Entscheidung die Klägerin individuell betrifft, hänge maßgeblich von den rechtlichen Auswirkungen der Entscheidung ab. Es sei daher zu untersuchen, wer von diesem cif-Preis betroffen werde.Der cif-Preis für Sorghum betreffe:zunächst alle Importeure von Sorghum, die Importeure von verarbeiteten Erzeugnissen, deren Abschöpfung einen beweglichen Teilbetrag enthalte, den der cif-Preis für Sorghum bestimme oder mitbestimme, die Exporteure von Sorghum, da er die Obergrenze der Erstattungsbeträge bestimme, die bei der Ausfuhr dieses Erzeugnisses nach dritten Ländern und nach Mitgliedstaaten gewährt werden könnten, die Exporteure der oben genannten verarbeiteten Erzeugnisse, alle diejenigen, die möglicherweise von diesen Importeuren oder Exporteuren kaufen, beziehungsweise ihnen verkaufen wollten, das heißt alle potentiellen Abnehmer und Lieferanten von Sorghum oder verarbeiteten Erzeugnissen. Es sei nicht zulässig, bei der Prüfung der Frage des individuellen Betroffenseins nur auf die Personen, die Sorghum oder verarbeitete Erzeugnisse möglicherweise in die Bundesrepublik einführen wollen, sowie deren potentielle Abnehmer und Lieferanten abzustellen. Der für die Bundesrepublik festgesetzte cif-Preis für Sorghum dürfe nämlich nicht isoliert betrachtet werden, weil den für eine gegebene Getreideart für die einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten cif-Preisen im Regelfall ein und dasselbe Angebot zugrunde liege, das für alle Mitgliedstaaten die günstigste Einkaufsmöglichkeit auf dem Weltmarkt darstelle. Unterschiede in der Höhe dieser cif-Preise beruhten in einem solchen Fall allein auf den unterschiedlichen Frachtkosten bis zum Grenzübergangsort.Auf Grund dieser Ausführungen meint die Beklagte, daß die angegriffenen cif-Preis-Entscheidungen lediglich abstrakt definierbare Gruppen von Personen betreffen. Weder im Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidungen noch im Zeitpunkt der Festsetzung der Abschöpfungsbeträge und Erstattungsbeträge auf Grund dieser Entscheidungen durch die Mitgliedstaaten sei der Umfang der genannten Gruppen bestimmbar gewesen. Die. Klägerin sei lediglich als Angehörige einer dieser abstrakt umgrenzbaren Gruppen betroffen, nicht aber wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände. Sie erfülle daher nicht die Voraussetzungen, die in den Urteilen 25/62 und 1/64 an das individuelle Betroffensein gestellt worden sind.Die Klägerin hält den Ausführungen der Beklagten folgendes entgegen:Nach deutscher verwaltungsrechtlicher Terminologie sei die Maßnahme der Beklagten eine Allgemeinverfügung. Sie werde für einen ganz bestimmten Zeitraum, nämlich in der Regel für 24 Stunden, ausgesprochen und erfasse den Handel, der innerhalb dieses Zeitraums erfolgen soll. Der Kreis der Adressaten sei also zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar, weil er sich auf die natürlichen oder juristischen Personen beschränke, die innerhalb des genannten Zeitraums in dem von der Festsetzung betroffenen Handelsbereich exportieren oder importieren.Die Rechtsprechung des Gerichtshofes habe zu dem Erfordernis des individuellen Betroffenseins verlangt, daß der Kläger oder die Gruppe, zu der er gehört, durch besondere Umstände aus dem Kreis aller übrigen Personen herausgehoben werde. Die Klägerinentspreche diesen Erfordernissen dadurch, daß sie in dem fraglichen Zeitraum von 24 Stunden, in welchem die angefochtenen Entscheidungen in Kraft waren, Lizenzanträge gestellt hat; in ihrer Person lägen also die besonderen Umstände vor, auf die die Rechtsprechung bisher wesentlich abgestellt habe.