EuGH — 40/64
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,auf Grund der Artikel 173 und 189 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund der Verfahrensordnung des] Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,auf Grund der Verordnung [Nr. 23 des Rates der EWG vom 4. April 1962,auf Grund der Verordnung Nr. 100 der Kommission der EWG vom 27. Juli 1963,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.