EuGH — 45/64
Aufgrund der Prozeßakten,aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 96 und 169 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Italienische Republik hat durch die Einbeziehung der Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, der Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie der Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern in die Rückvergütung von inländischen Abgaben für Erzeugnisse der Maschinenindustrie, die in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausgeführt werden, gegen eine Verpflichtung aus Artikel 96 des Vertrages verstoßen.2.Die Italienische Republik hat binnen drei Monaten nach Verkündung dieses Urteils nachzuweisen, daß die Pauschalrückvergütung von inländischen Abgaben, die tatsächlich auf in das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten ausgeführte Waren der Maschinenindustrie erhoben werden, den Betrag der genannten Abgaben nicht übersteigt.3.Nach Ablauf dieser Frist wird die mündliche Verhandlung über den zweiten Klageanspruch auf Antrag einer Partei wieder eröffnet.4.Die. Beklagte trägt die Hälfte der Kosten. Die Entscheidung über die restliche Hälfte bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.Luxemburg, den 1. Dezember 1965
Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, das außergerichtliche Verwaltungsverfahren und das Streitverfahren vor dem Gerichtshof hätten nicht den gleichen Gegenstand.In dem außergerichtlichen Verfahren sei es um das Gesetz Nr. 103 von 1955 gegangen, während die Klage vor dem Gerichtshof das Gesetz Nr. 639 aus dem Jahre 1964 betreffe. Im Hinblick auf das Gesetz Nr. 639 liege ein Verstoß gegen Artikel 169 des Vertrages vor, da zu ihm weder die italienische Regierung sich geäußert noch die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben habe.Die Klägerin erwidert in erster Linie, das Verfahren nach Artikel 169 wäre jeder Wirksamkeit beraubt, wenn angenommen würde, daß ein Mitgliedstaat der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachgekommen sei, der bei Außerkrafttreten der Gesetzesvorschrift, die zu der in der Stellungnahme gekennzeichneten vertragswidrigen Lage geführt hatte, diese Lage ganz oder teilweise durch eine spätere Bestimmung wiederherstellte. Im vorliegenden Falle bestehe zwischen den Rückerstattungen nach dem Gesetz Nr. 103 und denjenigen nach dem Gesetz Nr. 639 kein wesentlicher Unterschied, und zwar weder hinsichtlich der davon betroffenen Waren noch hinsichtlich der erstattungsfähigen Abgaben. Was die schrittweise Kürzung der im Gesetz Nr. 639 vorgesehenen Rückvergütungen anbelange, so setze sie lediglich die Kürzungen fort, die unter der Herrschaft des Gesetzes Nr: 103 beschlossen worden waren, stelle aber gegenüber den früheren Vorschriften keine neue Regelung dar.Als zweites stellt die Klägerin fest, sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klage selbst habe sie gegenüber der Beklagten das Erstattungssystem in seiner konkreten Handhabung gerügt, d.h. die Praxis der staatlichen Verwaltungsbehörden beanstandet, Rückvergütungen zu gewähren, die wegen der Art der erstatteten Abgaben oder wegen der angewandten Erstattungsmethode unabhängig von den Gesetzgebungsakten, auf denen die beanstandete Praxis beruhen mochte, mit Artikel 96 unvereinbar seien.Als drittes weist die Klägerin darauf hin, daß sie die Italienische Republik in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Dezember 1963 aufgefordert habe, bis spätestens zum 31. Dezember den mit ihren Verpflichtungen aus Artikel 96 unvereinbaren Rückvergütungen ein Ende zu setzen. Die Beklagte habe mit Hilfe einer absichtlich auf den 1. Januar 1964 rückwirkend erlassenen Vorschrift die Rückvergütungspraxis über den festgesetzten Zeitpunkt hinaus beibehalten und sich damit offensichtlich geweigert, der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen.Schließlich erwähnt die Klägerin, sie habe in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1963, mit dem sie der italienischen Regierung die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 11. Dezember übermittelte, vorausschauend erklärt, es sei „ihre Absicht und ihre Pflicht zu verhindern, daß die Verletzung von Artikel 96 … durch eine Verlängerung der geltenden Vorschriften oder durch die Einführung einer ähnlichen Regelung für die Zukunft fortgesetzt [werde]“.Abschließend vertritt die Klägerin die Ansicht, die Vertragsverletzung, um deren Feststellung der Gerichtshof ersucht ist, und die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gerügte Verletzung seien identisch. Daher liege kein Verstoß gegen Artikel 169 vor, und die prozeßhindernde Einrede sei als unbegründet und gänzlich unbewiesen zurückzuweisen.Die Beklagte entgegnet, das Gesetz Nr. 639 enthalte eine autonome Regelung der Exportrückvergütung und sehe die schrittweise Kürzung des Vergütungssatzes vor; damit habe es eine von der früheren grundlegend verschiedene Lage geschaffen. Bei Gesetzen über Steuervergünstigungen komme es in der Hauptsache auf die Höhe der Vergünstigungen an. Da das Gesetz Nr. 103 einen anderen Rückvergütungssatz vorsehe als das Gesetz Nr. 639, handle es sich um zwei verschiedene Regelungen, so daß das zweite Gesetz nicht als bloße Verlängerung des ersten angesehen werden könne.Was die Anwendung des Gesetzes Nr. 103 anbelangt, so bestreitet die Beklagte im übrigen die Behauptung der Klägerin, daß die italienischen Verwaltungsbehörden während seiner Geltungsdauer den Exporteuren Erstattungen gewährt hätten, die nicht vorgesehen gewesen seien.Als letztes weist die Beklagte darauf hin, daß das außergerichtliche Verfahren nach Artikel 169 sowohl seiner Form als auch seinem konkreten Inhalt nach wesentlich sei. Daher könne einem Begleitschreiben zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden; ferner könne die Kommission, wenn Gegenstand des außergerichtlichen Verfahrens eine durch Gesetzgebungsakt geschaffene, angeblich vertragswidrige Sachlage gewesen sei, den Gerichtshof nicht unmittelbar zur Entscheidung über die aufgrund eines neuen Gesetzes, das wie im vorliegenden Fall einschneidende Änderungen gegenüber dem bisherigen bringe, entstandene Lage anrufen.
Die Beklagte erhebt eine zweite prozeßhindernde Einrede mit der Begründung, die Klägerin habe der italienischen Regierung keine Gelegenheit gegeben, sich zu den in der Stellungnahme oder gar zu den in der Klage angeführten Gründen zu äußern. Die Kommission sei zunächst der Auffassung gewesen, bestimmte indirekte Abgaben (Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, Abgaben für Lizenzen und Konzessionen, Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern) fielen nicht unter die Bestimmungen von Artikel 96, weil sie direkten Steuern gleichkämen; in der mit Gründen versehenen Stellungnahme habe sie dann aber den Standpunkt vertreten, daß für diese Abgaben deswegen keine Rückvergütungen gewährt werden dürften, weil sich nicht genau feststellen lasse, wie sich jede von ihnen auf die Produktionskosten auswirke.' Im Prozeß habe sie schließlich erklärt, die Abgaben seien deshalb nicht erstattungsfähig; weil sie zur Sondergruppe der indirekten Umsatzsteuern gehörten.Die Klägerin erwidert, ihre Verpflichtung, dem betroffenen Staat Gelegenheit zur Äußerung zu geben, erfordere im Gegensatz zu der mit Gründen versehenen Stellungnahme keine ins einzelne gehende und erst recht keine endgültige rechtliche Begründung. Dieser Verpflichtung sei vielmehr schon dann genügt, wenn dem Mitgliedstaat die zur Feststellung der Vertragsverletzung unerläßlichen Angaben gemacht würden, d.h. wenn ihm die Handlung oder Unterlassung, durch die der Verstoß begangen sei, sowie die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung ihm vorgeworfen werde, bezeichnet würden.Die Klägerin macht ferner geltend, die Beklagte gebe das tatsächliche Vorbringen der Kommission entstellt wieder. Bereits in ihrem Schreiben vom 6. Juni habe die Kommission hauptsächlich darauf hingewiesen, daß die fraglichen Abgaben die Unternehmen, nicht aber die ausgeführten Waren als solche belasteten. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme werde dieser Gedanke mit der Feststellung wieder aufgegriffen, daß sich die Auswirkung der einzelnen Abgaben auf die Produktionskosten nicht feststellen lasse. Die Auffassung der Kommission und die rechtliche Qualifikation des geltend gemachten Verstoßes hätten sich nicht geändert. Die italienische Regierung sei in der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in keiner Weise behindert worden.Die Beklagte entgegnet, die Argumentation der Klägerin beruhe auf einer unrichtigen Auslegung von Artikel 169 Absatz 1. Folgte man dieser Auslegung, so könnte die Kommission einem Mitgliedstaat einen angeblichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer bestimmten Vertragsnorm mit der Begründung X zum Vorwurf machen, eine Stellungnahme mit der Begründung Y abgeben und schließlich gegebenenfalls beim Gerichtshof mit einer Begründung Z Klage erheben. Diese Auffassung erscheine unhaltbar.
Erstattungsfähige Abgaben und Rechtmäßigkeit bestimmter RückvergütungenDie Klägerin behauptet, die Erstattung erstrecke sich auf Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, auf Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie auf Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern. Diese Erstattungen seien rein fiskalischer Art und verstießen gegen Artikel 96. Sie führt hierzu noch folgendes aus:a)Die italienische Regierung habe ausdrücklich eingeräumt, daß der Erstattungssatz zu einem Teil andere indirekte Abgaben als Zölle und Umsatzsteuern (IGE) einschließe.b)Die italienische Regierung habe jedoch weder dargetan, welches die berücksichtigten Abgaben seien, noch daß die Abgabenbelastung im Einzelfall tatsächlich dem Erstattungsbetrag gleichkomme.c)Die Beklagte habe die Notwendigkeit eingesehen, den nicht auf die Zölle entfallenden Teil der Rückvergütungen zu beseitigen; damit habe sie die Vertragswidrigkeit dieses Teils zugegeben.Zu diesem Vorbringen nimmt die Beklagte im einzelnen wie folgt Stellung:a)Sie bestreite nicht, daß sich die Rückvergütungen nicht nur auf Zölle, sondern auch auf indirekte inländische Abgaben mit Ausnahme der IGE erstreckten; diese Rückvergütungen stünden aber mit Artikel 96 im Einklang.b)Die Auffassung der Klägerin, daß die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Rückvergütung dieser indirekten Abgaben anerkannt habe, könne nur auf einer irrtümlichen Auslegung einiger Schriftsätze der italienischen Regierung beruhen.c)Nicht die Beklagte, sondern die Klägerin habe zu beweisen, daß der Rückvergütungssatz höher als die erhobenen indirekten Abgaben sei.d)Der Rückvergütungssatz sei vom 31. Dezember 1963 an um 60 % statt wie bis dahin um 45 % gekürzt worden. Dadurch habe sich die Lage grundlegend verändert.Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Rückvergütung von Ein-tragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern verstoße gegen Artikel 96 EWG-Vertrag. Sie begründet diese Behauptung wie folgt:a)Die Worte „mittelbar oder unmittelbar erhobene inländische Abgaben …“ in Artikel 96 seien vom Gesamtaufbau und von den Zielen des Vertrages her auszulegen. Die Adverbien „mittelbar“ und „unmittelbar“ könnten nicht im Sinne der herkömmlichen Einteilung in indirekte und direkte Steuern verstanden werden.b)Artikel 96 sei als Ermächtigung zur Erstattung der Abgaben auszulegen, mit denen das Fertigerzeugnis oder auf früheren Produktionsstufen die Rohstoffe und Halbfertigwaren belastet gewesen seien.c)Artikel 96 lasse jedoch nur die Erstattung solcher Abgaben zu, deren Auswirkung auf den Gestehungspreis genau „in Individuum“ zu ermitteln sei.d)Ausnahmsweise sei eine Erstattungsmöglichkeit für Abgaben, deren Auswirkung auf den Gestehungspreis nicht „in individuum“ zu ermitteln sei, in Artikel 98 vorgesehen. Sie sei jedoch von genau festgelegten Voraussetzungen abhängig und gelte nicht für echte indirekte Steuern.e)Die Zölle und Abgaben, deren Erstattung die Klägerin im vorliegenden Fall rüge, belasteten nicht das Fertigerzeugnis oder die im Produktionsprozeß verarbeiteten Rohstoffe und Halbfertigwaren, sondern träfen im wesentlichen das Unternehmen und die Produktion in ihrer Gesamtheit. Eine einheitliche Schätzung der Abgabenbelastung könne daher auch für ein und dieselbe Ware nur fiktiver Natur sein. Bestimmte andere indirekte Steuern, wie z.B. die Fabrikations- und Verbrauchssteuern, belasteteten dagegen die Ware selbst und ließen sich in jedem Einzelfall im Gestehungspreis feststellen. Daher habe die Klägerin die Erstattung dieser Steuern nicht beanstandet.In Anbetracht der ihnen eigentümlichen Struktur und ihrer besonderen Handhabung lasse sich bei den streitigen Abgaben nicht genau ermitteln, inwieweit sie sich im Einzelfall auf den Gestehungspreis der Ware auswirkten; daher verstoße ihre Rückvergütung gegen den fundamentalen Grundsatz des Artikels 96, daß die Erstattung die tatsächlich bezahlten Abgaben nicht übersteigen darf, und sei nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Ebensowenig kämen für sie die Entlastungen oder Rückvergütungen nach Artikel 98 in Frage, da diese Bestimmung nicht für echte indirekte Abgaben gelte und nur mit Zustimmung des Rates angewandt werden könne.Die Beklagte hält ihrerseits die Eintragungs-, Stempel- und Hypothekensteuern, die Abgaben für Lizenzen und Konzessionen sowie die Kraftfahrzeug- und Werbungssteuern für indirekte Abgaben, die eindeutig unter die Bestimmungen von Artikel 96 fielen. Dieser Artikel enthalte hinsichtlich der indirekten Abgaben keine Einschränkung, was auch aus Artikel 98 erhelle. Wie die übrigen indirekten Steuern, deren Erstattungsfähigkeit die Kommission einräume, würden auch die gerügten Zölle und Abgaben aufgrund besonderer Gesetzesvorschriften und nach bestimmten Sätzen erhoben; auch sie belasteten die Waren, denn jeder Produzent berücksichtige sie bei der Berechnung seiner Produktionskosten.Das Vorbringen der Klägerin, daß sie die Höhe der für diese indirekten Abgaben gewährten Rückvergütungen nur schwer kontrollieren könne, sei rechtlich unerheblich; es sei im übrigen auch sachlich unzutreffend, da diese Abgaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften, also auf sicherer Grundlage erhoben würden. Jedenfalls trage aber die Klägerin die Beweislast für die von ihr geltend gemachte Verletzung des Vertrages.Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, daß die Klägerin gegen die Erstattung der anderen indirekten Steuern keine Einwendungen erhoben habe. Ihr Verhalten sei somit widersprüchlich.In jedem Falle habe die Kürzung des Rückvergütungssatzes um 60 % ab 31. Dezember 1963, der später weitere Kürzungen (um 65 % ab 1. Juli 1964, um 75 % ab 1. Januar 1965) gefolgt seien, dazu geführt, daß die gerügten Erstattungen durchaus im Rahmen des nach Artikel 96 Zulässigen blieben.Auf diese letzte Behauptung der Beklagten erwidert die Klägerin, der schrittweisen Kürzung des Erstattungssatzes fehle eine bestimmte Rechtsgrundlage, sie lasse auch die Frage der Rechtmäßigkeit des „Rest“ -betrags ungelöst. Die Verletzung von Artikel 96 sei nicht wegen ihrer veränderlichen quantitativen Merkmale, sondern wegen allgemeiner Kriterien gerügt worden, die für das italienische System der Exportrückvergütungen kennzeichnend seien.
Erstattungsmethode und Rechtmäßigkeit des Systems der DurchschnittssätzeDie Klägerin trägt Vor, sämtliche Rückvergütungen würden in der Form gewährt, daß je Kilogramm der in Frage kommenden Waren ein bestimmter Betrag berechnet werde; sie würden ohne Bezug auf die einzelnen auf die fraglichen Erzeugnisse angewendeten oder anwendbaren Abgaben festgesetzt. Dieses Erstattungssystem beruhe auf dem Pauschalmaßstab von Durchschnittssätzen für jede Ware oder Warengruppe und verstoße somit gegen Artikel 96. Diese Rüge gelte für alle nach dieser Bestimmung erstattungsfähigen Abgaben.Die Pauschalerstattung nach Durchschnittssätzen führe unvermeidlich dazu, daß die Rückvergütungen in einigen Fällen die tatsächliche Abgabenbelastung überstiegen.Wenn in Artikel 97 — einer Ausnahmebestimmung — die Festsetzung von Durchschnittssätzen vorgesehen sei, so gelte dies nur für eine Steuerart und eine Erhebungsweise, um die es sich im vorliegenden Fall nicht handle.Hierzu stellt die Beklagte zunächst fest, daß die Klägerin die Anwendung von Durchschnittssätzen für die Erstattung anderer indirekter Abgaben als der im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen nicht beanstandet habe.Ferner macht sie geltend, es stehe den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Souveränität frei, für die Ausübung der ihnen nach Artikel 96 zustehenden Befugnis die ihnen nach ihrer Rechtsordnung am geeignetsten erscheinenden Methoden zu wählen; der Kontrolle der Kommission unterliege nur das Endergebnis.Die Beklagte erklärt, die Anwendung von Pauschalsystemen sei nach zahlreichen Bestimmungen des Vertrages (insbesondere nach Artikel 97) zulässig; da auch Artikel 96 sie nicht ausschließe, könne die Kommission sie der italienischen Regierung nicht vorwerfen.Schließlich seien die Erstattungssätze am 31. Dezember 1963 so weit herabgesetzt worden, daß die Behauptung, die Erstattung sei in einigen Fällen mit dem Vertrag nicht vereinbar, in keinem Fall mehr aufrechtzuerhalten sei.