EuGH — 49/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und seiner Durchführungsbestimmungen,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Es wird festgestellt, daß die Beklagte die Aktenstücke Nrn. 110, 115 und 116 aus den Personalakten des Klägers entfernt hat.3.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.