EuGH — C-50/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70, 91 und 95hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.2.Die Kläger werden verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der den Beklagten entstandenen Kosten.