EuGH — C-56/64
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3, 36, 85, 86, 222 und 234,aufgrund der Verordnungen Nrn. 17/62 und 19/65 des Rates,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofeshat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 23. September 1964 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/A-00004-03344 „Grundig-Consten“), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Oktober 1964 (S. 2545/64 ff.) wird aufgehoben, soweit sie in ihrem Artikel 1 erklärt, der Vertrag vom 1. April 1957 stelle in seiner Gesamtheit eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 dar, also auch in denjenigen Teilen, die eine derartige Zuwiderhandlung nicht begründen.2.Im übrigen werden die Klagen als unbegründet abgewiesen.3.Die Klägerinnen, die Beklagte und die Streithelferinnen werden verurteilt, jeweils ihre eigenen Auslagen zu tragen.