EuGH — 12/64 R
Auf Grund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,auf Grund der Artikel 176, 179, 185 und 186 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,auf Grund der Artikel 69, 70, 83, 84, 85 und 86 der Verfahrensordnunghat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN verfügt: 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten.