EuGH — 30/64 R
Aus vorstehenden Gründen sowie aufgrund der Artikel 152 und 157 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, des Artikels 37 der Satzung des Gerichtshofes dieser Gemeinschaft,aufgrund der Artikel 83, 84 und 86 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES wie folgt entschieden: 1.Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Urteil im Hauptprozeß vorbehalten.