EuGH — 36/64 R
aufgrund von Artikel 33 und 39 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Artikel 33 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Artikel 83, 84 und 86 der Verfahrensordnungerläßt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES nachstehende VERFÜGUNG 1.Der Antrag wird abgewiesen.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.