EuGH — C-56/64
Nach alledem ist die Streithilfe zulässig. Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnung erläßtDER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten Ch. L. Hammes, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt, der Richter L. Del vaux, A. Trabucchi (Berichterstatter), W. Strauß und R. Monaco, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte, folgenden BESCHLUSS 1.Die Firma Leissner wird als Streithelferin zugelassen.Der Streithelferin wird für ihre schriftliche Stellungnahme zur Unterstützung der Anträge der Beklagten noch eine Frist gesetzt werden. 2.Der Kanzler hat der Streithelferin Abschriften aller Aktenstücke zuzustellen.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.