EuGH — C-56/64
Nach alledem ist die Streithilfe zulässig. Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 37 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnungerläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten Ch. L. Hammes, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und R. Lecourt, der Richter L. Delvaux, A. Trabucchi (Berichterstatter), W. Strauß und R. Monaco, Generalanwalt: K. Roemer, Kanzler: A. Van Houtte. folgenden BESCHLUSS 1.Die Firma UNEF wird als Streithelferin zugelassen. Der Streithelferin wird für ihre schriftliche Stellungnahme zur Unterstützung der Anträge der Beklagten noch eine Frist gesetzt werden.2.Der Kanzler hat der Streithelferin Abschriften aller Aktenstücke zuzustellen.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.