EuGH — 48/65
In erster Linie beantragen die Klägerinnen, die Entscheidung vom 14. Mai 1965 aufzuheben, die, wie sie behaupten, an sie gerichtet ist und ihnen am 17. Mai 1965 zugestellt wurde. Es handelt sich um das Schreiben, mit dem der Generaldirektor für Wettbewerb die präzisen Anträge beantwortet, die die Klägerinnen aufgrund von Artikel 175 an die Kommission gerichtet haben, und erklärt, die Kommission sei nicht der Ansicht, daß die Bundesrepublik gegen Artikel 95 des Vertrages verstoße, und sehe keinen Anlaß für ein weiteres Tätigwerden.Ich verweise auf den Wortlaut von Artikel 173 Absatz 2: „Jede natürliche oder juristische Person kann unter den gleichen Voraussetzungen gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als Ver Ordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.“ Ich glaube nicht, daß die Klägerinnen das angegriffene Schreiben auf der Grundlage des Artikels 173 anfechten können.Dies nicht so sehr deswegen, weil das Schriftstück, wie die Kommission meint, seiner äußeren Form nach nicht als Entscheidung im Sinne von Artikel 173 Absatz 2 angesehen werden könnte: Daß es in einer Dienststelle der Generaldirektion Wettbewerb verfaßt wurde, daß es den Briefkopf und das Aktenzeichen dieser Generaldirektion trägt, daß es vom Generaldirektor im eigenen Namen und nicht im Auftrag unterzeichnet wurde, halte ich nicht für ausschlaggebend. Denn aus dem Wortlaut des Schreibens geht hervor, daß dessen Unterzeichner darin den Standpunkt der Kommission darlegt; der Bevollmächtigte der Kommission hat übrigens in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Kommission den Inhalt des Schreibens im voraus gebilligt hatte. Für einen unvoreingenommenen Leser, dem die Bestimmungen der Geschäftsordnung dieses Organs wenig bekannt sind, kann ein solches Schriftstück als Mitteilung eines von der Kommission selbst und nicht von einer ihrer Dienststellen eingenommenen Standpunkts erscheinen.Aber seinem Inhalt nach kann das streitige Schreiben meines Erachtens keine im Klagewege anfechtbare Entscheidung darstellen. Grundsätzlich kann eine ablehnende Entscheidung nur dann Gegenstand einer Klage sein, wenn die positive Maßnahme, welche die Behörde zu ergreifen ablehnt, selbst anfechtbar wäre. Im vorliegenden Fall würden die mit Gründen versehene Stellungnahme, welche die Kommission zu einem Verstoß der Bundesrepublik gegen ihre Verpflichtungen abgäbe, die an diesen Staat gerichtete Aufforderung, sich zu äußern, und ganz allgemein die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 169 alles sämtlich nur vorbereitende Schritte für eine Klage vor dem Gerichtshof bilden, aber nicht Rechtsakte, die selbst im Klagewege angefochten werden könnten. Das gleiche gilt zwangsläufig für die Weigerung, dieses Verfahren einzuleiten oder diese einzelnen Handlungen vorzunehmen.Außerdem stellt das streitige Schreiben auch deshalb keine anfechtbare Entscheidung dar, weil es für seine Adressaten, die ja keinen Anspruch darauf haben, daß die Kommission das Verfahren nach Artikel 169 in Gang setzt, keine rechtliche Wirkung zeitigt: Die Kommission gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, wenn nach ihrer Auffassung der Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat; kommt der Staat dieser Stellungnahme nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen. Hieraus ist ersichtlich, daß in zwei aufeinanderfolgenden Verfahrensabschnitten eine Ermessensfreiheit der Kommission besteht, die jeden Anspruch von Einzelpersonen auf ein bestimmtes Handeln ausschließt. Die Klägerinnen wenden ein, die Kommission sei bei Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen verpflichtet, das Verfahren nach Artikel 169 in Gang zu setzen; sie habe eine Ermessensbefugnis nur für den zweiten Abschnitt, nämlich für die Maßnahmen, die sie von dem Mitgliedstaat fordert. Über diese Frage ließe sich streiten. Sie ist jedoch belanglos, denn es steht fest, daß zwar andere Mitgliedstaaten die Kommission nach Artikel 170 unter ähnlichen Voraussetzungen wie denen des Artikels 169 zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme zu einem geltend gemachten Verstoß eines Mitgliedstaats zwingen können, natürliche oder juristische Personen aber keine wie auch immer geartete Klagemöglichkeit besitzen. Die Klägerinnen bemerken ferner zutreffend, daß nach dem Vertrag von Rom nur der Gerichtshof befugt ist, die Auffassung der Kommission von den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf ihre Richtigkeit zu prüfen; hieraus ergebe sich, da der Gerichtshof nicht von Amts wegen, sondern ledighch auf Antrag einer Partei tätig werden kann, daß die betroffenen Privatpersonen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben müßten, ihn anzurufen. Auch hier verkennen die Klägerinnen, daß nach ausdrücklicher Vorschrift der Gerichtshof mit Vertragsverletzungen von Mitgliedstaaten nur durch die Kommission aufgrund von Artikel 169 oder durch einen anderen Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 170 befaßt werden kann.Dies alles führt zu dem Ergebnis, daß die Kommission mit ihrer Weigerung, einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 stattzugeben, keine nach Artikel 173 Absatz 2 anfechtbare Entscheidung erläßt. Allerdings war dies nicht das einzige Ziel des im Namen der Klägerinnen eingereichten Schriftsatzes; die Klägerinnen hatten außerdem um einen Bescheid über die auf ihren Hauptantrag ergehenden Beschlüsse gebeten. Das von ihnen angegriffene Schreiben entspricht zwar in dieser Hinsicht ihrem Begehren, ist aber insoweit ebensowenig im Klageweg anfechtbar. Ich kann hier nur die Worte des Generalanwalts in den Schlußanträgen zur Rechtssache 103/61 wiederholen, wonach Mitteilungen über solche Akte „nichts anderes [sind] als unwesentliche Akzessorien, Reflexe der eigentlichen Maßnahme ohne eigenen Rechtsbestand“, für die demnach die gleichen Lösungen anwendbar sind.
Die Klägerinnen stellen außerdem Hilfsanträge für den von ihnen von Anfang an vorausgeahnten Fall, daß Sie das an die Klägerinnen gerichtete Schreiben nicht als eine nach Artikel 173 anfechtbare Entscheidung ansehen sollten. Es müsse dann notwendigerweise eine Untätigkeitsklage nach Artikel 175 möglich sein. Aber ich lehne es ab, das Dilemma, vor das man Sie zu stellen versucht, als gegeben anzusehen; ich brauche daher hier wohl nur auf meine bisherigen Ausführungen zu diesem Artikel zu verweisen.Die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person setzt voraus, daß es die Kommission unter Verletzung des Vertrages trotz einer Aufforderung zum Tätigwerden unterlassen hat, an den Kläger einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme zu richten. Da aber Einzelpersonen keinen Anspruch auf Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 169 haben, kann die Weigerung der Kommission, einem solchen Antrag stattzugeben, keine Verletzung des Vertrages darstellen.Die Klage ist außerdem nur dann zulässig, wenn es das Organ unterläßt, einen „anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme“ an den Kläger zu richten, d.h. — ohne daß es einer weiteren Klarstellung bedürfte — einen bindenden Akt. Darüber hinaus muß dieser Akt seiner Natur nach an den Antragsteller zu richten und wirklich für ihn bestimmt sein. Dies alles traf bei den von den Klägerinnen beantragten Maßnahmen zweifellos nicht zu, denn sie hätten keine verbindlichen Rechtsakte dargestellt und hätten die Bundesrepubhk betroffen. Dies wird dadurch bewiesen, daß die Klägerinnen in Punkt 3 ihres Schreibens vom 15. März 1965 lediglich einen Bescheid über die „Beschlüsse zu 1 und 2“, die nur die Bundesrepubhk betrafen, erbaten.Außerdem liegt nach Artikel 175 Absatz 2 eine Untätigkeit nur dann vor, wenn das Organ binnen zwei Monaten nicht „Stellung genommen“ hat. Diese Formulierung unterscheidet sich etwas von der des Artikels 35 EGKS-Vertrag. Muß die Mitteilung der Weigerung, in dem gewünschten Sinne tätig zu werden, nicht als eine Stellungnahme betrachtet werden, die die Untätigkeitsklage ausschließt? Ich halte es nicht für erforderlich, diese Frage zu entscheiden, und schlage Ihnen vor, die Hilfsanträge abzuweisen.Abschließend möchte ich noch zwei Bemerkungen machen.Erstens: Ungeachtet aller Scharfsinnigkeit der Klage war das gesamte Vorgehen der Klägerinnen doch von Anfang an darauf gerichtet, die Kommission zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zu zwingen. Ich habe bereits ausgeführt, aus welchen Gründen die Klägerinnen die Untätigkeit oder Weigerung des Organs nicht anfechten können. Dem ist noch hinzuzufügen, daß Sie, falls Sie den Fall anders beurteilen und die Begründetheit der Klageanträge prüfen sollten, ermitteln müßten, ob die Bundesrepublik durch die Erhebung der Umsatzausgleichsteuer bei der Einfuhr von Milchpulver gegen Artikel 95 des Vertrages verstößt. Sie würden damit bejahendenfalls auf den Antrag einer Einzelperson hin einen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen feststellen, ohne daß Sie von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat angerufen wären und ohne daß der beschuldigte Staat Gelegenheit zur Äußerung erhalten hätte, was den ausdrücklichen Vorschriften der Artikel 169 und 170 des Vertrages widersprechen würde. Hierin liegt ein weiterer Beweis dafür, daß derartige Anträge nicht zulässig sind.Wenn andererseits — dies ist meine zweite Bemerkung — somit Privatpersonen der Weg des Artikels 169 nach dem Willen der Verfasser des Vertrages verschlossen ist, so sind die Klägerinnen deswegen dennoch nicht notwendigerweise ohne jeden Rechtsschutz, denn ihnen bleibt der Weg nach Artikel 177 offen; hierbei handelt es sich nicht nur um eine rein theoretische Möglichkeit, wie sich aus der Rechtssache 57/65 ergibt, in der auf eine Vorlage des Finanzgerichts Saarbrücken hin die Frage der unmittelbaren Anwendung von Artikel 95 des Vertrages zu prüfen ist.Sie haben schließlich über die Kosten zu entscheiden, die Sie nach dem vom Anwalt der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in jedem Fall vollständig der Kommission auferlegen sollen. Wenn ich richtig verstanden habe, soll das Antwortschreiben dieses Organs, da es zumindest die äußere Form einer Entscheidung aufweise, die Firma Lütticke zur Erhebung ihrer Klage veranlaßt haben. Dieses Argument erscheint mir nicht sehr überzeugend, denn der letzte Absatz des streitigen Schriftstücks konnte durch die darin enthaltenen Vorbehalte im Gegenteil die Klägerinnen vor einem vorschnellen gerichtlichen Verfahren warnen. Ich sehe daher keinen besonderen Grund, in diesem Fall von der Vorschrift des Artikels 69 § 2 der Verfahrensordnung abzuweichen, wonach die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist; diesen Antrag hat die Kommission gestellt.