EuGH — 51/65
Sie rügt in erster Linie den von der Hohen Behörde zugrunde gelegten Parameter von 900 kWh je Tonne sowie denjenigen von 1000 kWh für die auf drei Monate festgesetzte Anlaufzeit. Sie hält diese Zahlen und diese Zeitspanne bei einem Elektroofen von vier bis fünf Tonnen wie dem ihren für unwahrscheinlich. Sie möchte statt dessen die Zahlen von 1200 und 1400 kWh einsetzen und die Anlaufzeit auf sechs Monate verlängern. Als einzige präzise Begründung macht sie geltend, daß die Beklagte anläßlich einer ersten im Jahr 1961 durch die Schweizerische Treuhandgesellschaft vorgenommenen Schätzung den Parameter von 950 kWh zugrunde gelegt habe; ferner beantragt sie eine Anzahl von Nachprüfungen in ihrem Werk und von Vergleichen mit den Zahlen, die für andere Unternehmen zugrunde gelegt worden seien.Ich möchte hierzu lediglich bemerken, daß der Parameter von 900 kWh, wie in der Entscheidung angegeben, auf dem Ihnen wohlbekannten, im Jahr 1962 erstellten Sachverständigengutachten beruht. Sie haben ihn im Urteil Barge für einen Ofen von fünf Tonnen gebilligt, und es besteht hier kein Grund für eine andere Lösung. Zu den übrigen umstrittenen Punkten ist das Vorbringen der Klägerin zu verschwommen, als daß sie damit durchdringen könnte.
Die angefochtene Entscheidung setzt das Verhältnis Flüssigstahl/Block mit 1060 an und gewährt einen Abzug von 6 % für Schrottrückgewinnung im Stahlwerk. Die Klägerin beanstandet diesen Prozentsatz, der nach ihrer Meinung auf mindestens 8 % angehoben werden muß, da sie kleine Blöcke von 50 kg herstelle, was zu erheblichen Verlusten führe. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Veröffentlichung des Unternehmens TERNI, in der die Verluste mit 9 % angesetzt seien, und beantragt auch hier die Einholung eines Sachverständigengutachtens.Auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hat die Beklagte erklärt, sie halte diesen Hinweis der Klägerin auf die Verhältnisse bei dem Unternehmen TERNI nicht für schlüssig. Wenn auch beide Unternehmen die Methode des „Gespanngusses“, d.h. der Befüllung der Kokillen von unten her anwendeten, so benutze TERNI doch nur eine einfache Kokille, während ILFO Vierfachkokillen verwende, wodurch der Anfall an wiederverwendbarem Schrott mindestens um ein Drittel geringer sei als bei TERNI. Ich gebe zu, daß ich den Wert dieser technischen Erklärung nicht beurteilen kann. Wenn ich dennoch glaube, daß die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist, so deshalb, weil ich den Hinweis der Klägerin auf Betriebsverhältnisse eines anderen Unternehmens nicht als eine ausreichende Glaubhaftmachung ansehe, die es rechtfertigte, eine Beweisaufnahme zu beschließen.Die gleiche Antwort ist nach meiner Meinung auch hinsichtlich der Walzwerkabfälle geboten, die in der angefochtenen Entscheidung mit 7 % angesetzt sind, einem Prozentsatz, gegen den sich die Klägerin unter Hinweis auf den Fall der Firma TERNI wendet, bei der sich Abfälle in Höhe von 14 % ergeben hätten.
Was das Material zur Wiederverwendung angeht, so hatte die Beklagte zunächst nur 12335 Tonnen als ausreichend belegt angesehen und die restlichen Mengen abgelehnt. Nachdem die Klägerin als Anlage zu ihrer Erwiderung Rechnungen über 4189 Tonnen vorgelegt hat, ist die Beklagte bereit, diese Menge zu berücksichtigen und von der beitragspflichtigen Menge noch weitere 1553 Tonnen abzuziehen. Die Klägerin hat somit in dieser Hinsicht Genugtuung erlangt, und die angefochtenen Entscheidungen sind. wie bereits vorstehend ausgeführt, als entsprechend geändert anzusehen.Streitig bleibt jedoch der Prozentsatz der für dieses Material anzusetzenden Verluste. Schon von Anfang an und auch bei den in der Gegenerwiderung zusätzlich anerkannten Mengen hat die Beklagte für das vom italienischen Markt stammende, nicht aufbereitete Material 25 % angesetzt. Die Klägerin möchte lediglich unter Berufung auf „die allgemeine Erfahrung“ diesen Satz auf 35 % erhöhen. Ich halte diese Begründung für zu knapp, als daß sie Berücksichtigung verdiente.Abschließend erscheinen mir die Rügen, die die Klägerin gegen einzelne Feststellungen der angefochtenen Entscheidung erhebt. in keinem Punkt als ausreichend, um die Aufhebung der Beitragsveranlagung oder auch nur eine Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Beides könnte nur dann angeordnet werden, wenn die Klägerin konkrete, ihrem Betrieb eigentümliche Umstände genannt hätte, die geeignet wären, eine eingehendere Untersuchung und eine Überprüfung der Entscheidung der Hohen Behörde zu rechtfertigen. Außer in einem einzigen Punkt, für den sie bereits Genugtuung erhalten hat, beschränkt sie sich jedoch entweder auf allgemeine Erwägungen oder auf Vergleiche, die dem ersten Anschein nach nicht schlüssig erscheinen.Abschließend noch zwei Bemerkungen: Die Klage enthielt noch eine dritte Rüge; sie betraf den angeblichen Widerspruch zwischen einerseits der Feststellung der beitragspflichtigen Menge und dem von der Klägerin zu zahlenden Betrag, die beide in Ermangelung eines ausdrücklichen Vorbehalts in der angefochtenen Entscheidung als endgültig und unumstößlich angesehen werden müßten, und andererseits dem notwendigerweise vorläufigen Charakter jeder Abrechnung, solange die Ausgleichseinrichtung noch nicht abgewickelt sei. Diese Rüge ist als auf die in der Klagebeantwortung abgegebenen Erklärungen hin in der Erwiderung fallengelassen anzusehen.Ich habe bereits gesagt, daß die Gegenerwiderung nach meiner Ansicht eine Änderung der angefochtenen Entscheidung enthält, daß es sich aber, um den Rechtsstreit nicht hinauszuzögern, empfiehlt, diese Änderung zur Kenntnis zu nehmen und über die verbleibenden Klageanträge der Firma ILFO zu entscheiden. Wenn ich Ihnen auch vorschlage, die noch verbleibenden Rügen zurückzuweisen, so hat doch die Klägerin im Verlauf des Verfahrens teilweise Genugtuung erlangt, so daß die Kosten der Beklagten aufzuerlegen sind.Ich beantrage,die Klage der Firma ILFO abzuweisen und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.