EuGH — 57/65
Soweit Artikel 95 Absatz 1 den Mitgliedstaaten untersagt, nach Inkrafttreten des Vertrages neue Ausgleichsteuern einzuführen, die eingeführte Waren mit höheren inländischen Abgaben belasten, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder bestehende Ausgleichsteuern zu erhöhen, gleicht er im Grunde einer Stillhaltevorschrift, begründet eine Unterlassungspflicht und muß nach den soeben genannten Grundsätzen als unmittelbar anwendbar betrachtet werden.Die Kommission, die gleichfalls diese Meinung vertritt, weist jedoch selbst auf zwei denkbare Einwände hin. Der erste geht dahin, daß Artikel 95, um die rechtlich zulässige Belastung der eingeführten Waren zu bestimmen, auf die unmittelbare oder mittelbare Belastung der gleichartigen inländischen Waren Bezug nimmt. Nun läßt sich allerdings darüber streiten, in welchem Umfang diese letztere Belastung berücksichtigt werden kann: Es genügt, an alle die Streitfragen zu erinnern, die vor Ihnen zur Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung oder zur Berechnung der mittelbaren Belastungen früherer Produktionsstufen erörtert worden sind. Aber wenn hier auch möglicherweise ein Auslegungsspielraum besteht, so hindert dies doch nicht, daß die Vorschrift des Artikels 95 für sich allein vollständig ist. Es ist gegebenenfalls Sache des nationalen Richters, diese Frage zu entscheiden, und zwar, wenn nötig, im Anschluß an eine Vorlegung zur Vorabentscheidung nach Artikel 177.Es gibt noch einen zweiten Einwand, nämlich den, daß in der Mehrzahl der Fälle Artikel 95 nur in Verbindung mit Artikel 97 anzuwenden ist. Dieser ermächtigt nun diejenigen Mitgliedstaaten, die — wie die Bundesrepublik — das System der kumulativen Mehrphasensteuer haben, unter den bekannten Voraussetzungen Durchschnittssätze für Waren oder Gruppen von Waren festzulegen, da es nicht möglich ist, die tatsächliche Umsatzsteuerbelastung der Waren festzustellen. Die Durchschnittssätze müssen aber den in Artikel 95 aufgestellten Grundsätzen entsprechen, anderenfalls richtet die Kommission geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an den betreffenden Staat. Diese Vorschrift ändert für diesen Fall das Verfahren, nach dem die Kommission die Einhaltung des Vertrages zu gewährleisten hat, und versagt es der Kommission, auf Artikel 169 zurückzugreifen, bevor sie Richtlinien oder Entscheidungen erlassen hat (es scheint im übrigen, daß die Kommission diese Vorbedingung nicht immer eingehalten hat) ; sie läßt jedoch Artikel 95 in seinem Kern unberührt.
Das Finanzgericht legt Ihnen weiter die Frage vor, ob Artikel 95 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 1 vom 1. Januar 1962 an unmittelbare Wirkungen und individuelle Rechte des Einzelnen begründe. Es liegt auf der Hand, daß dieser Absatz nur in Verbindung mit dem ersten, den er berichtigt und ergänzt, ausgelegt werden kann: Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit ihre Steuergesetzgebung den Vorschriften des Artikels 95 Absatz 1 anzupassen. Erst zu diesem Zeitpunkt müssen die Verzerrungen beseitigt sein, die sich aus den bei Inkrafttreten des Vertrages in Geltung gewesenen Ausgleichsteuern ergeben konnten.Dieser Absatz statuiert also im Unterschied zu unserer soeben getroffenen Feststellung nicht eine Unterlassungspflicht der Mitgliedstaaten, sondern eine Pflicht zum Handeln. Und entgegen meiner in der Rechtssache 10/65 etwas voreilig geäußerten Auffassung glaube ich, daß dieser Umstand nicht ausreicht, um ipso facto die Möglichkeit einer unmittelbaren Anwendung auszuschließen. Gewiß haben Sie bisher nur Vorschriften als unmittelbar anwendbar angesehen, die eine Unterlassungspflicht begründen. Zu Unrecht leitet die Bundesrepublik daraus jedoch das Bestehen einer allgemeinen und ausnahmslos geltenden Norm ab. Die Wahrheit besteht einfach darin, daß eine Verpflichtung zum Handeln ihrem Wesen und Inhalt nach sehr viel seltener und schwerer die notwendigen Voraussetzungen erfüllt, um als unmittelbar anwendbar angesehen werden zu können.Zunächst kann eine Vorschrift, deren Durchführung von einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans, des Rates oder der Kommission abhängt, nicht als unmittelbar anwendbar angesehen werden. Das gleiche gilt, wenn der Mitgliedstaat über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, um Anwendungsbereich und Inhalt der Vertragsvorschrift zu bestimmen. In diesem Zusammenhang wurde zum Beispiel Artikel 68 Absatz 1 genannt, wonach die Mitgliedstaaten bei der Erteilung der nach Inkrafttreten des Vertrages noch erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigungen „so großzügig wie möglich“ verfahren.Artikel 95 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 unterscheidet sich von Vorschriften dieser Art ganz wesentlich, denn er legt den Mitgliedstaaten eine völlig klar abgegrenzte Verpflichtung auf: Zu einem bestimmten Zeitpunkt müssen sie ihre Rechtsvorschriften anpassen, soweit diese nicht den Bestimmungen des Artikels 95 genügen. Der Umfang ihrer Verpflichtung ist damit festgelegt und bleibt es auch im Falle des Artikels 97, denn dieser Tatbestand entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der in Artikel 95 aufgestellten Grundsätze. Es ist jedoch zu bemerken, daß die Staaten hinsichtlich der Maßnahmen, die sie bei Beginn der zweiten Stufe zur Herstellung der steuerlichen Gleichbehandlung von eingeführten und inländischen Waren zu treffen haben, nicht jeder Wahlfreiheit beraubt sind: Sie können entweder erstere entlasten oder letztere belasten; ihre Verpflichtung ist jedoch immer die gleiche, sie besteht darin, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, nur das sieht Artikel 95 vor.Ich gelange daher zu der Schlußfolgerung, daß Absatz 3 dieses Artikels in Verbindung mit Absatz 1 unmittelbar anwendbar ist, mit anderen Worten, daß er vom 1. Januar 1962 an den Vorschriften des Absatzes 1 volle Wirkung verleiht, soweit sie inländische Abgaben betreffen, die bereits bei Inkrafttreten des Vertrages bestanden.Ich möchte jedoch noch ein Wort zu dem von der Bundesrepublik vertretenen Standpunkt sagen, daß die Vorschrift so klar und eindeutig sein müsse, daß sie unmittelbar und ohne Schwierigkeit angewendet werden könne. Beim System der kumulativen Mehrphasensteuer sei nun die Anwendung des Artikels 96 so schwierig, daß sie die nationalen Gerichte überfordere. Im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden des längeren Berechnungen erörtert, welche die Ihnen vorliegenden Fragen nicht unmittelbar betrafen, sondern eher vom Gericht des Hauptprozesses zu entscheiden sind. Ich verkenne auch keineswegs die Schwierigkeit der Aufgabe, vor die diese Gerichte gestellt sind, wenn sie nicht Steuersätze zu ermitteln, sondern die Rechtmäßigkeit der vom Staat festgelegten zu kontrollieren haben. Schließlich wurde noch bemerkt, daß die Schwierigkeiten, denen sich die Importeure gegenübersehen, vorübergehender Art seien und mit der Beseitigung der Mehrphasensteuer aufhören würden..Diese Argumentation erscheint mir nicht völlig überzeugend. Dem Rechtsuchenden den Rechtsweg zu verweigern unter Berufung auf die Schwierigkeiten der Rechtsfindung erscheint mir um so weniger vertretbar, als die Richter aller Staaten es gewohnt sind, mit den schwierigsten Fragen befaßt zu werden und sie auch — erforderlichenfalls mit Hilfe von Sachverständigen — zu entscheiden. Niemand wird im übrigen so vermessen sein, vorauszusagen, wann die kumulative Mehrphasensteuer abgeschafft wird, jedenfalls besteht die Gefahr, daß sie nur um so länger fortbesteht, wenn sie der richterlichen Kontrolle entzogen wird.Es bleibt noch die dritte Frage, mit der Sie um die Entscheidung ersucht werden, ob Artikel 96 nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit Artikel 12 oder Artikel 13 des Vertrages unmittelbare Wirkungen hat. Diese Frage ist im Verhältnis zu den vorhergehenden offensichtlich nur hilfsweise gestellt. Sie haben um so weniger Veranlassung, sie zu beantworten, wenn Sie mir darin folgen, daß die Anwendungsbereiche der Artikel 9 bis 12 einerseits und des Artikels 96 andererseits vollkommen zu trennen sind.Nach allem beantrage ich, die gestellten Fragen dahin zu beantworten, daß Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages von Rom hinsichtlich neuer inländischer Abgaben mit Wirkung vom 1. Januar 1958 und, in Verbindung mit Absatz 3, hinsichtlich der bei Inkrafttreten des Vertrages bereits in Geltung gewesenen inländischen Abgaben mit Wirkung vom 1. Januar 1962 unmittelbar anwendbar ist.Ich beantrage ferner, die Entscheidung über die vor dem Gerichtshof verauslagten Kosten dem Finanzgericht des Saarlandes vorzubehalten.