EuGH — 3/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 3, 4, 15, 33, 40 und 53,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin rügt, die Beklagte habe „eine Maßnahme, die dazu beiträgt, die regelmäßige Schrottversorgung der Unternehmen auf rationellste Weise sicherzustellen, (bestraft)“. Die angefochtene Entscheidung oder zumindest die allgemeinen Entscheidungen, auf denen diese beruhe, verstießen daher gegen Artikel 3 Buchstabe a des Vertrages. Die Klägerin leitet diese Rüge insbesondere aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung her, wonach die streitigen Verträge „vor allem darauf abzuzielen scheinen, die Schrottversorgung (der Klägerin) sicherzustellen“.Diese Rüge läuft auf die Verneinung des Grundgedankens jeder finanziellen Einrichtung hinaus, denn sie besagt letztlich, daß jede Schrottversorgung vom Preisausgleich freizustellen sei, wenn sie nur „rationell“ ist. Was insbesondere die angegriffene Stelle aus der Entscheidungsbegründung anbelangt, so soll sie, wie sich aus dem Textzusammenhang ergibt, lediglich klarstellen, daß die streitigen Verträge von dem gleichen Bestreben wie alle Lieferverträge ohne Eigentumsvorbehalt getragen sind.Diese Rüge ist daher unbegründet.
Nach Auffassung der Klägerin widerspricht die angefochtene Entscheidung den Artikeln 3 Buchstabe b und 4 Buchstabe b des Vertrages, weil sie den einem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Schrott in den Preisausgleich einbeziehe, den nach Abwicklung eines Lohnarbeitsvertrags an den Besteller zurückgelangenden Schrott jedoch freistelle.Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die Beitragspflichtigkeit des streitigen Schrotts aus dem Geist der Ausgleichseinrichtung.Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Grundsatzentscheidungen wären selbst vertragswidrig, falls sie eine unterschiedliche Behandlung der beiden genannten Schrottkategorien rechtfertigen sollten. Diese Rüge ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht begründet.
Die Klägerin hält die angefochtene Entscheidung für nicht ausreichend begründet, da sie nicht erkennen lasse, warum die Beklagte den streitigen Schrott anders behandle als den nach Abwicklung eines Lohnarbeitsvertrags an den Besteller zurückgehenden Schrott.Die Beklagte war nicht verpflichtet anzugeben, aus welchen Gründen sie andere Schrottkategorien nicht in die Ausgleichsbeitragspflicht einbeziehen wollte, sondern hatte lediglich die Gründe zu nennen, die sie zu der Auffassung veranlaßt haben, daß der streitige Schrott unter den Begriff „Zukaufschrott“ falle. Die Entscheidungsbegründung legt diese Gründe klar und erschöpfend dar.Die Rüge ist daher unbegründet.Nach alledem ist die Nichtigkeitsklage als unbegründet abzuweisen.