EuGH — 5/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 91,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Der Kläger hat mit Ausnahme der Auslagen der Beklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Klage richtet sich gegen die am 29. Oktober 1964 zugestellte, durch den Präsidenten der Kommission verfügte Zurückweisung der Beschwerde vom 3. August 1964, mit der der Kläger rückwirkend zum 1. Januar 1962 seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe A 6 anstrebte. Die Zurückweisung ist als Bestätigung der Verfügung vom 12. Dezember 1962 anzusehen, soweit diese den Kläger in die Besoldungsgruppe B 1 eingestuft hat. Unstreitig hat der Kläger gegen diese Verfügung innerhalb der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist weder Beschwerde noch Klage erhoben.Der Kläger beruft sich jedoch auf die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 20 und 21/63 sowie 79 und 82/63 (RsprGH X 235 ff. und 561 ff.), aus denen er folgert, daß er die genannte Verfügung nicht hätte anfechten können; denn der Gerichtshof habe damals entschieden, die Überleitungsverfügung sei von dem Anspruch des Bediensteten auf Berichtigung seiner Einstufung zu trennen.Der Kläger übersieht, daß er seinerzeit — wie jene Urteile dies bei den durch sie betroffenen Beamten für zulässig erachtet haben — bei der Beklagten eine solche Berichtigung hätte beantragen und eine etwaige Ablehnung vor dem Gerichtshof hätte anfechten können.
Der Kläger macht ferner geltend, die durch die Beklagte im Jahr 1963 vorgenommene Veröffentlichung der Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten nach Artikel 5 Nr. 4 des Beamtenstatuts stelle eine neue Tatsache dar, welche die Frist für eine Klage gegen die früher festgesetzte Einstufung wieder eröffnet habe.Diese Auffassung ist an sich zutreffend, jedoch hat der Kläger seine Einstufung auch nach dieser Veröffentlichung nicht innerhalb der in Artikel 91 des Statuts vorgesehenen Frist angefochten. Er bringt zwar vor, sobald die Tätigkeitsbeschreibung es ihm gestattet habe, die Besoldungsgruppe zu bestimmen, auf die er Anspruch zu haben glaubte, habe er „seine Anstrengungen, diese Besoldungsgruppe mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu erreichen, vervielfacht“. Unstreitig war jedoch der erste und einzige auf seine rückwirkende Neueinstufung im Rahmen des Überleitungsverfahrens gerichtete Schritt die Beschwerde vom 3. August 1964.Die Schritte, die der Kläger unternommen hat, um im Wege der Beförderung oder des Auswahlverfahrens eine höhere Besoldungsgruppe zu erlangen, können einer solchen Beschwerde wegen der zwischen diesen beiden Arten von Anträgen sowohl hinsichtlich ihrer Grundlagen als auch hinsichtlich der möglichen Folgen bestehenden Unterschiede nicht gleichgestellt werden.
Nach Meinung des Klägers stellen die erwähnten Urteile des Gerichtshofes gleichfalls neue Tatsachen dar.Die Rechtswirkungen eines im Streitverfahren ergehenden, einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteils des Gerichtshofes erstrecken sich jedoch außer auf die Prozeßparteien nur auf diejenigen Personen, die von dem Verwaltungsakt selbst unmittelbar betroffen werden. Ein solches Urteil kann daher eine neue Tatsache nur für diese Personen darstellen.Die fraglichen Urteile haben Verfügungen der EWG-Kommission aufgehoben, mit denen die Berichtigung der Einstufung der Betroffenen nach dem im Anhang I zum Beamtenstatut aufgestellten Grundsatz der Zuordnung von Tätigkeit und Besoldungsgruppe abgelehnt worden war. Diese Verfügungen regelten nur die individuelle Rechtsstellung der Betroffenen und können daher Dritte wie den Kläger nicht unmittelbar betreffen. Sonach können die Urteile hinsichtlich des Klägers nicht als neue Tatsachen angesehen werden, welche die Frist für eine Klage gegen die Einstufung in die Besoldungsgruppe B 1 wieder eröffnet hätten.Nach allem ist die Einrede der Beklagten begründet und die Klage als unzulässig abzuweisen.