EuGH — 8/65
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seines Artikels 33,aufgrund der Entscheidungen Nrn. 2/57 und 13/58 der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 13. November 1964 über die finanziellen Verpflichtungen der Klägerin im Rahmen der Ausgleichseinrichtung für Einfuhrschrott und Schrott ähnlichen Charakters wird aufgehoben.2.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.