EuGH — C-9/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien;nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der allgemeinen Entscheidungen über die Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott,aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die individuellen Entscheidungen vom 13. November 1964 und 6. Oktober 1965, durch welche die beitragspflichtige Schrottmenge und die Beitragsschuld der Klägerin gegenüber der Ausgleichseinrichtung für eingeführten Schrott festgesetzt und berichtigt wurden, werden aufgehoben.2.Die Beklagte hat neunzehn Zwanzigstel, die Klägerin ein Zwanzigstel der Kosten des Verfahrens zu tragen.