EuGH — 10/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Parteien des Hauptprozesses und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 13, 17 und 95 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt: 1.Abgaben, die für die Erteilung von zur Einfuhr notwendigen Einfuhrgenehmigungen erhoben werden, fallen nicht unter Artikel 95 EWG-Vertrag.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vorbehalten.