EuGH — 11/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 29, 30, 31, 90 und 91, sowie seines Anhangs III,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung vom 5. Februar 1965, die Frau Marie-Thérèse Louwage in die Besoldungsgruppe B 4 einstuft, wird aufgehoben.2.Die beklagte Partei wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Kläger wurde am 17. November 1958 vom Europäischen Parlament unter einem sogenannten „Brüsseler“ Vertrag mit einem Gehalt eingestellt, das der Gruppe C 12 des früheren EGKS-Personalstatuts (jetzt Besoldungsgruppe C 3) angepaßt war.Am 1. Juni 1959 wurde er nach C 11 und im März 1962 nach C 10 (C 2 bzw. C 1 des geltenden Beamtenstatuts) befördert.Am 13. Dezember 1962 wurde er nach dem neuen Statut in der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1962 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Durch Verfügung des Generalsekretärs vom selben Tage wurde er mit Wirkung vom 1. März 1962 nach Besoldungsgruppe C 1 Dienstaltersstufe 1 befördert.
Am 1. Oktober 1964 wurde zur Besetzung der freien Stelle eines V erwaltungsinspektors (Laufbahn B — B 4) bei der Generaldirektion Verwaltung (Personalabteilung) das interne Auswahlverfahren Nr. B/10 ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung hatte folgenden Wortlaut:„Stelle:Verwaltungsinspektor (Laufbahn B 5-4) bei der Generaldirektion Verwaltung (Personalabteilung). Die Besetzung der Stelle erfolgt in der Besoldungsgruppe 5.I.Art der TätigkeitFührung der Bewerbungsunterlagen und der die Bewerbungen betreffenden Korrespondenz; Vorbereitung der Einstellungsverfahren (Bekanntgabe freier Stellen, Übernahmen, Auswahlverfahren, Prüfungen und Tests); Führung der Unterlagen des Personalbestands — Statistik. II.AuswahlverfahrenDieses Auswahlverfahren wird aufgrund von Befähigungsnachweisen vorgenommen. III.Erforderliche BefähigungsnachweiseGute Allgemeinbildung aufgrund höherer Schulbildung oder gleichwertiger Berufserfahrung; Ordnungssinn sowie Fähigkeit zur Redaktion von Texten. IV.SprachkenntnisseGründliche Kenntnis einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften und gute Kenntnis einer weiteren Amtssprache. Aus arbeitstechnischen Gründen wird eine gute Kenntnis zumindest der französischen Sprache gefordert.“ Der Kläger reichte seine Bewerbung ein und erhielt am 2. Dezember 1964 die Mitteilung, daß sein Name in das vom Prüfungsausschuß aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgenommen worden sei.Durch Verfügung vom 19. November 1964 wies die Anstellungsbehörde Frau Marie-Thérèse Louwage mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 in die freie Stelle ein. Im Zeitpunkt der Ernennung in der Besoldungsgruppe B 5 war Frau Louwage in C 1 eingestuft.
Im Februar 1965 wurde Frau Louwage mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 in die Besoldungsgruppe B 4 eingestuft.Am 17. Februar 1965 erhob der Kläger die vorliegende Klage.
Die beklagte Partei macht zunächst geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie auf die Nichtigerklärung des internen Auswahlverfahrens Nr. B/10 gerichtet ist, denn der Kläger könne nicht einen Inbegriff von Maßnahmen angreifen, sondern nur die Nichtigerklärung der einzelnen Maßnahme beantragen, deren Rechtmäßigkeit in Frage stehe.Der Kläger bemerkt, diese Einrede sei auf keine Kriterien gestützt, die eine Definition des „Inbegriffs von Maßnahmen“ sowie die Unterscheidung dieses Inbegriffs von der „einzelnen Maßnahme“ gestatteten. Im übrigen sei nicht gesagt, nach welchen Vorschriften eine gegen einen Inbegriff von Maßnahmen gerichtete Klage, unzulässig sein solle. Jedenfalls habe die vorliegende Klage die Nichtigerklärung der bestimmten Maßnahmen zum Gegenstand, mit denen Frau Louwage in die freie Planstelle eingewiesen worden sei, obwohl sie über weniger gute Befähigungsnachweise verfüge als der Kläger.Die beklagte Partei bringt vor, Artikel 91 des Statuts lasse Streitsachen von Beamten über die Rechtmäßigkeit einer beschwerenden Maßnahme zu, also einer Verfügung der Anstellungsbehörde, durch die der Kläger einen Nachteil erleide. Ein Auswahlverfahren könne aber nicht als eine solche Verfügung gelten, zumal der Gerichtshof mehrfach entschieden habe, als beschwerend könnten nur Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, auf eine bestimmte Rechtslage unmittelbar einzuwirken.
Die beklagte Partei bemerkt, die Klage sei grundsätzlich zulässig, soweit sie gegen die Ernennung von Frau Louwage in der Besoldungsgruppe B 5 gerichtet ist. Gegen diese Verfügung werde jedoch kein besonderer Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. Das Vorbringen des Klägers, diese Verfügung berücksichtige nicht, daß er über bessere Befähigungsnachweise als Frau Louwage verfüge, und die Rechtswidrigkeit der Maßnahme folge aus der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, werde auf keinen spezifischen Klagegrund gestützt.Der Kläger ist dagegen der Auffassung, das Vorbringen, daß Frau Louwage in die freie Stelle eingewiesen worden sei, obwohl sie über geringere Befähigungsnachweise verfüge als er, und daß ihre Ernennung auf einem Auswahlverfahren beruhe, das als fehlerhaft beanstandet werde, lasse klar erkennen, auf welche Gründe die Klage gestützt werde, soweit sie sich gegen diese Ernennung richtet.
Die beklagte Partei macht geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie die vom Prüfungsausschuß aufgestellte Eignungsliste angreift, da dieser bei der Aufstellung der Liste nach seinem nicht nachprüfbaren Ermessen handle. Daher sei es müßig, die Qualität der Befähigungsnachweise des Klägers zu erörtern, und sein Beweisangebot sei als unzulässig zurückzuweisen.Der Kläger wendet ein, man könne nicht die Auffassung vertreten, daß der Prüfungsausschuß bei Auswahlverfahren nach nicht nachprüfbarem Ermessen entscheide und seine Verfügungen unanfechtbar seien, ohne damit ein wesentliches Gebiet der Kontrolle des Gerichtshofes zu entziehen und so den Beamten selbst in Fällen handgreiflicher Rechtsverletzungen durch den Prüfungsausschuß jede Klagemöglichkeit zu nehmen. Im übrigen stehe eine solche Auffassung zu Artikel 91 des Statuts im Widerspruch, der dem Gerichtshof in Beamtensachen eine Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung zuerkenne und zwingend auch für die Statutsvorschriften über die Bestellung des Prüf ungsausschusses (Artikel 30) gelte.Schließlich ständen der Antrag, die Befähigungsnachweise des Klägers zu prüfen, und sein Beweisangebot mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes völlig im Einklang (Urteile 10/55, 1/56 und 27/63).Die beklagte Partei entgegnet, einmal eröffne Artikel 91 des Statuts nur die Möglichkeit zu einer Nichtigkeitsklage, nicht aber zu einer Klage mit unbeschränkter Ermessensnachprüfung, zum anderen sei die angezogene Rechtsprechung nicht einschlägig oder rechtfertige in keiner Weise die Auffassung des Klägers.
Die beklagte Partei macht schließlich noch geltend, die Klage sei unzulässig, soweit sie gegen die angebliche Beförderung von Frau Louwage nach Besoldungsgruppe B 4 gerichtet sei. Der Kläger sei in die Laufbahngruppe C eingestuft; daher habe er keine Anwartschaft auf Beförderung innerhalb der Laufbahngruppe B und somit auch kein schutzwürdiges Interesse an der Nichtigerklärung dieser Ernennung.Der Kläger hält diesen Ausführungen entgegen, sein Klageinteresse sei zu bejahen, denn es gebe nur zwei Möglichkeiten:Entweder sei die Ernennung im Wege der Beförderung erfolgt: In diesem Fall würde sich der Kläger, wenn man den Erfolg seiner Klage unterstelle, in der Laufbahngruppe B befinden, in der er eine Anwartschaft auf Beförderung habe; oder die Ernennung von Frau Louwage in der Besoldungsgruppe B 4 sei — wie die beklagte Partei behaupte — rückwirkend verfügt worden, als ob sie bei Beendigung des streitigen Auswahlverfahrens erfolgt sei: In diesem Fall ergebe sich das Klageinteresse des Klägers daraus, daß die Stellenausschreibung eine Stelle der Besoldungsgruppe B 5, nicht aber der Besoldungsgruppe B 4 betreffe. Die beklagte Partei verbleibt dabei, daß eine weitere Beförderung von Frau Louwage, wenn eine solche stattgefunden haben sollte, keine den Kläger beschwerende Maßnahme darstelle.Selbst wenn man unterstelle, daß der Gerichtshof der Klage stattgebe, wäre der Kläger damit noch nicht in die Laufbahngruppe B eingestuft. Das Parlament wäre verpflichtet, das interne. Auswahlverfahren zu wiederholen, und in diesem Falle könne der Kläger, selbst wenn er auf der neuen vom Prüfungsausschuß erstellten Eignungsliste besser plaziert wäre als Frau Louwage, nur durch eine Ermessensentscheidung der Anstellungsbehörde in die Laufbahngruppe B übernommen werden.
Zur Fehlerhaftigkeit des internen Auswahlverfahrens B/10 und der Einweisung von Frau Louwage in die freie StelleDer Kläger bringt vor, das streitige Auswahl verfahren sei ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen gewesen, deshalb sei das entscheidende Kriterium für die Rangordnung der Bewerber die Qualität der Befähigungsnachweise. Da dieses Kriterium nicht beachtet worden sei, seien das Auswahlverfahren und die anschließende Ernennung von Frau Louwage fehlerhaft.Diese Schlußfolgerung untermauert der Kläger durch ins einzelne gehende Ausführungen zu seinen Qualifikationen, seiner Befähigung, seiner dienstlichen Führung und den Beurteilungen, die bei der Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten über ihn abgegeben wurden, und stellt dies alles dem Wortlaut der streitigen Stellenausschreibung gegenüber (Klageschrift Seiten 3 und 4). Er erwähnt unter anderem ein Zeugnis des stellvertretenden Leiters der Parlamentarischen Dokumentation und Information, das ihn als „intelligenten und eifrigen, beförderungswürdigen“ Mitarbeiter bezeichnet.Gestützt auf dieses Vorbringen macht der Kläger geltend, seine Befähigungsnachweise seien besser als die von Frau Louwage. Um sich hiervon zu überzeugen, brauche man sie nur mit letzteren zu vergleichen; hierzu bedürfe es aber noch der Vorlegung der Personalakte von Frau Louwage. Die Weigerung der beklagten Partei, diese Akte vorzulegen, während sie die des Klägers von sich aus zu den Gerichtsakten gegeben habe, laufe dem Grundsatz zuwider, daß alle den Rechtsstreit betreffenden Unterlagen vorzulegen seien.Nach Kenntnisnahme von dem kurz vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung von der beklagten Partei eingereichten Bericht des Prüfungsausschusses hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung versucht, die Widersprüchlichkeit oder Willkürlichkeit herauszustellen, mit der dieser Bericht nach seiner Auffassung verfaßt ist.Die beklagte Partei führt aus, der Kläger gebe zwei Zeugnisse unrichtig wieder, eines von seinem Direktor mit Datum vom 5. November 1962, ein zweites vom stellvertretenden Direktor mit Datum vom 22. November 1961. Dieses letztere Zeugnis enthalte den Ausdruck „beförderungswürdig“, während das andere sich auf die Erklärung beschränke: „Aus diesen Gründen ist er im Laufe des Jahres 1962 befördert worden.“Der Antrag des Klägers auf Vorlegung der Personalakte von Frau Louwage sei unzulässig. Einmal sei die Beurteilung der Befähigungsnachweise ausschließlich Sache des Prüfungsausschusses, zum anderen handle es sich bei der Personalakte des Beamten, von der in Artikel 26 letzter Absatz des Statuts die Rede ist, ganz offensichtlich um die Akte des Klägers.Zu den Rügen, die der Kläger gegen den Bericht des Prüfungsausschusses vorbringt, bemerkt die beklagte Partei schließlich, die Beurteilung des Prüfungsausschusses beruhe auf zutreffenden Tatsachen und auf denkgesetzlich richtigen Erwägungen; in jedem Falle seien diese Rügen unzulässig, weil sie erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden seien.Der Kläger wendet ein, wenn die fraglichen Rügen nicht früher hätten vorgebracht werden können, so gerade deshalb, weil die beklagte Partei sich geweigert habe, während des schriftlichen Verfahrens alle Unterlagen beizubringen, deren Vorlegung der Kläger in der Klageschrift und in der Erwiderung verlangt habe.
Zur Fehlerhaftigkeit der Einstufung von Frau Louwage in die Besoldungsgruppe B 4Der Kläger führt aus, er habe erfahren, daß Frau Louwage am 5. Februar 1965 rückwirkend auf den 1. Dezember 1964, dem Zeitpunkt ihrer Ernennung in der Besoldungsgruppe B 5, nach Besoldungsgruppe B 4 befördert worden sei. Falls diese Ernennung als Ergebnis des streitigen Answahlverfahrens anzusehen sei, widerspreche sie den Ausschreibungsbedingungen, denn darin sei ausdrücklich bestimmt, daß es sich bei der freien Stelle um eine solche der Besoldungsgruppe B 5 handle. Wenn die Ernennung dagegen als eine Beförderung anzusehen sei, verstoße sie gegen Artikel 45 Nr. 1 Absatz 2 des Statuts, weil sie weniger als sechs Monate nach der Ernennung von Frau Louwage in der Besoldungsgruppe B 5 erfolgt sei.Die beklagte Partei räumt ein, daß das streitige Auswahlverfahren in der Tat für die Laufbahn B 5 — B 4 ausgeschrieben worden sei, und führt sodann aus, Frau Louwage sei vor ihrer Einweisung in die freie Stelle in die Besoldungsgruppe C 1 eingestuft gewesen, die in den einzelnen Dienstaltersstufen ein der Besoldungsgruppe B 4 entsprechendes Gehalt vorsehe. Um nicht „finanziell niedriger eingestuft zu werden“, habe sie daher nach ihrer Einweisung in die Laufbahngruppe B in die Besoldungsgruppe 4 eingestuft werden müssen. Nun habe aber das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stellenplan für 1964 erst am 1. Dezember 1964 veröffentlicht, und erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Parlament eine B-4-Stelle bewilligt worden, die bei der Einstufung von Frau Louwage in die Besoldungsgruppe B 5 noch nicht verfügbar gewesen sei. Da die Einstufung in B 5 — obgleich bereits im November verfügt — erst zum 1. Dezember 1964 wirksam geworden sei, sei es vernünftig und zulässig gewesen, Frau Louwage die dem Parlament kurz vorher bewilligte B-4-Stelle auch mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an zuzuerkennen.Der Kläger wendet ein, wenn es sich darum gehandelt habe, eine „finanziell niedrigere Einstufung“ von Frau Louwage zu vermeiden, so hätte das Parlament auf. ein durchaus rechtmäßiges Mittel zurückgreifen können und müssen, das der administrativen Praxis der Organe entsprochen und darin bestanden hätte, Frau Louwage „ad personam“ während der sechs Monate, die sie nach Artikel 45 des Statuts bis zu einer Beförderung nach B 4 hätte warten müssen, eine Ausgleichszahlung zu gewähren.In der Gegenerwiderung beschränkt die beklagte Partei sich darauf, erneut die Unzulässigkeit der auf Nichtigerklärung dieser Ernennung gerichteten Anträge geltend zu machen.Nachdem die beklagte Partei am 10. Juli 1965 der Aufforderung des Gerichtshofes nachgekommen ist, alle die Einstufung von Frau Louwage in die Besoldungsgruppe B 4 betreffenden Unterlagen vorzulegen, macht der Kläger geltend, diese Unterlagen seien unvollständig, die entscheidenden Dokumente seien dem Gerichtshof vorenthalten worden.Die beklagte Partei behauptet dagegen, sie habe alle angeforderten Unterlagen vorgelegt und werde auch weiteren Anordnungen des Gerichtshofes nachkommen.
Die beklagte Patrei macht die Unzulässigkeit des gegen das interne Auswahlverfahren Nr. B/10 gerichteten Antrags mit der Begründung geltend, der Kläger könne nicht die Nichtigerklärung eines Auswahlverfahrens, also eines Inbegriffs von Maßnahmen, sondern nur einer einzelnen ihn beschwerenden Maßnahme verlangen.Der Kläger richtet seine Klage in erster Linie gegen die im Anschluß an das streitige Auswahlverfahren ausgesprochene Ernennung. Der das Auswahlverfahren betreffende Antrag ist nur insoweit zulässig, als er zur Unterstützung der gegen die Ernennung gerichteten Klage dient.
Der Kläger greift die Verfügung des Generalsekretärs vom 19. November 1964 an, mit der Frau Marie-Thérèse Louwage in die freie Stelle eingewiesen und mit Wirkung vom 1. Dezember 1964 in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft worden ist.Der Generalsekretär hat diese Verfügung noch vor Klageerhebung rückwirkend wieder aufgehoben und durch eine neue Verfügung ersetzt. Aus diesem Grund ist die Klage gegenstandslos, soweit sie sich gegen die erstgenannte Verfügung richtet. Der sie betreffende Antrag auf Nichtigerklärung ist daher unzulässig.
Der Kläger beantragt ferner die Nichtigerklärung der Verfügung des Generalsekretärs vom 5. Februar 1965, welche die voraufgegangene Verfügung vom 19. November 1964„aufhebt und ersetzt“ und Frau Marie-Thérèse Louwage in die Besoldungsgruppe B 4 einstuft.Diese Verfügung trat rückwirkend am 1. Dezember 1964 in Kraft, dem Zeitpunkt also, zu dem die voraufgegangene Ernennung in B 5 wirksam wurde. Sie bestimmt in ihrem Artikel 2, daß „Frau Marie-Thérèse Louwage aus der Generaldirektion Allgemeine Angelegenheiten in die Generaldirektion Verwaltung versetzt wird“, und bewirkt damit den Übergang von der Ausgangsdienststelle in die neue Dienststelle, der die ausgeschriebene Planstelle angehört. Diese Versetzung ist eine typische Wirkung einer Ernennung im Anschluß an ein Auswahlverfahren. Sonach stellt die streitige Verfügung vom 5. Februar 1965 in Wahrheit die Maßnahme dar, die anstelle der Ernennung in B 5 das durch die umstrittene Stellenausschreibung eröffnete Auswahlverfahren abgeschlossen hat. Da der Kläger an diesem Auswahlverfahren teilgenommen hat, ist sein Antrag auf Nichtigerklärung dieser Verfügung somit zulässig.
Der Kläger beantragt schließlich, die Wiederholung des internen Auswahlverfahrens B/10 zu den bereits festgelegten Bedingungen und mit den in die Eignungsliste aufgenommenen Bewerbern anzuordnen.Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens ist jedoch ausschließlich Sache der Anstellungsbehörde. Daher kann der Gerichtshof nicht die Eröffnung oder Wiedereröffnung eines Auswahlverfahrens anordnen, ohne sich damit Rechte der Verwaltung anzumaßen.Dieser Klageantrag ist somit unzulässig.