EuGH — 15/65
Aufgrund der Prozeßaktennach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,aufgrund der Artikel 5, 6, 7, 25, 90 und 91 des Beamtenstatuts der EGKS und aufgrund des Anhangs I zu diesem Statut,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung der Beklagten vom 2. Dezember 1964, zugestellt am 16. Dezember 1964, die den Kläger der Generaldirektion für Wirtschaft und Energie zur Wahrnehmung der Tätigkeit eines Stellvertreters des Generaldirektors zuteilt, wird aufgehoben.2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
der Kläger beantragt, der Gerichtshof möge„1.die Entscheidung der Hohen Behörde vom 2./10. Dezember 1964 aufheben, hilfsweise ihre Rechtswidrigkeit feststellen,2.der Beklagten die Kosten auferlegen.“
Die Beklagtebeantragt,„die Klage des Herrn Klaer gegen die seinen Aufgabenbereich betreffende Verfügung vom 16. Dezember 1964 als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen mit allen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Kosten“.
Zur Verletzung wesentlicher Formvorschriftena)Der Kläger stellt — mit dem ausdrücklichen Bemerken, dies nicht als Aufhebungsgrund geltend machen zu wollen — fest, daß die angefochtene Verfügung und das Zustellungsschreiben in französischer Sprache abgefaßt seien, obwohl er deutscher Nationalität ist.Die Beklagte entgegnet, der Kläger habe sich wegen seiner gründlichen Kenntnis des Französischen mit dieser Art der Zustellung abgefunden. b)Der Kläger macht sodann geltend, daß nach Artikel 25 des Beamtenstatuts „jede beschwerende Verfügung … mit Gründen versehen sein (muß)“. Die angefochtene Verfügung beschwere ihn aber aus folgenden Gründen:sie unterstelle ihn dienstlich dem Generaldirektor für Wirtschaft und Energie; sie bürde ihm zusätzlich zu seiner bisherigen Tätigkeit umfangreiche neue Aufgaben auf, während sie einem anderen Beamten (Herrn Cros) die gleichen neuen Aufgaben unter Entbindung von seiner bisherigen Tätigkeit übertrage; sie übertrage ihm zwei Dienstposten, denn sie belasse ihn auf dem Dienstposten Nr. 10 des Organigramms und übertrage ihm den Dienstposten Nr. 3. Hieraus sei zu schließen, daß die angefochtene Verfügung einer Begründung bedurft hätte. Sie begnüge sich aber mit der Bezugnahme auf eine frühere Verfügung der Hohen Behörde vom 24. September 1964. Diese frühere Verfügung könne nicht als Begründung der angefochtenen Verfügung angesehen werden, denn sie sei weder veröffentlicht noch allgemein den Beamten der Hohen Behörde bekanntgegeben, hoch dem Kläger in ihrem etwa ihn betreffenden Inhalt zugestellt worden. Die Beklagte entgegnet zunächst, die angefochtene Verfügung sei keine den Kläger beschwerende Maßnahme. Diese Auffassung stützt sie auf die von ihr schon bei der Erörterung der Zulässigkeit der Klage dargelegten Gründe (vgl. oben A, Zur Zulässigkeit). Sie fügt hinzu, die angegriffene Verfügung sei durch die Bezugnahme auf die Sitzungen der Hohen Behörde vom 24. September 1964 und vom 2. Dezember 1964 ausreichend begründet. Hierzu beruft sie sich auf das Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 35/62 und 16/63 (RsprGH IX 443 f.). c)Der Kläger führt aus, die Höhe Behörde habe ihn auf den durch die Zurruhesetzung des bisherigen Stelleninhabers, Herrn Regul, frei gewordenen Dienstposten Nr. 3 des Organigramms versetzt, ohne das in Artikel 7 der Allgemeinen Organisationsordnung der Hohen Behörde vom 20. April 1960 (Amtsblatt vom 3. 5. 1960, S. 748) vorgeschriebene Verfahren einzuhalten. Diese Vorschriften seien aber unbezweifelbar zwingend. Der genannte Artikel 7 spreche in seiner Nr. 6 ausdrücklich von der „freien Stelle“ und sehe in seiner Nr. 2 vor, daß „eine interne Stellenausschreibung“ erfolgen müsse. Das Ergebnis dieser internen Stellenausschreibung könne eine Einstellung im Wege der Versetzung, der Beförderung oder der Wiederverwendung sein.Die Beklagte hält dem entgegen, die vom Kläger zitierte Vorschrift regele ein Verfahren, das nur bei der „Einstellung“ der Generaldirektoren, stellvertretenden Generaldirektoren, Direktoren und stellvertretenden Direktoren einzuhalten sei. Die Hohe Behörde habe durch die angefochtene Verfügung keine Einstellung eines stellvertretenden Generaldirektors vornehmen können, da das am 1. Januar 1962 in Kraft getretene EGKS-Beamtenstatut keine derartigen Dienstposten mehr kenne. Sie habe lediglich dem Kläger — der Berater (Sonderklasse) der Besoldungsgruppe A 1 sei und bleibe — zusätzliche Aufgaben übertragen, die durchaus zum Aufgabenbereich eines „mit Untersuchungen auf höchster Ebene betrauten Beamten“ wie des Klägers gehörten.
Zur Verletzung der Vorschriften des Beamtenstatutsa)Nach der Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche für die in Anhang I zum Statut vorgesehenen Grundamtsbezeichnungen (vgl. Artikel 5 Nr. 4 des Statuts), die von der Hohen Behörde am 18. Dezember 1962 rückwirkend auf den 1. Januar 1962 beschlossen wurde, leitet der Beamte der Besoldungsgruppe A 1 eine Verwaltungseinheit auf höchster Ebene (Generaldirektor), oder er ist ein sehr hochqualifizierter Beamter, Berater des Organs oder mit Untersuchungen auf höchster Ebene betraut (Berater (Sonderklasse)).Der Kläger macht geltend, die ihm durch die angefochtene Verfügung zugewiesenen, in deren Anhang beschriebenen Aufgaben seien keine Aufgaben eines Beamten der Besoldungsgruppe A 1, denn die Funktionen eines „Stellvertreters“ („adjoint“) des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie seien in der genannten Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche nicht vorgesehen; diejenigen Funktionen, die denen des stellvertretenden Generaldirektors des alten Statuts entsprächen, seien der Besoldungsgruppe A 2 zugewiesen, was erkennen lasse, daß die angefochtene Verfügung den Kläger dem Generaldirektor unterstelle. Der Kläger bringt sodann vor, eine Verfügung der Hohen Behörde vom 2. Dezember 1964 (Anlage 3 zur Klageschrift) ernenne gemeinsam mit ihm Jerrn Jacques Cros, einen Beamten der Besoldungsgruppe A 2, zum „Stellvertreter“ des Generaldirektors für Wirtschaft und Energie. Dies beweise eindeutig, daß die dem Kläger durch die angefochtene Verfügung übertragenen Funktionen nicht der Besoldungsgruppe A 1 entsprächen. Die Beklagte entgegnet, es sei allerdings richtig, daß der Berater (Sonderklasse) den gleichen Rang habe wie der Generaldirektor und wie dieser unmittelbar der Hohen Behörde unterstehe. Indessen befasse sich das Kollegium der Hohen Behörde nicht selbst mit der Festlegung der Einzelheiten der Arbeiten seiner Berater (Sonderklasse). Deren Tätigkeit berühre sich notwendigerweise mit der einer Generaldirektion, so daß eine Zusammenarbeit unumgänglich sei, deren Form unterschiedlich und eine Frage der Arbeitsorganisation der Hohen Behörde sei, wobei aber die letzte Entscheidung jedesmal dann beim Generaldirektor liege, wenn es sich um die Tätigkeit der Dienststellen handele, für die er allein verantwortlich sei. Die angefochtene Verfügung ordne nur eine enge Zusammenarbeit zwischen zwei Beamten gleichen Rangs an, wobei der Kläger sogar den Generaldirektor vertreten könne, wenn dieser verhindert oder abwesend sei. Außerdem habe die angefochtene Verfügung keine Ernennung des Klägers für den Dienstposten eines Vertreters des Generaldirektors zum Inhalt: Eine solche Ernenung wäre deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Dienstposten nicht ordnungsgemäß geschaffen wäre. Die Verfügung beschränke sich vielmehr darauf, den Aufgabenbereich eines „mit Untersuchungen auf höchster Ebene betrauten Beamten“ zu erweitern, indem sie ihm vorschreibe; auf gleicher Ebene mit einem Generaldirektor zusammenzuarbeiten. Die angefochtene Verfügung laufe somit der von der Hohen Behörde erlassenen Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgabenbereiche nicht zuwider. Auf den Einwand des Klägers, daß die gleichen Aufgaben auch Herrn Jacques Cros übertragen worden seien, erwidert die Beklagte, die beiden Beamten behielten verschiedenen dienstlichen Rang, weil sie in verschiedene Besoldungsgruppen eingestuft blieben. Nur der Dienststellung nach seien beide einander gleichgestellt. Aber selbst auf diesem Gebiet sei dem Kläger ein gewisser Primat zuerkannt, da er aufgrund seines Rangs allein befugt sei, den Generaldirektor im Falle seiner Abwesenheit zu vertreten. b)Dem Kläger zufolge hat die Beklagte die Vorschriften des Beamtenstatuts verletzt, indem sie ihm zusätzlich zu seinem bisherigen noch einen zweiten Dienstposten übertragen habe.Das Begleitschreiben des Präsidenten der Hohen Behörde vom 18. Dezember 1964 (Anlage 2 zur Klageschrift), das dem Kläger mit der angefochtenen Entscheidung zugestellt wurde, unterstreiche ausdrücklich, daß der Kläger auf dem Dienstposten Nr. 10 — der, solange der Kläger ihn innehabe, ein Dienstposten der Laufbahn A 1 sei — belassen werde, zugleich aber den Dienstposten Nr. 3 zu übernehmen habe. Wenn die Beklagte geglaubt habe, das — ihr vom Kläger bestrittene — Recht zu haben, ihr Organigramm durch eine individuelle Verfügung zu ändern, so hätte sie in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich sagen müssen, daß sie die Dienstposten Nrn. 10 und 3 zusammenlege und den Kläger versetze. Damit gelangt der Kläger wieder zu seinem Vorbringen zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften (vgl. oben 1). Der Kläger ist der Ansicht, die angefochtene Verfügung habe ihn zwar auf seinem bisherigen Dienstposten, Nr. 10 des durch Beschluß vom 5. September 1963 festgestellten Organigramms, belassen, aber zugleich auf den Dienstposten eines der Generaldirektion Wirtschaft und Energie unterstellten Beraters (Sonderklasse), Nr. 3 des Organigramms, versetzt. Dieser Dienstposten Nr. 3 sei am 4. Juni 1964 durch die Zurruhesetzung seines Inhabers, des Herrn Regul, frei geworden. Durch die angefochtene Verfügung sei er wieder besetzt worden, was sowohl beamten- als auch haushaltsrechtlich unzulässig gewesen sei, weil es dazu geführt habe, daß einem Beamten für die Dauer zwei verschiedene, im Organigramm gesondert aufgeführte Dienstposten gleichzeitig übertragen worden seien, ohne daß diese beiden Dienstposten vorher zusammengelegt worden wären. Der Kläger rügt sodann die Formulierung „est, avec effet immédiat, rattaché à la direction générale de l'économie et de l'énergie“ (wird mit sofortiger Wirkung der Generaldirektion Wirtschaft und Energie zugeteilt), die in Artikel 1 der angefochtenen Entscheidung gebraucht ist. Er bemerkt, der Begriff , „rattachement“ (Zuteilung) sei dem Statut fremd, es kenne nur die Ernennung (nomination), die Beförderung (promotion) und die Versetzung (mutation). Um seine oben unter a wiedergegebene Behauptung zu begründen, die ihm durch die angefochtene Verfügung übertragenen Aufgaben entsprächen nicht der Laufbahn A 1, macht der Kläger schließlich geltend, der ihm neu übertragene Dienstposten Nr. 3 sei in Wahrheit der Laufbahn A 2 zugeordnet. Denn dieser Dienstposten sei nach dem Ausscheiden seines früheren Inhabers, des Herrn Regul, der nur aus persönlichen Gründen in die Besoldungsgruppe A 1 eingestuft gewesen sei, wieder zu einem Dienstposten der Laufbahn A 2 geworden. Das beweise auch der Haushaltsvoranschlag der Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft für das Rechnungsjahr 1962/63, Seite I, 6. Die Beklagte erwidert, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung sei nicht nach dem Organigramm vom 5. September 1963 zu beurteilen, da dieses nur für die Zeit vom 1. Juli 1963 bis zum 30. Juni 1964 maßgebend gewesen, die angefochtene Verfügung aber erst nach Ablauf seiner Geltungsdauer ergangen sei. Die Verfügung unterliege vielmehr dem rückwirkend am 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Organigramm, das die Beklagte mit ihrer Gegenerwiderung vorgelegt hat.' Nach diesem neuen Organigramm habe der Dienstposten eines Beraters (Sonderklasse), der die Nr. 10 trug, am 16. Dezember 1964 zu bestehen aufgehört. Diese Einziehung des Dienstpostens Nr. 10 sei als Zusammenlegung dieses Dienstpostens mit dem Dienstposten Nr. 3 anzusehen. Zum Organigramm führt die Beklagte aus, Artikel 6 des Beamtenstatuts handle vom „Stellenplan“ („tableau des effectifs“), der globale quantitative Angaben über die Verwendung der für Personalausgaben zur Verfügung stehenden Mittel enthalte. Das „Organigramm“ sei die differenzierte Beschreibung der Gliederung der einzelnen Dienststellen und gebe über die Verteilung der im Stellenplan vorgesehenen globalen Mittel im einzelnen Aufschluß; es habe nur interne Bedeutung. Das Organigramm könne nicht für ein Jahr im voraus bindend festgelegt werden, seine Veröffentlichung sei im Statut nicht vorgeschrieben, im Gegensatz zum Stellenplan binde es die Verwaltung nicht. Den Gebrauch des Ausdrucks „rattaché“ (zugeteilt) in der angefochtenen Verfügung erläutert die Beklagte dahingehend, daß es sich um einen Vorgang „sui generis“ handle: Wohl sei der Kläger von einem Dienstposten des Organigramms auf einen anderen versetzt worden, aber dieser Dienstposten selbst sei einerseits eingezogen und andererseits für denselben Aufgabenbereich neu geschaffen worden; das Endergebnis sei also für den Kläger genau das einer Versetzung. Zu der Rüge des Klägers, dem Dienstposten Nr. 3 entspreche in Wahrheit die Laufbahn A 2, bemerkt die Beklagte, der Dienstposten Nr. 3 sei im Juni 1964 bei der Zurruhesetzung des Herrn Regul eingezogen worden. Wie das Organigramm für das Haushaltsjahr 1964/65 zeige, sei der Dienstposten in der Generaldirektion Wirtschaft und Energie, den der Kläger jetzt innehabe, erst am 16. Dezember 1964 als Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1 geschaffen worden, und zwar unter gleichzeitiger Einziehung des Dienstpostens Nr. 10 und Verwendung der zugehörigen Planstelle. Die Nr. 3 führe der neue Dienstposten aufgrund der herkömmlichen Übung, frei gewordene Nummern wieder zu verwenden, um eine Steigerung ins Uferlose zu vermeiden. Dennoch handle es sich bei ihm ebenso wie bei dem eingezogenen Dienstposten Nr. 10 um einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 1.
Zur Ermessensüberschreitunga)Der Kläger macht geltend, wenn die Hohe Behörde die Vorschriften von Artikel 7 der Allgemeinen Organisationsordnung der Hohen Behörde vom 20. April 1960 (Amtsblatt vom 3. 5. 1960, S. 748) eingehalten hätte, wäre erkennbar geworden, daß der Dienstposten Nr. 3 nicht der Besoldungsgruppe A 1 entspreche. Denn der Dienstposten Nr. 3 gehöre laut dem Haushaltsvoranschlag der Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft für das Rechnungsjahr 1963/64 zu den vier Dienstposten, die im Jahre 1960 übergangsweise mit Beratern der Sonderklasse besetzt worden seien und bei Ausscheiden der damaligen Stelleninhaber zu Dienstposten der Laufbahn A 2 hätten werden sollen.Die Beklagte entgegnet, wie schon oben (vgl. 2 b) ausgeführt, der Dienstposten Nr. 3 sei am 16. Dezember 1964 neu geschaffen worden und sehr wohl ein Posten der Besoldungsgruppe A 1. b)Der Kläger führt ferner aus, Artikel 7 Absatz 1 des Statuts kenne nur die Einweisung des Beamten in eine Planstelle, weshalb einem Beamten nicht gleichzeitig und auf Dauer zwei verschiedene Dienstposten übertragen werden könnten, ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen — etwa durch Zusammenlegung der Dienstposten nach den hierfür einschlägigen Vorschriften — vor Erlaß einer individuellen Verfügung zu treffen.Die Beklagte entgegnet, wie oben (vgl. 2 b) ausgeführt, nach dem neuen, mit Wirkung vom 1. Juli 1964 in Kraft getretenen Organigramm habe der Dienstposten eines Beraters (Sonderklasse), der die Nr. 10 getragen habe, am 16. Dezember 1964 zu bestehen aufgehört, seine Einziehung sei als Zusammenlegung mit dem Dienstposten Nr. 3 anzusehen. c)Der Kläger bemerkt sodann, wenn ein „rattachement“ (Zuteilung) zulässig wäre, könnte der Beamte auf einem beliebigen Dienstposten beschäftigt, werden, solange er nur das Gehalt der Planstelle seiner ursprünglichen Besoldungsgruppe bezöge; damit würde der Ausdruck „Beschreibung der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs für jeden Dienstposten“ in Artikel 5 Nr. 4 des Statuts jeden Sinn verlieren.Die Beklagte hält dem, wie oben (vgl. 2 b) dargelegt, entgegen, der Ausdruck „rattaché“ (zugeteilt) bedeute in der angefochtenen Entscheidung eine Versetzung. d)Der Kläger führt schließlich noch aus, die angefochtene Entscheidung habe ihm seinen bisherigen Aufgabenbereich belassen und ihm zusätzliche Aufgaben übertragen, während Herrn Jacques Cros die gleichen Aufgaben wie dem Kläger beim Generaldirektor für Wirtschaft und Energie unter Entbindung von seinen bisherigen Aufgaben als Direktor übertragen worden seien.Die Beklagte erwidert, im Zuge einer Neuorganisation sei der bisherige Aufgabenbereich des Herrn Cros auf andere Direktionen verteilt worden, deshalb habe Herr Cros ihn nicht behalten können. Dagegen habe man dem Kläger seine bisherigen Aufgaben belassen können, weil sie seine Arbeitskraft nicht voll in Anspruch genommen hätten.
Zur Fehlerhaftigkeit des Verfahrens, das zur angefochtenen Verfügung geführt hatDem Kläger zufolge ist das Verfahren, das die Hohe Behörde bei der Vorbereitung und Durchführung der angefochtenen Verfügung angewandt hat, ebenso fehlerhaft wie der Inhalt der Verfügung. Hieraus ergebe sich, daß die Beklagte die Verfügung nicht in voller Kenntnis des Sachverhalts und demnach ohne ausreichende Grundlage erlassen habe.a)Der Kläger macht zunächst geltend, der Vizepräsident Coppé habe seinen die künftige Verwendung des Klägers und des Herrn Cros betreffenden Vorschlag, der der ersten Entscheidung der Hohen Behörde vom 24. September 1964 zugrunde liege, damit begründet, daß beide betroffene Herren mit der Ernennung zu „adjoints“ einverstanden seien; dabei habe Herr Coppé mit dem Kläger aber niemals über diese Frage gesprochen. Im Kollegium der Hohen Behörde habe sich daher möglicherweise die irrige Meinung gebildet, der Kläger sei mit seiner geplanten Verwendung einverstanden.Die Beklagte erwidert, auf rechtlichem Gebiet sei die Behörde nicht gehalten, die vorherige Zustimmung eines Beamten zu einer seine Rechtsstellung — die es verbiete, ihm Aufgaben zu übertragen, die seiner Besoldungsgruppe und seiner Planstelle nicht entsprechen — nicht beeinträchtigenden Änderung seines Aufgabenbereichs einzuholen. Auf tatsächlichem Gebiet ergebe sich aus den Protokollen ihrer Sitzungen vom 24. September 1964, 24. November 1964 und 2. Dezember 1964, daß die Hohe Behörde von der Gegnerschaft des Klägers gegen die geplante Organisation voll unterrichtet gewesen sei. b)Der Kläger führt sodann aus, der Verwaltungsausschuß habe in seiner Sitzung vom 13. November 1964 vorgeschlagen, „Herrn Klaer aufzufordern, unverzüglich endgültig zu dem ihm übermittelten Verwendungsvorschlag Stellung zu nehmen und Herrn Klaer im Fall seiner Ablehnung seinen Aufgabenbereich als Berater (Sonderklasse) zu belassen“. Dem Kläger zufolge ist dieser Vorschlag der Hohen Behörde nicht bekanntgegeben worden. Der Kläger beantragt zum Beweis für seine Behauptung, die Vorlage der Protokolle der Sitzungen der Hohen Behörde vom 24. November 1964 und 2. Dezember 1964 sowie der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 19. November 1964 anzuordnen.Die Beklagte entgegnet, erstens sei die lediglich beratende Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die Hohe Behörde nicht bindend, zweitens sei sie der Hohen Behörde bekannt gewesen, weil zwei Mitglieder des Kollegiums an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses teilgenommen hätten, zwei andere vertreten gewesen seien. c)Der Kläger glaubt schließlich Anlaß zu der Annahme zu haben, daß der Hohen Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erweiterung seines Aufgabenbereichs über die ihm am 12. März 1963 übertragenen Aufgaben hinaus weder seine Personalakten noch ein Auszug daraus vorgelegen hätten, daß sie deshalb über seine Eignung nicht richtig informiert gewesen sei und daß die erst nach 1960 ernannten Mitglieder womöglich überhaupt nicht gewußt hätten, daß er Beamter der Besoldungsgruppe A 1 war.Die Beklagte entgegnet, ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Hohen Behörde und insbesondere der Sitzung vom 13. November 1964 hätten sämtliche Mitglieder der Hohen Behörde Rang und Befähigungsnachweise des Klägers gekannt.