EuGH — 16/65
Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht. Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin, der EWG-Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 9, 177 und 190 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates und der Verordnungen Nrn. 86 und 89 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowieaufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Prüfung der dem Gerichtshof vom Hessischen Finanzgericht gestellten Fragen hat nichts ergeben, was díe Gültigkeit der Entscheidung der EWG-Kommission vom 24. Januar 1964 über die Festsetzung der Frei-Grenze-Preise für Getreide beeinträchtigen könnte.2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Hessischen Finanzgericht vorbehalten.