EuGH — C-18/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund der Artikel 4, 24, 25, 29, 45, 86, 87, 88 und 110 des EAG-Beamtenstatuts,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung der EAG-Kommission vom 5. Februar 1965, mit der die Beschwerde des Klägers gegen seine vorläufige Dienstenthebung und seine Versetzung zurückgewiesen wurde wird aufgehoben.2.Die Stellenausschreibung Nr. V/IS/40/65 wird aufgehoben.3.Die EAG-Kommission wird verurteilt, das Dokument Nr. 123/8 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.4.Das Verfahren über den Antrag auf Aufhebung der Verfügungen der EAG-Kommission vom 20. und 21. Januar 1965 sowie vom 13. Mai 1965 über die Einleitung und Aussetzung eines neuen Disziphnarverfahrens wird ausgesetzt. Die Kommission hat binnen drei Monaten alle in den Akten fehlenden Schriftstücke vorzulegen, und zwar insbesondere alle Dokumente und Protokolle, die in dem Memorandum Ritter vom 17. Juni 1964 erwähnt sind (vor allem die Dokumente, aus denen sich die Art der „nicht beweiskräftigen“ Nachprüfungen ergibt) sowie die „von einem Dienststellenleiter erhobene Beschwerde“, auf welche die Kommission in ihrer eine Untersuchung anordnenden Verfügung vom 30. September 1964 Bezug nimmt.5.Die Sache wird zum Vollzug dieses Urteils an die Kommission zurückverwiesen.6.Die Schadensersatzanträge des Klägers sowie die übrigen Nebenanträge werden abgewiesen.7.Die EAG-Kommission hat die gesamten bisher entstandenen Verfahrenskosten, einschließlich der durch das Verfahren wegen einstweiliger Anordnung entstandenen Kosten zu tragen; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.
Zur Rechtmäßigkeit der Verfügung der Kommission vom 5. Februar 1965, zugestellt am 18. Februar 1965, mit der die am 5. Januar 1965 vom Kläger gegen seine vorläufige Dienstenthebung und Versetzung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde