EuGH — 20/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schluß anträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der EGKS,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,aufgrund des Beamtenstatuts der EGKS, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden und: gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,„1.die dem Kläger mit Schreiben des Kanzlers Nr. 46.965 vom 18. Februar 1965 zugestellte Verfügung aufzuheben;2.anzuordnen, daß die Verwaltung des Gerichtshofes den Kläger mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Folgen mit Wirkung vom 1. Januar 1962 in die Besoldungsgruppe L/A 3 Dienstaltersstufe 8 einzustufen hat;3.anzuordnen, daß die Verwaltung das Ruhegehalt des Klägers mit allen sich daraus ergebenden finanziellen Folgen auf der Grundlage des nach vorstehend 2. berichtigten Grundgehalts der letzten drei Dienstjahre des Klägers neu zu berechnen hat;4.dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.“
Der Beklagte begehrt mit seinem Zwischenstreitantrag, der Gerichtshof möge„über die mit diesem Antrag erhobene prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung vor Eintritt in die Verhandlung zur Hauptsache vorab entscheiden, die Klage als unzulässig abweisen und dem Kläger seine eigenen Auslagen auferlegen“.
Der Kläger beantragt in seiner Stellungnahme zu dem Zwischenstreitantrag,„die Einrede des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen und die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, hilfsweise die Entscheidung über die Einrede und die Kosten dem End- urteil vorzubehalten“.