EuGH — 21/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der EWG und der EAG, insbesondere seines Artikels 91, und des Artikels 5 seines Anhangs III,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 42 und 69,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 10. März 1965 über die Beförderung des Herrn Piraino in die Laufbahneines Verwaltungsinspektors (B 5-B4) wird aufgehoben.2.Die beklagte Partei trägt die Kosten des Verfahrens.