EuGH — C-25/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere seiner Artikel 5, 14, 15, 17, 33, 36, 47, 53, 78, 80 und 92,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die beiden individuellen Entscheidungen der Hohen Behörde vom 11. Februar 1965, die der Società Industriale Metallurgica di Napoli (SIMET) am 20. März 1965 zugestellt wurden, werden aufgehoben.2.Die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird Verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits 25/65 zu tragen.3.Die Klage des Unternehmens Acciaierie e Fernere di Roma (FERAM) wird als unzulässig abgewiesen.4.Das Unternehmen Acciaierie e Ferriere di Koma (FERAM) wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits 26/65 zu tragen.
Die Klägerin SIMET beantragt,unter Zurückweisung aller gegenteiligen Anträge, Einreden und Behauptungena)Hauptanträgedie individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 (der Klägerin zugestellt am 20. März 1965) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs aufzuheben; zu erkennen, daß die Entscheidung Nr, 7/63 der Hohen Behörde wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs rechtswidrig ist; der Beklagten die Kosten aufzuerlegen; b)vorbereitende Anträgezur Sachaufklärung: anzuordnen, daß alle Akten und Unterlagen über die monatlichen Schrottvcrbrauchsmeldungen sowie die von den Inspektoren der EGKS und den Kontrolleuren der Schweizerischen Treuhandgesellschaft errichteten Protokolle dem Gerichtshof vorzulegen und der Klägerin mitzuteilen sind; zur Beweisaufnahme : vorbehaltlich des Rechts, die Zeugen abzulehnen, die von den im Abschnitt „Beweise“ erwähnten Verhältnissen Kenntnis haben, die Klägerin zum Zeugen- und Sachvcrständigenbeweis für folgende Fragen zuzulassen: Trifft es zu, daß der Elektroofen der Firma SIMET ein Fassungsvermögen von 5 Tonnen hat und — ebenso wie der zugehörige Transformator — veraltet ist? Sachverständigengutachten: Durch einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen ermitteln zu lassen, welche Preise in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Binnenschrott im Durchschnitt üblich waren, ferner welche Preise auf dem Weltmarkt in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Einfuhrschrott im Durchschnitt üblich waren (wobei die durchschnittlichen Mengen an amerikanischen Paketon der Klasse 2 und Motoren, deren Preise um 10 Dollar beziehungsweise 4 Dollar je Tonne niedriger notiert wurden, zu berücksichtigen sind).
Die Klägerin FERAM beantragt,unter Zurückweisung aller gegenteiligen Anträge, Einreden und Behauptungena)Hauptanirägedie individuelle Entscheidung vom 11. Februar 1965 (der Klägerin zugestellt am 20. März 1965) wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermcssensmißbranchs aufzuheben; zu erkennen, daß die Entscheidung Nr. 7/63 der Hohen Behörde wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages und Ermessensmißbrauchs rechtswidrig ist; der Beklagten die Kosten aufzuerlegen; b)vorbereitende Anträgezur Sachaufhlärung : anzuordnen, daß alle (im Besitz der Hohen Behörde befindlichen) Unterlagen über die Meldungen, Berechnungen und Kontrollen sowie über die Schrottzukäufe der Klägerin dem Gerichtshof vorzulegen und der Klägerin mitzuteilen sind; Sachverständigengutachten: durch einen von Amts wegen zu bestellenden Sachverständigen ermitteln zu lassen, welche Preise in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Binnenschrott im Durchschnitt üblich waren, ferner welche Preise auf dem Weltmarkt in der Zeit vom 1. April 1954 bis zum 30. November 1958 für Einfuhrschrott im Durchschnitt üblich waren (wobei die durchschnittlichen Mengen an amerikanischen Paketen der Klasse 2 und Motoren, deren Preise um 10 Dollar beziehungsweise 4 Dollar je Tonne niedriger notiert wurden, zu berücksichtigen sind).
Die Beklagte beantragt in den Klagebeantwortungen, die Klagen abzuweisen und die Klägerinnen zur Kostentragung zu verurteilen.In ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache 25/65 (SIMET) beantragt sie,in erster Linie die Klage im Wege der Vorabentscheidung als unzulässig abzuweisen;hilfsweise zur Kenntnis zu nehmen, daß sie die beitragspflichtige Menge auf 35574 Tonnen herabgesetzt hat und die noch geschuldeten Ausgleichsbeiträge sich demnach auf 238631270.— Lire belaufen; im übrigen die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.