EuGH — 28/65
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Geirchtshofes der EAG,aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Das der Erwiderung als Anlage 22 beigefügte Schriftstück ist aus den Akten zu entfernen.3.Jede Partei trägt die ihr im Hauptprozeß und im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung entstandenen Kosten selbst.
Der Kläger beantragt in der Klageschrift mit allen Vorbehalten, auch hinsichtlich der Ergänzung seines Vorbringens und neuen Vorbringens sowie erforderlichenfalls hinsichtlich weiterer Beweisangebote und der Vorlage weiterer Urkunden,1.die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß2.die von der Beklagten am 7. Oktober 1964 gegen den Kläger getroffene Verfügung aufzuheben;3.die Verfügung vom 3. Februar 1965 aufzuheben, mit der die Beklagte die vom Kläger auf dem Dienstweg erhobene Verwaltungsbeschwerde gegen die unter Ziffer 2 genannte Verfügung zurückgewiesen hat;4.die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die gesamte Zeit, während der er aufgrund der vorstehend angefochtenen Verfügungen in Brüssel Dienst getan hat, Dienstreisetagegelder zu vergüten;5.der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt in dem Schriftsatz, mit dem sie ihre Unzulässigkeitseinrede erhebt,1.über die Unzulässigkeitseinrede vorab zu entscheiden;2über die Kosten nach den Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.
In seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede beantragt der Kläger,1den Vorabentscheidungsantrag der Beklagten abzulehnen oder die Entscheidung dem Endurteil vorzubehalten;2der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Beklagte,1.für den Fall, daß ihrem Antrag auf Vorabentscheidung über die Zulässigkeit nicht stattgegeben wird, die Klage als unzulässig abzuweisen;2.sie jedenfalls als unbegründet abzuweisen;3.dem Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.
In seiner Erwiderung führt der Kläger aus:aus allen diesen Gründen und mit den weitestgehenden Vorbehalten, auch hinsichtlich etwa nach Einreichung der Gegenerwiderung durch die Kommission zu benennender Beweismittel, gibt sich der Kläger die Ehre, seine in der Klageschrift gestellten Anträge aufrechtzuerhalten, jedoch mit der Maßgabe, daßPunkt 4 dieser Anträge durch folgenden Text zu ersetzen ist: 4.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die gesamte Zeit seines durch die unter Ziffer 2 genannte Verfügung veranlaßten Aufenthalts in Brüssel Dienstreisetagegelder nebst 5 % Zinsen seit Fälligkeit zu zahlen; die Beklagte außerdem zur Zahlung von 600000,— bfrs Schadensersatz zur Wiedergutmachung des infolge der falschen Erklärungen über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 entstandenen oder noch entstehenden ideellen und materiellen Schadens zu verurteilen; folgende Beweisanträge hinzukommen: 4 a)zur mündlichen Verhandlung folgende Zeugen zu laden:die Herren B. J. Asbeck-Brusse, Paulo Marc Van Laethem, Jacques Renaudie, die zu den verschiedenen in dieser Erwiderung geschilderten Vorkommnissen aus den jeweils angegebenen Gründen gehört werden sollen; desgleichen Herrn Präsidenten Chatenet, Herrn Vizepräsidenten Medi, die Herren Kommissare De Groote, Sassen und von Moltke und Herrn Sekretär Vernaeve, die erforderlichenfalls bestätigen sollen, daß der Wortlaut des in der 249. Sitzung der Kommission über den Fall des Klägers gefaßten Beschlusses authentisch ist; Punkt 5 der Klageanträge dahin klargestellt wird, daß die Verurteilung der Beklagten zur Kostentragung in dieser Rechtssache sich auch auf die Kosten des Verfahrens 28/65 R wegen einstweiliger Anordnung sowie auf die durch den Vorabentscheidungsantrag der Beklagten veranlaßten Kosten zu erstrecken hat.
In ihrem Zwischenantrag vom 15. Januar 1966 beantragt die Beklagte,1.den vom Kläger seiner Erwiderung beigefügten Entwurf eines Protokolls der 249. Sitzung der Kommission (Anlage 23 zur Erwiderung) aus den Akten zu entfernen;2.zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte sich erbietet, das Protokoll der 249. Sitzung der Kommission auszugsweise — das heißt soweit es den Kläger betrifft — vorzulegen, wenn der Gerichtshof dies anordnet oder jedenfalls wenn es sachdienlich ist, wenn nämlich Herr Fonzi in der Rechtssache 30/64 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen sollte;3.folgende, vom Kläger seiner Erwiderung beigefügten Unterlagen aus den Akten zu entfernen:die Abschrift des Berichtes eines Detektivbüros über die Tätigkeit des Herrn Gazzano vor dessen Eintritt in den Dienst der Euratom-Gemeinschaft (Anlage 22 zur Erwiderung); das Fernschreiben des Herrn Barthélemy an Herrn Funck vom 16. Oktober 1964 (Anlage 34 zur Erwiderung); 4.folgende neuen, vom Kläger in der Erwiderung gestellten Anträge für unzulässig zu erklären:a)den erstmals in der Erwiderung gestellten Antrag am Ende des neugefaßten Punktes 4, die Beklagte zur Zahlung von 600000 bfrs Schadensersatz zur Wiedergutmachung des infolge der falschen Erklärungen über den Inhalt des Protokolls der 249. Sitzung der Kommission vom 24. Juni 1964 entstandenen oder noch entstehenden ideellen und materiellen Schadens zu verurteilen;b)den erstmals in der Erwiderung gestellten Antrag im zweiten Teil des neu gefaßten Punktes 4 a, Herrn Präsidenten P. Chatenet, Herrn Vizepräsidenten Medi, die Herren Kommissare De Groote, Sassen und von Moltke und Herrn Sekretär Vernaeve als Zeugen zu hören, die erforderlichenfalls bestätigen sollen, daß der Wortlaut des in der 249. Sitzung der Kommission über den Fall des Klägers gefaßten Beschlusses authentisch ist; 5.zur Kenntnis zu nehmen, daß die Beklagte die Beurteilung der Zulässigkeit des vom Kläger in der Erwiderung neu gestellten Antrags auf Erhöhung der bereits eingeklagten Beträge um 5 % Zinsen in das Ermessen des Gerichtshofes stellt;6.den Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.
In seiner Stellungnahme zum Zwischenstreitantrag beantragt der Kläger,den Inzidentantrag vorab zurückzuweisen, die für die Einreichung der Gegenerwiderung bereits festgesetzte Frist nicht zu verlängern und der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
In ihrer Gegenerwiderung beantragt die Beklagte,1.die Klage, zumindest die vom Kläger in der Erwiderung gestellten neuen Anträge als unzulässig abzuweisen und die dieser Erwiderung beigefügten Unterlagen, die in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus den Akten zu entfernen;2.hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen;3.den Kläger im Rahmen von Artikel 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen.