EuGH — 30/65
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 3, 4, 15, 33, 36, 47, 80, 81 und des AnhangsI des Vertrages über die Gründung der EGKS,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens..
In der Entscheidung heiße es, die Rechnungsdurchschläge der Lieferanten wiesen für die Zeit von April 1954 bis Januar 1957 den Ankauf von 30421 Tonnen Schrott aus. Diese Behauptung ergebe sich aus dem Protokoll der im Jahr 1958 durchgeführten Überprüfung, das die Klägerin nicht unterzeichnet habe. Außerdem habe die Klägerin zwei Jahre später Schrottkäufe in Höhe von 10835 Tonnen für die gleiche Zeit gemeldet. Hieraus erhelle, daß die Überprüfer sich bei der Ermittlung der Daten geirrt hätten. Um in diesem Punkte ordnungsgemäß begründet zu sein, hätte die Entscheidung genau angeben müssen, welche Einkaufsrechnungen berücksichtigt wurden, und so den Nachweis von Rechenfehlern ermöglichen müssen.
Für die Zeit von Februar 1957 bis November 1958 habe die Klägerin Einkaufsrechnungen vorgelegt, die mit den gemeldeten Schrottmengen übereinstimmten. Die Beklagte habe diese Rechnungen nicht berücksichtigt, sondern aufgrund von Rechnungen über den Verkauf von Blöcken und Walzwerkserzeugnissen, die im November 1961 überprüft worden seien, eine eigene Schätzung angestellt. Diese Schätzung sei nicht begründet, da die von den Überprüfern berücksichtigten Daten nicht mitgeteilt seien, das Protokoll über die Überprüfung fehle und auch die Rechnungen nicht im einzelnen bezeichnet seien.
Die Klägerin verweist auf einen Widerspruch zwischen Seite 4 der Entscheidung vom 7. April 1965 über die Festsetzung der ausgleichspflichtigen Schrottmenge, wo es heißt: „Das Verhältnis zwischen spezifischem Zukaufschrotteinsatz und Stahlverkauf kann für Blöcke mit 1080 kg und für Walzwerkserzeugnisse mit 1120 kg angenommen werden“, und Seite 7 der gleichen Entscheidung, wo gesagt wird: „Das Verhältnis zwischen spezifischem Zukaufschrotteinsatz und Rohstahlerzeugung kann auf 1015 kg geschätzt werden, wenn der Stahl zu Walzstahl verarbeitet wird, und auf 1080 kg, wenn die Blöcke unmittelbarverkauft werden.“Die Klägerin meint, dieser Widerspruch, der kein bloßer Rechenfehler sei, beweise die Leichtfertigkeit, mit der die Entscheidung begründet sei.
Nach Ansicht der Klägerin vermag auch die Berechnung nach dem Stromverbrauch, die als Gegenprobe zu den getroffenen Feststellungen vorgenommen wurde, die Entscheidungsbegründung nicht zu tragen. Denn diese Berechnung berücksichtige weder den Eigenentfall noch die Wiedereinschmelzungen noch die Roheisenmengen, die im Ofen von Borgaro verwendet worden seien.
Die Klägerin erblickt im Fehlen von Einzelangaben über die für die einzelnen Ausgleichszeiträume, denen verschiedene Beitragssätze entsprachen, geschätzten Mengen einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung.Die Beklagte entgegnet auf das Vorbringen zum Begründungsmangel wie folgt:ad 1.In Anlage 2 zur Klagebeantwortung legt die Beklagte eine Aufstellung der Einkaufsrechnungen für insgesamt 30318090 Tonnen vor. Außerdem legt sie einen Auszug aus diesen Rechnungen vor, der für die Zeit von April bis Juni 1954 die Einkäufe nach Gruppen von Erzeugnissen und Lieferanten aufgliedert (Anlage 3 zur Klagebeantwortung). Ferner erbietet sie sich, falls es der Gerichtshof wünsche, diese Aufgliederung der Einkäufe für den gesamten Zeitraum von April 1954 bis Januar 1957 vorzulegen.ad 2.Die Beklagte führt aus, die angefochtene Entscheidung enthalte die Begründung dafür, daß sich die Schätzung auf die Verkaufsrechnungen und nicht auf die von der Klägerin vorgelegten Einkaufsrechnungen habe stützen müssen. In Anlage 4 zur Klagebeantwortung legt sie für jeden einzelnen Monat und für jedes einzelne Erzeugnis eine Zusammenstellung der von der Klägerin in der Zeit von Februar 1957 bis November 1958 getätigten Verkäufe vor.ad 3.Die Beklagte entgegnet, der Einwand der Klägerin beruhe auf einem technischen Mißverständnis; für eine Tonne Fertigerzeugnisse würden 1120 kg Schrott benötigt, für eine Tonne Rohstahl, der dann in Fertigerzeugnisse weiterverarbeitet werde, seien dagegen 1015 kg erforderlich. In Anlage 5 zur Klagebeantwortung legt sie eine Tabelle der einander zugeordneten Zahlen vor.ad 4.Die Beklagte erklärt, der Gerichtshof habe die Berechnung der Produktion nach auf den Stromverbrauch bezüglichen Daten in seiner Rechtsprechung als sachgerecht und rechtmäßig anerkannt. Im vorliegenden Falle entsprächen die nach dieser induktiven Methode ermittelten Zahlenwerte genau den aufgrund der Buchführungsunterlagen erzielten Ergebnissen.Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich ferner auch, daß bei der induktiven Berechnung bestimmte Daten, die die Klägerin anführt, um die Ungeeignetheit dieser Berechnungsmethode darzutun, als Korrektiv nicht unbeachtet blieben. Die von der Klägerin aus der Verwendung des Eigenentfalls und der Wiedereinschmelzungen hergeleiteten Argumente seien weder bewiesen noch wahrscheinlich. Die angebliche Verwendung von Roheisen im Ofen von Borgaro sei nicht bewiesen, aber auch wenn sie es wäre, würde dies nur dann ins Gewicht fallen, wenn es sich um neues Roheisen und nicht um Roheisenschrott handelte, der ebenfalls dem Preisausgleich unterliege. ad 5.Die Beklagte entgegnet, die angefochtene Entscheidung habe ja gerade die Gesamterzeugung anhand der Rechnungen auf die einzelnen Ausgleichszeiträume verteilt. Außerdem müßte diese Rüge durch Urkunden belegt werden, die geeignet wären, den Beweiswert der von der Hohen Behörde geprüften und nach wie vor bei der Klägerin befindlichen Rechnungen zu widerlegen.Die Klägerin erwidert, um ihr die Wahrnehmung ihrer Rechte und dem Gerichtshof die Nachprüfung zu ermöglichen, sei es unerläßlich, daß die Hohe Behörde durch vollständige Vorlage der Rechnungen über den Schrotteinkauf und den Fertigwarenverkauf sowie der Berichte ihrer Inspektoren den Beweis für die Richtigkeit ihrer Tatsachenfeststellungen erbringe. Die Klägerin erklärt, sie selbst besitze diese Rechnungen nicht mehr. Zu den bereits vorgelegten Rechnungen führt sie femer aus: Die Rechnungen über den Schrottransport stellten keinen Beweis für den Kauf dieses Schrotts dar; die Aufstellung über die Verkäufe umfasse bedeutende Mengen von Laschen, die nicht als zum gemeinsamen Markt gehörige Erzeugnisse anzusehen seien; das System der Beklagten, den Schrottverbrauch zunächst aufgrund der Einkaufsrechnungen (April 1954 bis Januar 1957), dann aufgrund der Verkaufsrechnungen (Februar 1957 bis November 1958) zu schätzen, führe zu doppelter Berechnung der gleichen Schrottmengen: Der im Jahr 1956 gekaufte Schrott sei zur Herstellung der Anfang 1957 verkauften Walzwerkserzeugnisse und Blöcke verwendet worden. Die Klägerin bemerkt ferner, daß der im Lohnverfahren verbrauchte Schrott erst vom Inkrafttreten der Entscheidung Nr. 14/55 an in den Preisausgleich einbezogen werden dürfe. Die Einbeziehung des im Lohnverfahren verbrauchten Schrotts für die Zeit vor der Entscheidung Nr. 14/55 entbehre daher der Rechtsgrundlage.Die Beklagte weist darauf hin, daß sie eine auf den Einkaufsrechnungen beruhende zusammenfassende Übersicht über die Schrottkäufe der Zeit von April 1954 bis Januar 1957 (Anlage 2) und einen Auszug aus diesen Rechnungen für die Zeit von April bis Juni 1954. der diese Käufe nach Waren- und Lieferantengruppen aufgliedert (Anlage 3), mit ihrer Klagebeantwortung vorgelegt hat. Diese Unterlagen beruhten auf den Rechnungen, die ihre Kontrollbeamten bei der Klägerin zusammengestellt hätten; die Klägerin wisse aber sehr genau, daß die Beklagte keine dieser Rechnungen besitze und sie daher auch nicht vorlegen könne, wie es die Klägerin in dem Bestreben, die Beweislast umzukehren, verlange. Die Beklagte könne allenfalls die vorerwähnte Anlage 3 ergänzen, indem' sie die Aufgliederung der Einkäufe bis Januar 1957 fortsetze. Sie werde dies jedoch nur auf Beschluß des Gerichtshofes tun, da nach ihrer Ansicht diese zusätzliche Auskunft nicht erforderlich sei, um die Klage für unbegründet zu erklären.Zu den Rechnungen mit der Überschrift „Waggondienst“ behauptet die Klägerin, sie bewiesen lediglich, daß der Schrott transportiert, nicht aber, daß er geliefert worden sei. Die Beklagte entgegnet, ihre Kontrollbeamten hätten die Lieferung erheblicher Schrottmengen durch den „Waggondienst“ der staatlichen Eisenbahn festgestellt; es sei Sache der Klägerin, Unterlagen vorzulegen, die das Gegenteil bewiesen.Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Schätzung des Schrottverbrauchs aufgrund der Verkaufsrechnungen für die Zeit ab Februar 1957 führe zu einer doppelten Berechnung der gleichen Mengen, stellt die Beklagte fest, die anhand des Stromverbrauchs durchgeführte Kontrolle bestätige Punkt für Punkt sämtliche aus den Einkaufs- und Verkaufsrechnungen entnommenen Daten. Sie zitiert das Urteil Barge des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1963 (RsprGH IX 597-599 und 600), um. darzutun, daß es zulässig ist, den Beweis anhand des Stromverbrauchs zu führen.Die Beklagte folgert hieraus, es sei Sache der Klägerin, die Unrichtigkeit der von den Kontrollbeamten festgestellten Tatsachen durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beweisen.Zu der von der Klägerin beanstandeten Einbeziehung des im Lohnverfahren verbrauchten Schrotts in den Preisausgleich erklärt die Beklagte, die Entscheidung Nr. 14/55 habe keine neue Regelung des Preisausgleichs eingeführt, sondern lediglich eine Norm erläutert, die sich aus den von Anfang an angewendeten Grundsätzen des Schrottpreisausgleichs ergeben habe.