EuGH — 31/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift mit allen Vorbehalten, auch hinsichtlich der späteren Ergänzung seines Vorbringens, hinsichtlich etwa angezeigt erscheinenden neuen Vorbringens sowie hinsichtlich weiterer Beweisanträge und der Vorlage weiterer Urkunden, die sich als notwendig oder sachdienlich erweisen sollten,„1.die Klage für zulässig und begründet zu erklären und demgemäß2.die Beförderungsverfügung oder sämtliche Beförderungsverfügungen, die die Beklagte für das Jahr 1964 erlassen hat, aufzuheben, zumindest soweit sie Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 betreffen; zuvor die Rechtswidrigkeit sämtlicher Beschlüsse der Beklagten festzustellen, die die logische und rechtliche Voraussetzung der genannten Verfügung oder Verfügungen bilden;3.die von der Beklagten am 3. Februar 1965 gegen den Kläger erlassene Verfügung aufzuheben;4.die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen“.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,„1.die Klage für unzulässig zu erklären;2.hilfsweise sie für unbegründet zu erklären;3.den Kläger im Rahmen der Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung zur Kostentragung zu verurteilen“.
Der Kläger erklärt in der Erwiderung:„aus allen diesen Gründen, mit den Einschränkungen, die aufgrund des inzwischen in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 ergangenen Urteils des Gerichtshofes gemacht wurden, und unter den üblichen Vorbehalten hält der Kläger an seinen Klageanträgen fest und stellt es in das Ermessen des Gerichtshofes, erforderlichenfalls von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts geeignetsten Beweiserhebungen anzuordnen“.
Die Beklagte beantragt in der Gegenerwiderung,„1.die Klage für unzulässig zu erklären;2.hilfsweise sie für unbegründet zu erklären;3.dem Kläger nach Maßgabe des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen“.
Die Kritik des Klägers an dem in der Rechtssache 27/64 ergangenen Urteil betreffe nicht die vorliegende Klage und lasse die dem Gerichtshof geschuldete Ehrerbietung vermissen.
Die am 1. Oktober 1964 veröffentlichte Stellehausschreibung V/P/4/64 sei eine vollkommen ordnungsgemäße Unterrichtung des Personals, die den Anforderungen des Artikels 4 des Statuts genüge. Die Ausschreibung sei den Beförderungsverfügungen, die vom 7. Oktober 1964 datierten, vorhergegangen, sie nenne die Zahl der zu besetzenden Planstellen, gebe die jeweils zugehörige Besoldungsgruppe, also den Rang der Stellen, an und nenne Generaldirektion, Direktion und Abteilung, denen die einzelnen freien Stellen angehörten. Somit sei die Beschreibung der einzelnen Stellen zur Unterrichtung des Personals hinreichend klar. Die Beklagte bemerkt, Artikel 4 des Statuts verlange keine Angaben darüber, wie das Organ die freien Planstellen besetzen wolle, der Kläger verwechsle die Anwendung von Artikel 4 mit derjenigen von Artikel 29 des Statuts.
Die Beklagte macht geltend, selbst wenn die Stellenausschreibung fehlerhaft gewesen wäre, hätte sich dieser Fehler auf die Beförderungsaussichten des Klägers im Jahr 1964 nicht auswirken können.Das von der EAG-Kommission angewandte Beförderungsverfahren, dessen Rechtmäßigkeit der Gerichtshof im Urteil 27/64 festgestellt habe, umfasse die Abwägung der Verdienste derjenigen Beamten, die das erforderliche Dienstalter haben. Diese Regel gelte sowohl für Beförderungen innerhalb einer Laufbahn als auch für Beförderungen in die nächsthöhere Laufbahn.Infolgedessen seien im Jahr 1964 wie in allen früheren Jahren die Verdienste des Klägers und auch der anderen Beamten Gegenstand einer Abwägung durch die Kommission gewesen. Deshalb sei nicht ersichtlich, inwiefern ein bei der Unterrichtung des Personals nach Artikel 4 des Statuts etwa unterlaufener Fehler die Anwartschaft des Klägers auf eine Beförderung nachteilig hätte beeinflussen können und inwiefern der Kläger das Beförderungsverfahren des Jahres 1964 mit dieser Begründung anfechten könnte.
Die Beklagte bemerkt noch, es sei ihr nicht unbekannt, daß der Übergang von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A 4 für wissenschaftliche und technische Beamte den Eintritt in eine neue Laufbahn bedeute, was eine freie Planstelle voraussetze. Gerade aus diesem Grund habe sie Artikel 4 des Statuts angewandt und die Stellenausschreibung vom 1. Oktober 1964 veröffentlicht.