EuGH — 33/65
Aufgrund der Prozeßakten, nach Kenntnisnahme von dem Bericht des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 2, 19 und 22,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das ihm gemäß Beschluß des Landessozialgerichts Berlin vom 28. April 1965 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: 1.Zuschüsse, welche ergänzend zur Rente gewährt werden und einen Beitrag zur Finanzierung der Krankenversicherung des Rentenempfängers zu leisten bestimmt sind, fallen nicht unter den Begriff „Sachleistungen“ im Sinne von Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 561 ff.),2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht Berlin vorbehalten.