EuGH — 34/65
Aufgrund der Prozeßakten und der Ergebnisse der Beweisaufnahme,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund von Artikel 152 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Atomgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.3.Die Reisekosten der Zeugen gehen zu Lasten der Beklagten.