EuGH — 44/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und der Parteien des Hauptprozesses,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere ihres Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 52 und 53,aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates der EWG „zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ (Amtsblatt vom 16. 12. 1958, S. 597 ff.), insbesondere ihres Artikels 88,aufgrund des Urteils 33/64 des Gerichtshofes vom 11. März 1965,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der 1. Zivilkammer der Cour d'appel Colmar mit Beschluß vom 1. Juni 1965 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Entscheidung über die erste Frage der Cour d'appel Colmar ist dem Urteil 33/64 des Gerichtshofes vom 11. März 1965 zu entnehmen.2.Die Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“ die Erstattung von Leistungen verlangen, die sie für einen vor dem 1. Januar 1959 eingetretenen Unfall erbracht haben.3.Die Kostenentscheidung bleibt der Cour d'appel Colmar vorbehalten.