EuGH — 47/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden und gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, ausgenommen jedoch die Auslagen des beklagten Organs.