EuGH — 48/65
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 169, 173 und 175 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2, hatDER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Stünde es den einzelnen Staatsbürgern frei, gestützt auf Artikel 173 und 175 nach Artikel 169 ergehende Maßnahmen der Kommission anzugreifen, so würde das praktisch dazu führen, daß mit einem Schlage das gesamte Gemeinschaftsrecht, ungeachtet der von der Rechtsprechung des Gerichtshofes hierzu erarbeiteten Unterscheidungen, unmittelbar anwendbar (self executing) wäre. Der Einzelne wäre nämlich dann in der Lage, mit Hilfe von Anfechtungs- bzw. Untätigkeitsklagen jedweden angeblichen Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen geltend zu machen und diese Frage gerichtlich entscheiden zu lassen.Das entspräche nicht dem System des Vertrages. Der Gerichtshof selbst habe stets klar unterschieden zwischen Vorschriften, die unmittelbar anwendbar sind und individuelle Rechte erzeugen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.Die Klägerinnen stellen in Abrede, daß sie „das gesamte Gemeinschaftsrecht unmittelbar anwendbar (self executing)“ machen wollen. Auch nach ihrer Auffassung komme eine Klage für sie und andere Staatsbürger der Mitgliedstaaten nur in Betracht, wenn wirklich echte Pflichten verletzt worden seien, also für Fälle, in denen der Vertrag ohnehin eine Klage vorsehe. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte eine Pflicht verletzt, die sich unmittelbar aus dem Vertrag (Artikel 155 und 169) ergebe.Im übrigen würde die Meinung der Beklagten dazu führen, daß vertragswidriges Verhalten der Kommission nicht einmal unter den Voraussetzungen gerügt werden könnte, unter denen sich der Bürger mit Erfolg vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf ein EWGV-widriges Verhalten der Verwaltung berufen könne. Dieses Ergebnis würde aber die Systematik des Vertrages auf den Kopf stellen, denn die Hauptaufgabe der Kommission bestehe gerade darin, über die Einhaltung des Vertrages zu wachen.
Endlich weist die Beklagte darauf hin, daß die Unzulässigkeit der Klage keineswegs eine Beschränkung des Rechtsschutzes der betroffenen Staatsbürger zur Folge habe. Jeder Staatsbürger könne bekanntlich eine ihm vertragswidrig erscheinende staatliche Maßnahme vor den staatlichen Gerichten angreifen. Diese seien in letzter Instanz verpflichtet, Fragen der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, gemäß Artikel 177 Absatz 3 dem Gerichtshof vorzulegen. Handle es sich hiernach um eine unmittelbar wirksame Bestimmung, so könne sich jedermann auf sie berufen und aus ihr Rechte herleiten.Die Klägerinnen hätten nichts dafür vorgetragen, daß sie von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht hätten.Die Klägerinnen machen geltend, daß der von der Beklagten angegebene Rechtsweg über Artikel 177 nicht in allen Fällen die Möglichkeit biete, Vertragsverletzungen zu verhindern. Im deutschen Steuerrecht gelte bekanntlich heute noch keine Verfahrensordnung, die rechtsstaatlichen Ansprüchen vollauf genügen könnte. Da die neue Finanzgerichtsordnung erst am 1. Januar 1966 in Kraft trete, könne es mehrere Jahre dauern, bevor eine Klage gegen einen Umsatzsteuer- oder Umsatzausgleichsteuerbescheid überhaupt an ein deutsches Gericht gelange. Dieses innerdeutsche Verfahren sei zu langwierig und zeitraubend, als daß es die Wirkungen haben könnte, die die Väter des Artikels 177 sich von diesem erwartet haben dürften. Nach Artikel 177 bekomme der Gerichtshof erst nach fünf oder zehn Jahren Gelegenheit, sich mit einer Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat zu befassen; dann sei es zu spät, um deren Folgen noch wirklich voll zu beseitigen.