EuGH — 50/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 33, 47 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Verletzung der Artikel 3, 4, 5 und 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 vom 26. Januar 1957 und der anderen Vorschriften zum Begriff des „Zukaufschrotts“Die Klägerin macht geltend, die Hohe Behörde habe einen wesentlichen, in den Artikeln 3 bis 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2/57 niedergelegten Grundsatz der Ausgleichseinrichtung verkannt, indem sie die Lagerbestände, mit denen die Firma Solbiate ihre Tätigkeit aufgenommen hat, als Zukaufschrott behandelt hat. Die Ausgleichseinrichtung erfasse nur Schrottübereignungen gegen Zahlung eines Kaufpreises in Geld; Transaktionen, die nicht mit einer Zahlung verbunden seien, sondern nur den Eigentumsübergang zwischen zwei aus denselben Gesellschaftern bestehenden Gesellschaften bewirkten, fielen nicht unter die Ausgleichsregelung. Dies gelte insbesondere dann, wenn — wie im vorliegenden Fall — die erste Gesellschaft, die frühere Eigentümerin, aufgelöst werde und ein aus demselben Familienkern bestehendes neues Unternehmen deren Rechtsnachfolge antrete: Bei diesem Sachverhalt liege keine Vermögensübertragung vor, vielmehr trete an die Stelle eines früheren Unternehmens eine Personenmehrheit, oder aber es handele sich um die Umwandlung einer Einzelfirma in eine Gesellschaft.Die Beklagte entgegnet, die Klägerin führe mit ihrer Auffassung des „Zukauf“ -Begriffs in die Ausgleichseinrichtung fremde Elemente ein, die das Gleichgewicht zwischen den Unternehmen verändern und den Grundsatz der Gleichbehandlung bei öffentlichen Abgaben, auf dem die Einrichtung beruhe, in Frage stellen könnten. Um den Begriff zutreffend zu bestimmen, dürfe man folgendes nicht außer acht lassen:Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe mit den Ausdrücken „Zukaufschrott“ oder „gekaufter Schrott“ in den allgemeinen Grundsatzentscheidungen nicht auf den Kaufbegriff des Schuldrechts Bezug nehmen, sondern lediglich ausgleichspflichtigen und freigestellten Schrott unterscheiden wollen. Der Begriff des Verbrauchs an Zukauf schrott, so wie er in Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2/57 verstanden werde, gestatte die Folgerung, daß der verbrauchte Zukaufschrott den gekauften und empfangenen Schrott sowie die Lagerbestände, soweit diese nicht „Eigenaufkommen“ sind, umfasse. Die Beklagte wendet sich sodann dem innerstaatlichen Recht zu; sie hebt hervor, daß der Gerichtshof dieses Recht nicht anzuwenden habe und daß die Berücksichtigung des nationalen Rechts zu Diskriminierungen führen könnte, die zum Grundgedanken des Ausgleichs im Widerspruch ständen; sie weist dann darauf hin, daß nach dem italienischen Zivilgesetzbuch Sacheinlagen der Gesellschafter in das Grundkapital unter Angabe ihres Wertes in der Satzung vorgesehen sein müßten. Die Satzung der Firma Solbiate erwähne jedoch nur Geldeinlagen.Unabhängig von den aus dieser Rechtslage nach dem Zivilgesetzbuch zu ziehenden Folgerungen lasse sich nicht behaupten. daß die von Herrn E. Bertone gezahlten 750000 Lire den Gegenwert für den streitigen Schrott darstellten, denn dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zum Handelswert dieses Schrotts, der sich seinerzeit auf 26 Millionen Lire belaufen habe.Schließlich führt die Beklagte noch aus:Nach ihrer Kenntnis habe das Campsider der Klägerin nie versichert, daß die streitigen Schrottvorräte wie „Eigenaufkommen“ behandelt würden. Die Metalsider, die Eigentümerin des streitigen Schrotts gewesen sei, sei nicht in die Gesellschaft Solbiate umgewandelt worden und daher nicht in dieser aufgegangen, sondern habe ihre eigene Rechtspersönlichkeit behalten, wie aus dem Handelsregister der Handelskammer Mailand hervorgehe. Die Klägerin erinnert daran, daß Herr E. Bertone als Inhaber des Einzelunternehmens Metalsider zusammen mit seinem Sohn, der an diesem Unternehmen beteiligt war, den Eisenwaren- und Schrotthandel betrieben hat.Im Jahr 1955 hätten die beiden Gesellschafter die Gesellschaft Solbiate gegründet und damit ihre Tätigkeit als Schrotthändler aufgegeben, um als Stahlproduzenten tätig zu werden. Derselbe Familienkern Bertone sei also vom Schrottwiederverkäufer zum Schrottverbraucher geworden und habe in dieser neuen Eigenschaft zu Anfang seinen eigenen Schrott verwandt, also die Schrottlagerbestände, über die er vor Gründung des Unternehmens Solbiate bei der Metalsider verfügt habe. Die Gesellschaft Metalsider habe nach Gründung der Gesellschaft Solbiate nur noch für den Eisenwarenhandel weiterbestanden. Als Schrotthandelsunternehmen habe sie jedoch ihre Tätigkeit eingestellt; insoweit sei sie in der Firma Solbiate aufgegangen.Als die Firma Solbiate nach der Einrichtungs- und Anlaufzeit (von Juni 1956 bis Januar 1957) ihre Produktionstätigkeit aufgenommen habe, habe sie den streitigen Schrott beim Campsider als ihren Anfangslagerbestand gemeldet. Nach der damaligen Praxis und in richtiger Auslegung der sehr allgemein gehaltenen Vorschriften, die damals gegolten hätten, seien die Anfangslagerbestände als vom Ausgleich freigestellt angesehen worden.Die Satzung der Gesellschaft erwähne zwar den Schrott nicht als Gegenstand einer förmlichen Sacheinlage im Sinne der Vorschriften der Artikel 2342 und 2343 des italienischen Zivilgesetzbuchs, die Beklagte räume aber selbst sein, daß der Gerichtshof das innerstaatliche Recht nicht anzuwenden habe.Der Gerichtshof müsse vielmehr aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Ausgleichsvorschriften, entscheiden. Er dürfe dabei aber nicht die wesentlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten außer acht lassen, die im vorliegenden Fall erkennen ließen, daß die Familie Bertone zu einem bestimmten Zeitpunkt den ihr zur Verfügung stehenden Schrott in ihrem Ofen verbraucht habe, anstatt ihn zu verkaufen.Die Beklagte könne daher nicht geltend machen, die Freistellung des streitigen Schrotts von der Ausgleichslast verstoße gegen „den Grundsatz der Gleichbehandlung bei öffentlichen Abgaben“. Denn es sei unrealistisch zu bestreiten, daß auf der Wettbewerbsebene das Familienunternehmen Bertone und die von der Familie Bertone gebildete Aktiengesellschaft ein und dasselbe Gebilde darstellten. Praktisch gesehen seien es dieselben Kaufleute, die aus Händlern und Eigentümern eines Schrottlagers zu Stahlproduzenten geworden seien.Um die Klageabweisung zu erreichen, müsse die Hohe Behörde dartun, daß die Familie Bertone durch die streitige Freistellung im Verhältnis zu anderen Stahlproduzenten besser gestellt worden wäre: Hier stelle sich dann die Frage, welche Regelung für Schrottlagerbestände im Hinblick auf die Veranlagung zum Ausgleichsbeitrag gelte.Die auf Artikel 4 Nr. 3 der Entscheidung Nr. 2/57 gestützten Darlegungen der Beklagten zu dieser Frage lägen neben der Sache, denn diese Vorschrift betreffe nur die Berechnungsweise des Verbrauchs an Zukauf schrot t während des in Artikel 6 erwähnten Referenzzeitraums, der der Berechnung des Mehrverbrauchs zugrunde zu legen sei.Vielmehr sei auf den vorliegenden Fall Artikel 4 Nrn. 1 und 2 anzuwenden, worin festgelegt sei, wie sich der Gesamtschrottverbrauch innerhalb eines bestimmten Zeitraums und der Zukaufschrottverbrauch während des Abrechnungszeitraums berechneten.Aus diesen Vorschriften gehe nun hervor, daßder Schrott, der den zu Beginn eines Abrechnungszeitraums vorhandenen Lagerbeständen entnommen werde, bei der Beitragsberechnung für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt werde; die zu Beginn eines Abrechnungszeitraums vorhandenen Schrottlagerbestände bei der Beitragsberechnung für den voraufgegangenen Zeitraum berücksichtigt würden, soweit sie höher seien als zu Beginn dieses voraufgegangenen Zeitraums; die bei Beginn des ersten Abrechnungszeitraums verfügbaren Schrottlagerbestände bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt würden. Wenn also die bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bereits tätig gewesenen Unternehmen nicht verpflichtet seien, Beiträge für den Verbrauch ihrer damaligen Schrottbestände zu zahlen, müsse auch angenommen werden, daß die Unternehmen, die ihre Tätigkeit erst nach Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung aufgenommen haben, nicht zur Zahlung von Beiträgen für die Lagerbestände verpflichtet sein könnten, über die sie bei der ersten Beschickung verfügten. Die gegenteilige Lösung würde zu ungleichen Startbedingungen für die alten Unternehmen einerseits und die später gegründeten andererseits führen und damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.Die Beklagte stellt fest, die wesentlichen Fragen. die dieser Klagegrund aufwerfe, beträfendie Rechtsbeziehungen zwischen Metalsider und Solbiate; die für Schrottlagerbestände auf dem Gebiet des Preisausgleichs geltende Regelung; die Notwendigkeit, hinsichtlich der Freistellung der Schrottlagerbestände jede Diskriminierung zwischen den bereits bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung tätig gewesenen Unternehmen einerseits und den später gegründeten Unternehmen andererseits zu vermeiden. a)Zur ersten Frage bemerkt sie, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil 42 und 49/59) decke sich der Unternehmensbegriff mit dem Rechtsbegriff der natürlichen oder juristischen Person. Daher könnten ein Einzelunternehmen und eine Aktiengesellschaft, die beide eigene Rechtspersönlichkeit besäßen, nicht ein einziges Unternehmen im Sinne des Vertrages darstellen. Die Behauptung der Klägerin, die Firma Metalsider bestehe nur für den Eisenwarenhandel fort, treffe nicht zu. Aus dem Handelsregister der Handelskammer Mailand gehe hervor, daß Gegenstand des Unternehmens der „Handel mit Eisenwaren und die Schrottgewinnung en gros“ seien.b)Zur zweiten Frage übergehend, weist die Beklagte auf die Notwendigkeit hin, zwischen „Zukaufschrott“ oder „gekauftem Schrott“ einerseits und „Verbrauch an Zukaufschrott“ andererseits zu unterscheiden. Gekaufter Schrott unterliege mit Ausnahme des an Dritte weiterverkauften oder veräußerten Schrotts dem Ausgleich, sobald der Erwerber ihn empfangen habe. Da der gekaufte Schrott in bestimmten Fällen nicht sofort verbraucht, sondern gelagert werde, müsse vermieden werden, daß er beim Einsatz ein zweites Mal belastet werde. Hierzu diene die Unterscheidung zwischen „gekauftem Schrott“ und „Verbrauch an Zukaufschrott“; zum gleichen Zweck habe der Gesetzgeber in Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2/57 vorgesehen, daß für die V eranlagung zum Ausgleichsbeitrag der Verbrauch an Zukaufschrott für jeden Abrechnungszeitraum in der Weise zu berechnen sei, daß die Verminderung der Lagerbestände vom Gesamtverbrauch abgezogen werde. Dieser Artikel 4 sei also im Verhältnis zu Artikel 3 der Entscheidung Nr. 22/54 und zu den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung Nr. 14/55, welche die auf gekauften Schrott anwendbare Regelung enthielten, eine Spezialvorschrift: sein Zweck bestehe gerade darin, eine Doppelveranlagung des Zukaufschrotts durch die Verwendung des Kriteriums des tatsächlichen Verbrauchs zu vermeiden.Nun stehe aber unzweifelhaft fest, daß die Klägerin den streitigen Schrott (nach den Berechnungen der Hohen Behörde 1475 Tonnen) „verbraucht“ habe, diesen Schrott „gekauft“ habe. Sie könne diesen Schrott nicht dadurch der Ausgleichsbelastung entziehen, daß sie ihn eigenmächtig als Schrott aus „Lagerbeständen“ bezeichne. Da die Hohe Behörde die beitragspflichtigen Mengen mit Hilfe mehrerer Rechnungsfaktoren nachgeprüft habe, sei dieses Verlangen völlig unberechtigt. Das Vorbringen der Klägerin, der später von Solbiate verbrauchte Schrott habe sich bereits bei Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung bei Metalsider befunden, sei völlig unannehmbar. Selbst wenn der Gerichtshof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgehen sollte, daß die Unternehmen Metalsider und Solbiate eine einzige Rechtspersönlichkeit darstellten, müsse das Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen werden, da es auf keinerlei Beweise gestützt sei und der Wirtschaftswirklichkeit nicht gerecht werde. Es sei undenkbar, daß die Familie Bertone — deren Unternehmen sich schnell entwickelt habe und die im Laufe weniger Jahre vom Handel zur Produktion übergegangen sei — lange Zeit ein Kapital von etwa 26 Millionen Lire in Schrott festgelegt haben sollte. c)Was schließlich die Frage einer etwaigen Diskriminierung anbelangt, führt die Beklagte aus, dieser Rechtsbegriff setze voraus, daß unterschiedliche Regelungen auf vergleichbare Sachverhalte angewandt würden.Nun sei aber die Lage der Unternehmen, die vor Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung Schrott gekauft haben, gerade nicht mit der Lage solcher Unternehmen zu vergleichen, die ihren Schrott nach dem genannten Zeitpunkt gekauft haben. Erstere hätten einen Preis zahlen müssen, auf den die Ausgleichseinrichtung keinerlei Einfluß ausgeübt habe, während letzteren die Auswirkungen dieser Einrichtung auf die Marktpreise zugute gekommen seien. Daher würde gerade eine einheitliche Behandlung eine Diskriminierung zum Nachteil der erstgenannten Unternehmen bewirken. Im übrigen wäre im vorliegenden Fall auch der vor Inkrafttreten der Ausgleichseinrichtung (am 1. April 1954) gekaufte Schrott nicht vom Ausgleichsbeitrag freizustellen. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin sei auf keinerlei Beweis gestützt und werde auch dadurch widerlegt, daß die Firma Solbiate erst im August 1953 gegründet worden sei. Die Beklagte legt im übrigen Wert auf die Feststellung, daß alle in gleicher oder ähnlicher Lage befindlichen Unternehmen genau so behandelt worden seien wie die Klägerin, deshalb könne der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, ohne daß dadurch diese Unternehmen diskriminiert würden.
Ermessensmißbrauch unter dem Gesichtspunkt mangelnder Logik der Entscheidung Nr. 7/63In der Klageschrift hatte die Klägerin die Frage aufgeworfen, ob die ihr mit den angefochtenen individuellen Entscheidungen zugestellte Abrechnung endgültig oder vorläufig sei. Sie war zu dem Ergebnis gekommen, daß im ersteren Fall die Abrechnung unlogisch und rechtswidrig sei, da sie auf einer vorläufigen allgemeinen Maßnahme (Entscheidung Nr. 7/63) beruhe.Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung darauf hingewiesen hatte, daß in den angefochtenen Entscheidungen unausgesprochen weitere Abrechnungen vorbehalten seien, hat die Klägerin in der Erwiderung erklärt, sie wolle auf diesem Punkt nicht beharren, und die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß der erste Klagegrund für sich allein ausreiche, um der Klage zum Erfolg zu verhelfen.