EuGH — 51/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 15, 33, 34, 47 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 3,hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ermessensmißbrauch durch ungleiche Behandlung; Verletzung des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Artikel 3 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 53, 4 Buchstabe b usw. des Vertrages)Die Klägerin führt aus, die Verwaltung mache sich, wenn sie auf gleichgelagerte Fälle unterschiedliche Kriterien oder Methoden anwende und dies zu einer als willkürlich erscheinenden ungleichen Behandlung führe, einer unsachgerechten Beurteilung und damit nicht nur eines Ermessensmißbrauchs, sondern auch eines Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot schuldig.Im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Ermessensmißbrauch und die Verletzung dieses Grundsatzes dadurch begangen, daß sie der Klägerin gegenüber die auf dem Stromverbrauch im Elektroofen beruhende Berechnungsart angewendet habe. Erstens sei diese Methode nicht auf Unternehmen anwendbar gewesen, die in dem fraglichen Zeitraum keinen Elektroofen besaßen; zweitens sei in Kreisen der Stahlindustrie bekannt, daß das Produktionsvolumen und somit die verbrauchte Schrottmenge — wie es bereits mehrfach geschehen sei — mit Hilfe eines anderen, auf dem durchschnittlichen arbeitstäglichen Schrottverbrauch beruhenden Kriteriums berechnet werden könne.Dieses Kriterium hätte auf alle Unternehmen Anwendung finden müssen, unabhängig davon, ob sie Elektroofen verwendeten oder nicht. Daß es im Fall der Klägerin nicht angewandt wurde, obwohl es bei anderen Unternehmen benutzt worden sei, stelle eine Diskriminierung gegenüber der Klägerin dar.Zum Beweis dafür, daß sich bei Anwendung des auf der Zahl der im fraglichen Zeitraum tatsächlich geleisteten Arbeitstage beruhenden Kriteriums Schrottverbrauchswerte ergeben hätten, die erheblich geringer gewesen wären als die von der Hohen Behörde zugrunde gelegten und den von der Klägerin gemeldeten sehr nahegekommen wären, schlägt die Klägerin bestimmte Beweiserhebungen vor und erklärt sich ihrerseits bereit, die erforderlichen Unterlagen beizubringen.Die Beklagte weist zunächst allgemein darauf hin, daß die Klägerin einen ganz allgemeinen und unbestimmten Ermessensmißbrauchsbegriff geltend mache, der dem im Gemeinschaftsrecht geltenden nicht entspreche. Sowohl Artikel 33 des Vertrages als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes unterscheide diesen Rechtsgrond von den übrigen Fällen, in denen die Nichtigkeitsklage zulässig ist, und besagten, daß er nur dann geltend gemacht werden könne, wenn die Hohe Behörde bei ihrem Vorgehen ein anderes als das gesetzlich vorgeschriebene Ziel hat verfolgen wollen.Es sei andererseits unrichtig, das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs aus einer angeblichen Diskriminierung der Klägerin gegenüber anderen Unternehmen herzuleiten. Es treffe zwar zu, daß sich die ungleiche Behandlung in manchen Fällen aus einem Ermessensmißbrauch ergebe, doch stehe ebenso fest, daß eine solche ungleiche Behandlung nicht notwendigerweise das Vorliegen dieses Fehlers impliziere.Denn auch unterstellt, die Beklagte hätte die Klägerin tatsächlich anders behandelt als andere Unternehmen, bliebe zu beweisen, daß sie damit ein anderes als das ihr gesetzlich vorgeschriebene Ziel, der Klägerin die gleiche Beitragslast wie allen anderen Schrottverbrauchern aufzuerlegen, verfolgt habe. Hierfür sei jedoch kein Beweis erbracht. Betrachte man die Rüge der Ungleichbehandlung allein, so treffe es zwar zu, daß der Gleichheitssatz ein Grundprinzip des Gemeinschaftsrechts darstelle, das in Artikel 4 des Vertrages niedergelegt sei. Unbestreitbar könne aber ganz allgemein nach einem feststehenden Rechtsgrundsatz derjenige, der die Verwaltung an der normalen Gesetzesanwendung hindere, nicht hinterher die Maßnahmen beanstanden, die sie ergreifen muß, um ihr Ziel dennoch zu erreichen (vgl. Urteile 18/62 und 108/63).Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte ihrer Verpflichtung den Unternehmen mit gleichem Schrottverbrauch unparteilich die gleichen Beiträge aufzuerlegen, nur dann nachkommen können, wenn ihr bestimmte wesentliche Daten zur Verfügung gestanden hätten, die ihr die beteiligten Unternehmen gemäß den an sie ergangenen Aufforderungen hätten mitteilen müssen. Die Hohe Behörde habe sich in dieser Hinsicht korrekt verhalten, die Klägerin dagegen habe jede Mitarbeit in einem Maße verweigert, daß es schließlich zur Verhängung von Geldbußen gekommen sei, und habe es der Beklagten dadurch unmöglich gemacht, den Schrott verbrauch auf direktem Wege festzustellen.Eine Festsetzungsweise zu verlangen, die alle Unternehmen den gleichen Berechnungskriterien unterwerfe, ohne ihre Organisationsform, die Art ihrer Tätigkeit oder auch ihr Verhalten gegenüber der Hohen Behörde zu berücksichtigen, laufe übrigens gerade auf eine diskriminierende rechtliche Behandlung hinaus.Ferner sei zu bemerken, daß auch unter technischem Blickwinkel die vom Stromverbrauch ausgehende streitige Berechnungsart zu sehr viel genaueren Ergebnissen führe als die von der Anzahl der Arbeitstage ausgehende, auf dem durchschnittlichen Tagesverbrauch beruhende Methode; denn einerseits weise der tägliche Schrottverbrauch mehrere wesentliche und einige weniger bedeutende Unsicherheitsfaktoren auf; andererseits lasse sich sein >„Mittel“ nicht feststellen, ohne daß der Gesamtschrottverbrauch bekannt sei (aufgrund dessen der Tagesdurchschnitt ja gerade erst errechnet werden könne), d.h. eine Berechnungsgrundlage, die im vorliegenden Fall auf induktive Weise zu finden sei.Die Klägerin entgegnet, der Ermessensmißbrauch setze nicht stets und notwendigerweise die Absicht der Verwaltungsbehörde voraus, von der ihr verliehenen Befugnis zu einem anderen als dem gesetzlich vorgeschriebenen Zweck Gebrauch zu machen. Dieses Tatbestandsmerkmal der Absicht sei keine unerläßliche Voraussetzung für das Vorliegen des Fehlers, denn dieser könne sich auch daraus ergeben, daß die Verwaltung durch Tatsachenentstellung oder Diskriminierung einen im Vergleich zum gesetzlich vorgeschriebenen „anomalen“ Zweck verfolge.Es lasse sich nämlich denken, daß die Beklagte im vorliegenden Fall in dem Bestreben, die Soll- und Haben-Konten der Ausgleichseinrichtung auszugleichen, unter den verschiedenen induktiven Berechnungsarten nicht diejenige ausgewählt habe, die die richtigsten Ergebnisse erwarten ließ, sondern diejenige, welche die für die Ausgleichskasse günstigsten Ergebnisse versprach.Gehe man aber davon aus, daß die ungleiche Behandlung „eine Folge des Ermessensmißbrauchs“ sein könne, so genüge der Nachweis, daß eine solche Ungleichheit vorliege, um auch den Ermessensmißbrauch darzutun und die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.Zu dieser Diskriminierung sei zunächst zu bemerken, daß die Klägerin, die keine vollständigen und genauen Unterlagen habe vorlegen können, niemals verlangt habe, daß die Beklagte bei ihr „die gleiche Schätzungsmethode“ wie bei den Unternehmen, die diese Unterlagen liefern konnten, hätte anwenden und somit überhaupt keine induktive Berechnungsart hätte benutzen sollen. Vielmehr rüge sie lediglich, daß die Beklagte vorliegend auf eine induktive Methode zurückgegriffen habe, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führe und die eben wegen der — auch von der Beklagten zugegebenen — Unzuverlässigkeit des Parameters „Strom / Stahl / Schrott“ auf andere Unternehmen nicht angewandt worden sei.Auf der anderen Seite habe die Klägerin keineswegs ganz einfach die Anwendung einer einzigen induktiven Berechnungsmethode auf alle Unternehmen gefordert; sie halte die Verwendung mehrerer Methoden durchaus für zulässig, vorausgesetzt, daß sie Ergebnisse gewährleisten, die denen einer unmittelbar spezifischen Dokumentation gleichkommen.Die Klägerin wendet sich sodann mit technischen Ausführungen gegen die Kritik der Beklagten an der Berechnungsart, die von der Zahl der Arbeitstage ausgeht. Wenn auch die auf dem Stromverbrauch beruhende Methode seinerzeit von Sachverständigen gebilligt worden sei, so habe sie sich doch in der Praxis als recht ungenau erwiesen, da bei den mit Elektroofen ausgerüsteten Unternehmen sehr unterschiedliche Verhältnisse herrschten. Dies zeigten die zahlreichen Einwendungen, die in der Folge erhoben worden seien, und die Tatsache, daß die Hohe Behörde diese Methode zugunsten der auf dem „mittleren Tagesverbrauch“ beruhenden Methode aufgegeben habe, die von der Zahl der Arbeitstage ausgehe und sich somit auf einen sicheren und unbestreitbaren Parameter, den Kalender, stütze.Die Behauptung, man müsse den Gesamtverbrauch kennen, um den „mittleren“ Tagesverbrauch berechnen zu können, beruhe auf einem Mißverständnis. Mit dem Ausdruck, „mittlerer Verbrauch“ habe die Klägerin natürlich nicht den Tagesverbrauch gemeint, der sich aus den Daten über den Gesamtverbrauch während des fraglichen Zeitraums, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Zeitraum entfallenden Arbeitstage errechne. Unter diesem Ausdruck sei vielmehr ein einer „bestimmten Zeiteinheit entsprechender Standardverbrauch“ zu verstehen. Im konkreten Fall der Firma ILFO ergebe sich folgender Durchschnittsverbrauch:Das Arbeitsjahr bestehe in unserem Fall aus 289 Tagen. Teile man die Zahl der Arbeitstage durch 12, so ergebe dies einen Monatsdurchschnitt von 24 Arbeitstagen. Da die ILFO bei voller Auslastung in 3 Schichten zu je 8 Stunden (insgesamt 24 Stunden) arbeite, ergebe sich ein idealer monatlicher Arbeitsrhythmus von 24 Tagen zu je 24 Stunden, also von 576 Stunden. Dieser Arbeitsrhythmus sei bloße Theorie, in der Praxis seien aufgrund verschiedener technisch-kommerzieller Faktoren Abstriche vorzunehmen, die sich induktiv unter Heranziehung der Stromverbrauchsdaten ermitteln ließen. Bei geringerem Stromverbrauch sei die Zahl der Arbeitsstunden und Arbeitstage entsprechend niedriger anzunehmen als die vorerwähnten theoretischen Daten. Aufgrund des Stromverbrauchs in der Zeit von 1955 bis 1958 ergäben sich für diese vier Jahre 20643 Arbeitsstunden. Jede Beschickung und jeder Abguß erfordere durchschnittlich 4 Stunden 50 Minuten. Teile man die Gesamtzahl der Arbeitsstunden durch diesen Quotienten, so ergebe dies 4585 in dem betreffenden Zeitraum erfolgte Beschickungen. Rohstoffverbrauch und Produktionsmenge bei einem 4 — 5-Tonnen-Ofen wie dem der Klägerin stellten sich auf 4996 Tonnen Schrotteinsatz für 5000 Tonnen Flüssigstahlerzeugung. Multipliziere man diese Zahl mit der Anzahl der Beschickungen, so ergebe sich die Gesamtmenge des Schrotteinsatzes und der Flüssigstahlerzeugung dieser 4 Jahre: 22907 Tonnen Schrott (ohne Zusätze von Legierungsmetallen) und 22925 Tonnen Flüssigstahl. Für den Fall, daß der Gerichtshof von der Richtigkeit der vorstehenden Daten noch nicht überzeugt sein sollte, schlägt die Klägerin vor, sie durch ein Sachverständigengutachten nachprüfen zu lassen.Die Beklagte entgegnet, der von der Klägerin in der Erwiderung geltend gemachte Ermessensmißbrauch sei auf bloße Vermutungen gestützt. Außerdem sei nach einem feststehenden Kechtsgrundsatz Ermessensmißbrauch ausgeschlossen, wenn die Verwaltung zwar tatsächlich andere Ziele, gleichzeitig aber auch das vom Gesetz für die Ausübung ihrer Befugnisse vorgeschriebene Ziel verfolgt habe. Es bestehe kein Zweifel, daß die Beklagte in ihrem Verhalten der Klägerin gegenüber das wesentliche Ziel der Bestimmung der beitragspflichtigen Menge verfolgt habe und dabei bestrebt gewesen sei, zu einer objektiven und wirklichkeitsnahen Schätzung zu gelangen.Außerdem stütze sich der Vorwurf einer rechtlichen Diskriminierung lediglich auf Vermutungen und Beweisangebote. Sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach jeder anderen Rechtsordnung müsse ein Beweisangebot, um Berücksichtigung zu finden, gerechtfertigt und ausreichend begründet sein, was vorliegend nicht der Fall sei.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes seien die Folgen davon, daß die Hohe Behörde zur induktiven Schätzung genötigt gewesen sei, der Klägerin als der Alleinverantwortlichen zur Last zu legen; Beweisangebote, die es den Beteiligten ermöglichen sollten, dieser Schätzung zu entgehen, seien daher zurückzuweisen.Auch der Antrag, ein Sachverständigengutachten über die anzuwendende induktive Berechnungsmethode einzuholen, sei zurückzuweisen. Es sei nämlich nicht zu bestreiten, daß sich die Beklagte sowohl bei ihren Überprüfungen als auch bei Anwendung der vom Stromverbrauch ausgehenden Berechnungsmethode der Klägerin gegenüber stets unparteilich verhalten habe.Andere indirekte Berechnungsmethoden hätten in den Fällen angewandt werden können, die eine genauere Bestimmung der beitragspflichtigen Menge ermöglicht hätten. Die Berechnung aufgrund des Stromverbrauchs sei die „extrema ratio“, auf die immer dann zurückzugreifen sei, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen jede Mitarbeit verweigere.Die Klägerin rüge überdies weit mehr die von den Sachverständigen der Hohen Behörde für diese Methode gewählten Kriterien — wie z.B. den Koeffizienten von 900 kWh je Tonne — als die Entstellung bestimmter Tatsachen, so daß die Forderung nach einem Gutachten zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der diese Kriterien gebilligt habe, im Widerspruch stehe.Ferner biete die auf dem durchschnittlichen Tagesverbrauch beruhende Berechnungsart durchaus keine Gewähr für wirklichkeitsnahe Ergebnisse. Die Klägerin selbst räume stillschweigend die Möglichkeit zahlreicher Unterbrechungen im idealen Arbeitsrhythmus ein. Andererseits versuche sie vergeblich zu bestreiten, daß diese Methode nur Anwendung finden könne, wenn vorher bereits der Gesamtschrottverbrauch bekannt sei, also ein Wert, der im vorliegenden Fall gerade induktiv ermittelt werden solle.
Ermessensmißbrauch durch Tatsachenentstellung; Verletzung des allgemeinen rechtlichen Gebotes einer zutreffenden BegründungDie Klägerin wendet sich vor allem gegen die Entscheidung, die die von ihr verbrauchte beitragspflichtige Schrottmenge festsetzt, und führt hierzu folgendes aus:Die Behauptung, die Klägerin habe für die fragliche Zeitspanne lediglich 947 Tonnen Zukaufschrott gemeldet, treffe nicht zu; die Klägerin habe seinerzeit für die Zeit vom Beginn ihrer Tätigkeit bis zum Ende der Ausgleichseinrichtung einen Gesamtschrottverbrauch von 7230 Tonnen gemeldet. Die Zahl von 947 Tonnen beziehe sich demnach auf den ausgleichspflichtigen Zukaufschrott. Die Differenz zwischen diesen Mengen stelle den Rückkaufschrott dar. Der Parameter von 900 kWh je Tonne besitze bei einem Ofen mit einer Kapazitāt von 4 bis 5 Tonnen wenig Wahrscheinlichkeit. Bei einer ersten Kontrolle im Jahr 1961 sei die Hohe Behörde von 950 kWh je Tonne ausgegangen. Die größte Wahrscheinlichkeit besitze im vorliegenden Fall jedoch ein Parameter von 1200 kWh je Tonne. Auch der Parameter von 1000 kWh je Tonne, welchen die Hohe Behörde für die Anlaufzeit zugrunde gelegt habe, entspreche nicht den tatsächlichen Erfahrungen; der wahrscheinlichste Parameter sei in diesem Fall der von 1400 kWh je Tonne. Die angefochtene Entscheidung berücksichtige auch nicht die Verwendung von „Ferrolegierungen“ bei der Flüssigstahlerzeugung; sie machten 2 % aus. Die angefochtene Entscheidung nehme eine Schrottrückgewinnung von 6 % an. Da die Klägerin kleine 50-kg-Blöcke herstelle — was zu erheblichen Verlusten führe —, müsse dieser Satz auf 8 % angehoben werden, was im übrigen auch einer Veröffentlichung der Firma TERNI entspreche, in der er mit 9 % angegeben sei. Von den seitens der Klägerin als Material zur Wiederverwendung gemeldeten 17716 Tonnen habe die Beklagte nur 12335 Tonnen anerkannt; sie hätte aber auch die Belege über den Erwerb weiterer Partien berücksichtigen müssen, für die die Steuererklärungen später abgegeben worden seien. Die Beklagte habe die aus der Verwendung dieses wiederverwendeten Materials herrührenden Abfälle mit 25 % angesetzt. Dieser Prozentsatz liege unter dem durch die praktische Erfahrung belegten Satz von 35 % für nicht aufbereitetes inländisches Material. Auch der von der Beklagten für die Walzwerkabfälle angenommene Satz von 7 % sei unwahrscheinlich. So habe die Firma TERNI beispielsweise Walzwerkabfälle in Höhe von 14 % verzeichnet. Jedenfalls erfasse die Berechnung nur 8135 Tonnen zur Auswalzung vorbereiteten Materials zur Wiederverwendung, wobei übersehen sei, daß die Klägerin eine Walzstahlerzeugung von 26040 Tonnen gemeldet habe und daß die Auswalzung der selbsterzeugten oder gekauften Blöcke den gleichen Prozentsatz an Rücklaufmaterial ergebe. Die Klägerin behält sich vor, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, um die Begründetheit ihrer Behauptungen zu beweisen, und schlägt dem Gerichtshof verschiedene in der Klageschrift aufgeführte Beweiserhebungen vor.Die Beklagte bemerkt, auch im Rahmen dieses Klagegrundes sei der Ermessensmißbrauch in keiner Weise schlüssig begründet, sondern zu Unrecht geltend gemacht; die Rüge der Tatsachenentstellung, die daraus hergeleitet werde, daß die angefochtene Entscheidung die Behauptung enthalte, die Klägerin habe lediglich 947 Tonnen Zukaufschrott gemeldet, sei unbegründet. Denn die Beklagte habe bei ihren Berechnungen über den Verbrauch an beitragspflichtigem Schrott von den Meldungen der Unternehmen über den Verbrauch dieses Schrotts ausgehen müssen.Es sei aber nicht zu bestreiten, daß diese Berechnung im vorliegenden Fall auf der Meldung beruhte, die beitragspflichtige Schrottmenge betrage 947 Tonnen. In jedem Falle hätte diese von der Klägerin geltend gemachte angebliche Tatsachenentstellung keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, da diese nicht nur auf der vorerwähnten Meldung der Klägerin, sondern vornehmlich auf dem Ergebnis der von der Hohen Behörde durchgeführten Kontrollen beruhe.Diese Tatsachenentstellung sei auch hinsichtlich der Folgen geltend gemacht worden, die sich aus der Anwendung der von der Beklagten gewählten induktiven Methode ergeben hätten. Diese Rüge sei schon deshalb unzulässig, weil sie sich nicht auf wirklich entstellte Tatsachen gründe, sondern auf solche, die aufgrund einer Vermutung (Rechtswidrigkeit und Unwahrscheinlichkeit der genannten induktiven Methode) als entstellt anzusehen sein sollten: diese Vermutung beruhe ihrerseits auf einem Vorbringen, das nach den eigenen Angaben der Klägerin so wenig bewiesen sei, daß sie es auf „vorzulegende“ Unterlagen, „nachzuprüfende“ Zahlen, „vorzunehmende“ Kontrollen oder praktisch unanwendbare Methoden zu stützen suche. Es sei ferner zu bemerken, daß auf einem finanziellen Gebiet wie dem hier zu prüfenden die Ungewißheit der Wirklichkeitsnähe eine typische Folge jeder nicht auf eine unmittelbare Veranlagung gestützten Besteuerung sei.Die Rüge sei auch deshalb unzulässig, weil Untersuchungen über die etwaigen Folgen der von der Hohen Behörde angewandten Berechnungsart (wie z.B. Anwendung des Parameters von 900 kWh je Tonne, Bemessung der zur Flüssigstahlerzeugung verbrauchten Zukaufschrottmenge, Festlegung der Anlaufzeit, des wiederverwendbaren Materials, des Schrottrücklaufs und der Produktionsabfälle) unnötig seien, wenn die Rechtmäßigkeit dieser Methode einmal anerkannt sei.Was insbesondere den Parameter von 900 kWh je Tonne anbelange, so dürfe nicht übersehen werden, daß der Gerichtshof selbst dessen Anwendung für zulässig erklärt habe.Die Klägerin erklärt demgegenüber, die Entstellung von Tatsachen sei eine Form des Ermessensmißbrauchs, denn wenn die Verwaltung sich bei ihrer Entscheidung auf eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit gestützt habe, so habe sie schon hierdurch die ihr zustehende Ermessensbefugnis mißbräuchlich, ihrem sachgerechten Ziel widersprechend ausgeübt, was zu einem im Hinblick auf den wahren Sachverhalt willkürlichen Ergebnis führen müssen.Wie dem auch sei, aus der Unrichtigkeit der Daten, auf die die Beklagte im vorliegenden Fall ihre Maßnahmen gestützt habe, ergebe sich bereits die unbestreitbare Verletzung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes.Bei dem in der Klagebeantwortung erhobenen Einwand, die Rüge der Tatsachenentstellung sei zurückzuweisen, da sie lediglich auf Vermutungen beruhe, verkenne die Beklagte die in Artikel 38 der Verfahrensordnung enthaltenen Beweisvorschriften, wonach der Kläger die „Beweismittel“ zu bezeichnen habe. Die Klägerin habe sich lediglich an diese Bestimmung gehalten, wie aus der Bezeichnung der Beweismittel und den Anträgen auf Überprüfung aller streitigen Punkte ersichtlich sei.Was insbesondere das Material zu Wiederverwendung anbelange, so kämen zu den seinerzeit vorgelegten und vom Finanzamt anerkannten Rechnungen über den Kauf von 17716 Tonnen noch weitere Rechnungen hinzu, die lange Zeit bei dieser Behörde gelegen hätten; aus diesen Belegen ergebe sich der Erwerb von 4188,329 Tonnen Material zur Wiederverwendung. Die Gesamtmenge dieses Materials betrage somit 21904 Tonnen (während sie sich nach den Berechnungen der Beklagten nur auf 12335 Tonnen belaufe).Die Klägerin bemerkt abschließend, sie habe in ihrem Schreiben vom 22. August 1963 eine Produktion von 22290 Tonnen Flüssigstahl und 20068 Tonnen Blöcken gemeldet. Diese Zahlen entsprächen annähernd den vom Leiter der Gießerei festgestellten monatlichen Werten. Hätte die Beklagte die von der Zahl der Arbeitstage ausgehende induktive Berechnungsart angewandt, so hätte sie eine weitgehende Übereinstimmung der gemeldeten Mengen mit den sich bei der Anwendung dieser Methode ergebenden festgestellt.Die Beklagte entgegnet, die Meldungen der Klägerin seien stets lückenhaft und unklar gewesen. Außerdem benenne die Klägerin auch weiterhin die zur Begründung ihrer Ansprüche erforderlichen Beweismittel so zögernd, daß sie einige wesentliche Unterlagen erst in allerletzter Minute und sogar nach Ablauf der in Artikel 42 der Verfahrensordnung genannten angemessenen Frist beibringe, wie z.B. die Unterlagen über das Material zur Wiederverwendung. Die seinerzeit vorgelegten Belege über 4333 Tonnen seien von der Beklagten nicht berücksichtigt worden, da sie von der Klägerin ausgestellt gewesen seien und keine Angaben über den Lieferanten enthalten hätten. Die Klägerin habe dann zwei steuerlich anerkannte Rechnungen vorgelegt, die sie als geeignete Belege für den Erwerb von Schrott angesehen habe; die genannten Rechnungen enthielten jedoch Preisangaben, die in keiner Weise mit dem für diesen Schrott angegebenen Wert übereinstimmten.Zu dem wahrscheinlichen Prozentsatz der Schrottrückgewinnung erklärt die Beklagte sodann, sie könne nicht von dem in der Veröffentlichung der Firma TERNI angegebenen Satz von 9 % ausgehen, denn die Produktionsbedingungen dieses Unternehmens ließen sich mit denen der Klägerin nicht vergleichen. Auch bei den Walzwerkabfällen sei der von der Beklagten gewählte Prozentsatz wegen der Art der Produktion des Unternehmens beizubehalten.Schließlich habe die Beklagte aufgrund der als Anlage zur Erwiderung vorgelegten Rechnungen über den Kauf von 4188.329 Tonnen Material zur Wiederverwendung beschlossen, unter nochmaligem Hinweis auf die verzögerte Vorlage dieser Belege durch die Klägerin von der beitragspflichtigen Schrottmenge 1553 Tonnen Material zur Wiederverwendung abzuziehen. Die endgültige ausgleichspflichtige Schrottmenge verringere sich somit von 26532 Tonnen auf 24979 Tonnen und der von der Klägerin geschuldete Betrag von 176080828 L. auf 171765956 L.Die dahingehende Änderung der angefochtenen Entscheidungen braucht nach Ansicht der Beklagten nicht zu ihrer Aufhebung zu führen, da die Änderung nicht auf einen Fehler der Hohen Behörde, sondern auf die verzögerte Beibringung der erforderlichen Daten durch die Klägerin zurückzuführen sei.
Ermessensmißbrauch durch fehlerhafte Begründung und Widersprüchlichkeit der Entscheidung Nr. 7/63Diese in der Klageschrift geltend gemachte Rüge beruhte auf der Befürchtung, daß die Feststellung der verbrauchten Schrottmengen und die Berechnung der der Klägerin mitgeteilten Beitragsschuld als endgültig angesehen werden könnten, während die diesen beiden Maßnahmen zugrunde liegende Entscheidung Nr. 7/63 nur eine vorläufige Berechnung der Beitragsschuld der einzelnen Unternehmen zulasse. Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung die Feststellungen und die Berechnung als vorläufig bezeichnet hat, hat die Klägerin diese Rüge in der Erwiderung fallengelassen.