EuGH — 54/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 4, 14, 15, 33, 40 und 53 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69 § 2,aufgrund der Entscheidungen der Hohen Behörde Nr. 28/53 (Amtsblatt vom 15. März 1953 S. 97), Nr. 21/54 (Amtsblatt vom 30. März 1954, S. 286) und Nr. 13/58 (Amtsblatt vom 30. Juli 1958, S. 269)hat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage werden als unbegründet abgewiesen.2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin wertet ein Patent für die Erzeugung sogenannten ARMCO-Reineisens. eines Stahls von sehr großer chemischer Reinheit, aus. Während des Bestehens der Ausgleichseinnchtung für eingeführten Schrott verkaufte sie bestimmte aus dieser Fertigung stammende Erzeugnisse. In der Meinung, es handele sich dabei um Schrott im Sinne der Grundsatzentscheidungen, die in zeitlicher Folge diese Einrichtung regelten, zog sie diese Mengen von der Veranlagungsgrundlage für ihren Ausgleichsbeitrag ab.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 12. Juni 1958 erklärte sich die Ausgleichskasse für eingeführten Schrott (Kasse) mit diesen Abzügen, ausgenommen bestimmte von der Klägerin als „Knüppelabfälle“ bezeichnete Erzeugnisse, einverstanden. Auf Vorstellungen der Klägerin hin erkannte sie jedoch in einem an diese gerichteten Schreiben vom 12. August 1958 deren Standpunkt auch hinsichtlich dieser Abfälle an.
Mit Schreiben vom 17. August 1961 teilten die Dienststellen der Beklagten der Klägerin folgendes mit:„… da das Problem des ARMCO-Reineisens zur Zeit Gegenstand einer neuerlichen Prüfung ist, erklären sich die zuständigen Abteilungen der Hohen Behörde vorübergehend mit der von Ihrem Unternehmen praktizierten Art und Weise der Meldung einverstanden und werden Ihnen demnächst mitteilen, welcher Beschluß zu dieser Frage gefaßt worden ist.“ In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 1962 gaben die Dienststellen der Hohen Behörde ihre Absicht bekannt, die streitigen Waren in die Veranlagungsgrundlage der Ausgleichsbeiträge einzubeziehen. Mit Schreiben vom 8. April 1963 erhielt die Klägerin eine Abrechnung, in der dies geschehen war. Die Klage 52/63, mit der die Klägerin die Aufhebung dieser Abrechnung beantragte, wurde durch Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1963 (RsprGH IX 473 ff.) als unzulässig abgewiesen, weil die Abrechnung nicht als Entscheidung anzusehen war.
Am 21. Juli 1965 erließ die Hohe Behörde die angefochtene Entscheidung, die der Klägerin am 31. August 1965 zugestellt wurde. Am 4. Oktober 1965 erhob die Klägerin die vorliegende Klage.