EuGH — 56/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführung der Parteien des Hauptprozesses und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 85 und 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf das vom Appellationshof Paris durch Entscheidung vom 7. Juli 1965 vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung für Recht erkannt und entschieden: I.Auf die erste Frage:Verträge, die „ein Alleinvertriebsrecht einräumen“, erfüllen nicht schon deswegen die Tatbestandsmerkmale der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages. Ein solcher Vertrag kann jedoch im Einzelfall wegen bestimmter tatsächlicher Umstände oder im Hinblick auf bestimmte in ihm enthaltene Klauseln diese Tatbestandsmerkmale erfüllen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen vorliegen: 1.Eine Vereinbarung, welche „ein Alleinvertriebsrecht einräumt“, muß zwischen Unternehmen abgeschlossen sein, ohne daß es darauf ankommt, auf welcher Handelsstufe diese Unternehmen tätig sind.2.Die Gesamtheit aller objektiven, rechtlichen oder tatsächlichen Begleitumstände muß vernünftigerweise befürchten lassen, daß che Vereinbarung den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder der Möglichkeit nach, in einer Weise beeinflussen könnte, welche die Herstellung eines einheitlichen Marktes zwischen diesen Staaten zu verhindern geeignet ist.In diesem Zusammenhang ist besonders zu prüfen, ob die Vereinbarung auf dem Markt für bestimmte Erzeugnisse Handelsschranken zwischen den Mitgliedstaaten errichten kann. 3.Die Vereinbarung muß eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.Soweit es hiernach auf den Zweck ankommt, muß sich diese Feststellung unmittelbar aus einzelnen Bestimmungen der Vereinbarung oder aus der Gesamtheit ihrer Bestimmungen ergeben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist die Vereinbarung daraufhin zu prüfen, ob sie nach ihren Wirkungen die Feststellung erlaubt, daß sie den Wettbewerb spürbar verhindert, einschränkt oder verfälscht. Hierbei sind insbesondere die Strenge der Bestimmungen über das Alleinvertriebsrecht, die Art und die Menge der von der Vereinbarung erfaßten Erzeugnisse, die Stellung des Lieferanten und diejenige des Vertriebsberechtigten auf dem Markt dieser Erzeugnisse und die Zahl der Teilnehmer an der zu untersuchenden Vereinbarung sowie gegebenenfalls an anderen zum gleichen Vertriebsnetz gehörenden Vereinbarungen zu prüfen. II.Auf die zweite Frage:Die Nichtigkeit nach Artikel 85 Absatz 2 erstreckt sich auf alle mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbaren vertraglichen Bestimmungen. Die Auswirkungen dieser Nichtigkeit auf die übrigen Teile der Vereinbarung sind nicht nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen. III.Die Kostenentscheidung obliegt dem Appellationshof Paris.