EuGH — 57/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Erklärungen der Berufungsführerin, der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 12, 13, 95 und 97 des Vertrages zur Gründung der Europaischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden: 1.Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag erzeugt unmittelbare Wirkungen und begründet individuelle Rechte des Einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.2.Nach Artikel 95 Absatz 3 ist Absatz 1 auf die bei Inkrafttreten des Vertrages in Geltung gewesenen Rechtsvorschriften erst mit Beginn der zweiten Stufe der Übergangszeit anwendbar.3.Die Kostenentscheidung obliegt dem Finanzgericht des Saarlandes.