EuGH — 61/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission und des Beklagten des Hauptprozesses,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51 und 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt vom 16. Dezember 1958, S. 561 ff.), insbesondere ihrer Artikel 1 Buchstaben b und e, 2, 4, 9, 10, 18, 19 und 22 sowie ihres Anhangs B Abschnitt „Niederlande“, Buchstaben a und i,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf durch Beschluß vom 10. Dezember 1965 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen für Recht erkannt und entschieden: 1.Eine Krankenversicherungsregelung für Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene, die von einem privatrechtlichen Träger erlassen und durchgeführt wird, ist eine „Satzung“ und damit eine „Rechtsvorschrift“ im Sinne der Artikel 1 Buchstabe b und 4 der Verordnung Nr. 3, wenn sie Gesetze und Verordnungen, die ein allgemeines oder besonderes System der sozialen Sicherheit vorsehen, ergänzt oder ersetzt.2.Anhang B Abschnitt „Niederlande“ der Verordnung Nr. 3 erfaßt die allgemeinen und besonderen Systeme der sozialen Sicherheit, welche die Krankenversicherung der Bergbauangestellten betreffen.3.Nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ist es unzulässig, daß ein Versicherungsträger dem nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigten Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers die Aufnahme in dio von dem Träger verwaltete Krankenkasse deswegen verweigert, weil dieser Rentenberechtigte im Hoheitsgebiet eines anderen als desjenigen Staates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat. Dies gilt auch bei freiwilligem Beitritt zu der Krankenkasse.4.Artikel 22 der Verordnung Nr. 3 ist auch auf Leistungen anzuwenden, die in der Form der Kostenerstattung für ärztliche Betreuung, Heilmittel und Pflege erbracht werden.5.Die Kostenentscheidung bleibt dem Scheidsgerecht van het Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf vorbehalten.