EuGH — 62/65
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Artikel 151 und 152 des Vertrages zur Gründung der EAG,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EAG,aufgrund des Statuts der Beamten der EAG, insbesondere seiner Artikel 7, 27 bis 30, 90 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Ernennung des Herrn Eugenio Petrucco zum Verwaltungsrat in der Personalverwaltung der Forschungsanstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Kernforschungsstelle wird aufgehoben.2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150000,— bfrs Schadensersatz zu zahlen.3.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Auslagen des Klägers in der einstweiligen Anordnungssache 62/65 R.
In der Klageschrift beantragt der Kläger,„1.zum Verfahren:die Klage für zulässig zu erklären; die Zuständigkeit des Gerichtshofes zu bejahen; zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich alle Tatsachen- und Rechtsausführungen vorbehält, zu denen er bei Einreichung der Klageschrift noch nicht in der Lage war; zur Kenntnis zu nehmen, daß er sich den in der Klageschrift formulierten Beweisantrag vorbehält; in jedem Falle die Vorlegung aller dem Kläger nicht bekannten Verwaltungsunterlagen durch die beteiligten Dienststellen der Beklagten anzuordnen, und zwar insbesondere: des Berichtes des Prüfungsausschusses mit den Ergebnissen des Auswahlverfahrens EURATOM/AD/A/47/64; der den Kläger beschwerenden Ernennungsverfügungen für die Planstellen in Brüssel und Karlsruhe; der für die Nichtberücksichtigung des Klägers gegebenen Begründung; der Noten und des Schriftwechsels zu den Bewerbungen des Klägers, insbesondere des Berichtes von Herrn Welisch, worin die Ablehnung der Ernennung des Klägers begründet wird; aller sonstigen diesen Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsunterlagen; 2.zur Hauptsache:die Klage für begründet zu erklären und demgemäß die von der Beklagten im Anschluß an das Auswahlverfahren EURATOM/AD/A/47/64 ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben, die den Kläger beschweren, weil kein sachlicher Grund vorlag, ihm als dem im Auswahlverfahren am besten beurteilten Bewerber andere vorzuziehen; alle weiteren Ernennungen aufzuheben, die von einem zu Ernennungen befugten Organ der Euratom-Kommission ausgesprochen wurden, soweit diese Ernennungen den im genannten Auswahlverfahren am besten beurteilten Kläger beschweren; zu erkennen, daß die für Ernennungen zuständigen Organe der Beklagten den Anträgen des Klägers stattzugeben und den Kläger zu den mit Herrn Tinelli besprochenen und von der Verwaltung gebilligten Bedingungen (Ernennung in der Besoldungsgruppe A 6) für eine der freien Planstellen rückwirkend zu ernennen und soweit erforderlich die Geltungsdauer der Eignungsliste zu verlängern haben; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger als Schadensersatz für den Einkommenoverlust, den er durch seine Nichternennung erlitten hat, vorbehaltlich ihm etwa zustehender Zulagen, monatlich 26000,— bfrs oder einen anderen, auch höheren, Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof anhand der Gehalts- und Zulagenregelung des Beamtenstatuts nach billigem Ermessen festsetzt; dies alles zum Ausgleich für die dem Kläger während des Zeitraums, während dessen er nicht ernannt war, entstandenen Nachteile; dem Kläger alle Rechte vorzubehalten; der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen und auf jeden Fall die Artikel 69, 70, 71, 72 und 73 der Verfahrensordnung zugunsten des Klägers anzuwenden, soweit dies erforderlich ist“.
Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,„—in erster Linie die Klage als unzulässig abzuweisen;—hilfsweise sie in allen Punkten als unbegründet abzuweisen;—dem Kläger im Rahmen der Vorschriften des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen“.
In der Erwiderung beantragt der Kläger mit allen üblichen Vorbehalten,„—zu erkennen, daß die Klage nach Artikel 38 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung zulässig ist;—die Vorlegung der Prozeßunterlagen nach den geltenden Bestimmungen anzuordnen;—soweit erforderlich, dem im Schriftsatz formulierten Beweisantrag, der als hier wiederholt anzusehen ist, stattzugeben;—außerdem den Anträgen der Klageschrift vom 31. Dezember 1965 stattzugeben und zu erkennen, daß die zweifache Nichtberücksichtigung des Klägers unbillig ist und den Statutsvorschriften, insbesondere Artikel 27 des Statuts, zuwiderläuft;—diese Nichtberücksichtigung insbesondere wegen Ermessensüberschreitung und Ermessensmißbrauchs für rechtswidrig zu erklären, da der Kläger bei weitem am besten qualifiziert ist und keiner der für die Nichtberücksichtigung angegebenen Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht oder unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit durchgreift“.
In der Gegenerwiderung beantragt die Beklagte,„den Anträgen der Klagebeantwortung stattzugeben“.
Verletzung von Artikel 27 des StatutsDer Kläger führt aus, er habe im Auswahlverfahren am besten abgeschnitten und verfüge außerdem über Befähigungsnachweise, die für die Ernennung von großer Bedeutung seien. Er besitze nicht nur das juristische Doktordiplom, sondern habe außerdem seine akademische Ausbildung noch auf den Gebieten des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, des Völkerrechts und der Rechtsvergleichung vervollständigt; dies werde durch die zahlreichen Diplome und Zeugnisse belegt, die er mit seiner Klageschrift vorgelegt hat.Seine perfekte Kenntnis des Französischen, Englischen, Niederländischen und Deutschen werde gleichfalls durch die zahlreichen vorgelegten Diplome bewiesen. Er werde in der Eignungsliste mehrerer Auswahlverfahren geführt, und seine Berufserfahrung werde durch drei Zeugnisse bescheinigt.Zwar begründe Artikel 27 des Statuts zwei Verpflichtungen, nämlich: die am besten befähigten Bewerber auszuwählen und sie auf möglichst breiter geographischer' Grundlage einzustellen; aus Lehre und Rechtsprechung folge aber, daß das Prinzip der Befähigung den Vorrang vor dem der geographischen Verteilung haben müsse. Der Kläger verweist insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964 (RsprGH X 63 ff.), dem zu entnehmen sei, daß einmal das Kriterium der Staatsangehörigkeit nur bei Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise der Bewerber eine Rolle spiele, und zum anderen, daß bei der Anwendung dieses Kriteriums auf den gesamten Personalbestand des Organs abzustellen sei.Die Beklagte entgegnet, nach Artikel 30 des Statuts, der durch Artikel 5 des Anhangs III zum Statut bestätigt werde, habe die Anstellungsbehörde ein Auswahlrecht. Während der Prüfungsausschuß die Bewerber abstrakt bewerte, sei es Sache der Anstellungsbehörde, unter den vom Prüfungsausschuß für geeignet erklärten Bewerbern den für die konkrete freie Stelle am besten geeigneten auszuwählen.Nach Meinung der Beklagten ist das System des Statuts folgendes: Artikel 27 sei eine allgemeine einleitende Vorschrift, die das anzustrebende Ziel angebe: einen Beamtenstab von möglichst hohem Niveau zu bilden, der für alle Mitgliedstaaten repräsentativ ist. Erst die anschließenden Vorschriften, die Artikel 28, 29 und 30, enthielten die genauen technischen Einzelheiten des Einstellungsverfahrens. Und Artikel 30 besage ausdrücklich, daß die Anstellungsbehörde den zu ernennenden Bewerber aus dem vom Prüfungsausschuß aufgestellten Verzeichnis der geeigneten Bewerber auswähle.Die Beklagte nimmt sodann zu der Argumentation Stellung, für die sich der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964 stützt. Sie bemerkt, die vorliegende Klage betreffe eine Einstellung, während es in dem angezogenen Urteil um den Fall einer Beförderung gegangen sei, in dem die freie Stelle entgegen dem ausdrücklichen Verbot des Artikels 27 des Statuts einer bestimmten Nationalität vorbehalten worden sei. Die Beklagte zitiert die Schlußanträge des Generalanwalts Lagrange in der genannten Rechtssache (RsprGH X 83 ff.) und führt aus, das Organ müsse die ihm durch Artikel 27 des Statuts auferlegte Verpflichtung, das geographische Gleichgewicht zu wahren, im Stadium der Einstellung beachten. Die Beklagte fügt hinzu, das genannte Urteil habe den Organen das Recht vorbehalten, sogar bei Beförderungen der Staatsangehörigkeit den Vorrang vor der Befähigung zu geben, wenn das dienstliche Interesse dies erfordere.Die Beklagte ist der Auffassung, das Staatsangehörigkeitskriterium könne trotz seines subsidiären Charakters für die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Dienststellen von so ausschlaggebender Bedeutung sein, daß es den Vorrang vor anderen Erwägungen haben müsse.Auf das Vorbringen des Klägers, das geographische Gleichgewicht in der Planstellenbesetzung sei für den Gesamtpersonalbestand des Organs, nicht für jede einzelne Dienststelle herzustellen, entgegnet die Beklagte, das erwähnte Urteil vom 4. März 1964 verwende die Formulierung „geographisches Gleichgewicht unter ihren Beamten“, die in dem Sinne auszulegen sei, daß dieses Gleichgewicht in allen größeren Verwaltungseinheiten des Organs anzustreben sei.
Nichtmitteilung der Gründe und fehlende BegründungDer Kläger führt aus, für die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung sei kein schlüssiger Grund angeführt worden; anläßlich der Besetzung der freien Stelle in Karlsruhe habe man sogar vorgebracht, der Kläger sei zu hoch qualifiziert, was gewiß kein stichhaltiges Argument sei.Die Beklagte entgegnet, sie könne weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen gehalten sein, den Bewerbern mitzuteilen, aus welchen Gründen sie nicht ernannt würden. Trotzdem seien dem Kläger diese Gründe mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Stelle in Karlsruhe erkenne der Kläger das in seiner Klageschrift sogar selbst an. Was die Stelle eines Mitarbeiters von Herrn Tinelli anbelange, könne der Kläger nicht bestreiten, daß Herr Tinelli ihn mündlich auf das Problem der Staatsangehörigkeit hingewiesen habe.Der Kläger habe nicht den mindesten Beweis dafür erbracht, daß die Anstellungsbehörde ihr Auswahlrecht willkürlich ausgeübt habe und die Verfügungen aus anderen als Gründen des dienstlichen Interesses getroffen worden seien.Die Beklagte legt dem Gerichtshof sodann die Gründe dar, die zur Ernennung anderer Bewerber für die freien Stellen geführt hätten.Für die Stelle eines seiner Mitarbeiter habe Herr Tinelli aufgrund einer Unterredung mit dem Kläger diesen vorgeschlagen und dies mit den Ergebnissen des Auswahlverfahrens und dem günstigen persönlichen Eindruck begründet, den der Kläger auf ihn gemacht habe. Die Anstellungsbehörde habe diesen Vorschlag nicht angenommen, sondern einen belgischen Staatsangehörigen für die freie Stelle ernannt. Sie sei hierbei davon ausgegangen, daß nach Artikel 27 des Statuts die freien Stellen auf möglichst breiter geographischer Grundlage zu besetzen seien. Wenn nämlich ein italienischer Staatsangehöriger neuer Assistent von Herrn Tinelli geworden wäre, so würden dem leitenden Personal der Personaldirektion bei insgesamt sechs Stellen vier italienische Beamte angehört haben.Bei der freien Stelle im Personaldienst der Forschungsanstalt Karlsruhe der Gemeinsamen Kernforschungsstelle sei der Kläger nicht deshalb unberücksichtigt geblieben, weil er etwa als für diese Stelle zu hoch qualifiziert angesehen worden wäre. Der wahre Grund sei gewesen, daß er nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten für weniger pragmatische Aufgaben als die Personalverwaltung der Forschungsanstalt geeignet sei.Der Kläger erwidert mit Bezug auf die Stelle des Mitarbeiters von Herrn Tinelli, auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit hätte nur in zweiter Linie abgestellt werden dürfen und auch auf der Ebene der gesamten Institution, nicht aber, wie die Beklagte zu Unrecht behaupte, auf der Ebene einer bestimmten Direktion.Hinsichtlich der Karlsruher Stelle bietet der Kläger alle zulässigen Beweismittel — insbesondere die Vorlegung der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und Zeugen — dafür an, daß Herr Welisch, der Leiter der Verwaltung in Karlsruhe, aufgrund einer Unterredung mit dem Kläger und nach Prüfung der Akten den Kläger für die freie Stelle als zu hoch qualifiziert angesehen und einen Bericht in diesem Sinne verfaßt habe.Zu seiner Befähigung für die Personalverwaltung macht der Kläger geltend, aus seinem Lebenslauf gehe hervor, daß er während seiner Militärdienstzeit als Luftwaffenoffizier Verwaltungschef des C.R.C. von Otranto (Lecce) gewesen sei, wo er gerade mit der Personalverwaltung dieses Zentrums und allen damit verbundenen schwierigen Aufgaben befaßt gewesen sei.Der Kläger gelangt zu dem Schluß, die Beklagte habe sich einen Ermessensmißbrauch und eine Ermessensüberschreitung zuschulden kommen lassen, indem sie ihn aus willkürlichen und gegen das Statut verstoßenden Gründen abgelehnt habe.Die Beklagte entgegnet, was den Posten eines Mitarbeiters von Herrn Tinelli anbelange, so ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. März 1964, mit dem sie sich schon bei der Erörterung des ersten Klagegrunds auseinandergesetzt habe, daß das geographische Gleichgewicht für alle großen Verwaltungseinheiten anzustreben und es undenkbar sei, etwa einen überwiegend französischen Finanzdienst, einen überwiegend deutschen Wirtschaftsdienst oder einen überwiegend italienischen Atomforschungsdienst zu schaffen.Hinsichtlich der Karlsruher Stelle führt die Beklagte aus, sie sei der Auffassung gewesen, daß der Kläger nicht die praktische Erfahrung besitze, um seiner Aufgabe sogleich voll gewachsen zu sein, und habe deshalb von ihrem Auswahlrecht Gebrauch gemacht, indem sie aus den Besten des Auswahlverfahrens den für die freie Stelle geeignetsten Bewerber ausgesucht habe.
VorlegungsantragDer Kläger führt aus, nach den Vorschriften von Artikel 22 der Satzung des Gerichtshofes der EAG, Artikel 26 des EAG-Beamtenstatuts und Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaft müßten die dem Kläger unbekannten Verwaltungsunterlagen, insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:der Bericht des Prüfungsausschusses mit den Ergebnissen des Auswahlverfahrens EURATOM/AD/A/47/64; die den Kläger beschwerenden Ernennungsverfügungen für die Planstellen in Brüssel und Karlsruhe; die für die Nichtberücksichtigung des Klägers gegebene Begründung; Noten und Schriftwechsel zu den Bewerbungen des Klägers, insbesondere der Bericht von Herrn Welisch, worin die Ablehnung der Ernennung des Klägers begründet wird; alle sonstigen diesen Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsunterlagen. Der Kläger bringt zur Begründung seines Antrags folgendes vor:Hinsichtlich der Stelle in Brüssel: die Dokumente, deren Vorlegung er verlangt, ließen die wahre Bedeutung der günstigen Plazierung im Auswahlverfahren erkennen und könnten zeigen, welches Gewicht dem Kriterium der Qualifikation gegenüber dem sekundären Kriterium der Staatsangehörigkeit zukomme. Hinsichtlich der Stelle in Karlsruhe sei die Kenntnis des Berichts von Herrn Welisch unerläßlich, da er den wahren Grund für die Nichtberücksichtigung des Klägers enthalte. Die Beklagte entgegnet, aus ihrem eigenen Vorbringen sei dem Kläger und dem Gerichtshof der gesamte Streitstoff bekannt. Sie fügt hinzu, man könne nicht, ohne Rechtsgrundlagen anzugeben und Beweise beizubringen, geltend machen, eine Verfügung sei rechtswidrig und gleichzeitig verlangen, daß die Gegenseite mit allen in Betracht kommenden Unterlagen die Rechtmäßigkeit der Verfügung beweise.Die Beklagte bemerkt schließlich, sie sei weder tatsächlich noch rechtlich verpflichtet, dem Kläger und den übrigen 45 in die Eignungsliste aufgenommenen erfolgreichen Bewerbern des Auswahlverfahrens die Gründe für ihre Nichternennung mitzuteilen.Sie folgert daraus, der Vorlegungsantrag sei unbegründet und sogar unzulässig.
SchadensersatzantragDer Kläger beantragt, zur Wiedergutmachung des Schadens, den er in der Zeit erlitten habe, in der er nicht ernannt war, die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Schadensersatz vorbehaltlich ihm etwa zustehender Zulagen monatlich 26000,— bfrs oder einen anderen, auch höheren, Betrag zu zahlen, den der Gerichtshof anhand der Gehalts- und Zulagenregelung des Beamtenstatuts nach billigem Ermessen festsetzen möge.